BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2 91 /1 2 vom 11 . Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund es - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 11 . Oktober 2012 ge - mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bonn vom 6 . März 2012 a) hinsichtlich der Einziehungsent scheidung dahingehend klar - gestellt, da ss die sichergestellten 208,7 g Heroin e ingezogen werden , b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht g e- ringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten veru r- teilt und die Einziehung der sichergestell ten Betäubungsmittel angeordnet. Dies 1 - 3 - beanstandet der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte n Revision. Das Rechtsmittel führt zur Präzisierung der Einziehungsentscheidung und zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, soweit die Strafkammer die U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erwogen hat; im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landger icht hat in de m Ausspruch über die Einziehung der s i- chergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG ist, die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret genug bezeichnet. Bei der Einziehung von Betäubungsmitt eln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts (BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2004 - 3 StR 501/03 mwN ). Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben en t- halten (BGHR BtM G § 3 3 Beziehungsgegenstand 2). 2. Das Urteil weist insofern einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt - ausweislich der Urteilsgründe versehentlich - unterblieben ist . Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte 1995 mit dem Konsum von C annabis und Heroin. Nach Verurteilungen wegen Betä u- bungsmittel delikten absolvierte der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2006 in Anwendung des § 35 BtMG stationäre Th erapien , nach deren Abschluss er j e- weils für einige Jahre drogenfrei lebte. Die hier gegenständliche Tat hat der A n- geklagte zur Befriedigung seiner eigenen Heroinsucht begangen. In der Unte r- suchungshaft wird er aufgrund seiner Betäubun gsmittelabhängigkeit mit Meth a- don substituiert. Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob die Voraussetzu n- 2 3 4 - 4 - gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss n a ch alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Da ss allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine entspr e- chende Teilaufhebung nicht; der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgeno mmen (vgl. BGH NStZ 2009, 261 m w N ). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unte r- bringung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Becker RiBGH Prof . Dr. Fischer Appl ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Becker Schmitt Krehl 5 6
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