BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/11 vom 21. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 21. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Se nat: Zu Recht ist das Landgericht auch von einer Strafbarkeit wegen ve r- suchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht werden musste (vgl. B G H NJW 2010, 2 742, 2743). Fischer Appl Herrr RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Ott
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