ECLI:DE:BGH:2017:220217U2STR291.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 29 1/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at in der Sitzung vom 22. Februar 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof D r . Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 3. Februar 2016 wird verwo r- fen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen . Die Staatsanwaltschaft bea n- standet mit der Sachr üge den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte mit zu mindest s einem . illegale C annabisplantage zu betreiben. Dem Angeklagten oblag es, ein für den Betrieb der Anlage geeignetes Objekt zu finden, den Eigentümer und V ermieter des Gebäudes, der eine Gewinnbeteiligung von 70.000 Euro pro Ernte erhalten sollte, in den Tatplan einzuweihen , zur Tatbeteiligung zu gewinnen und a n- 1 2 - 4 - schließend diesem als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Nach jeder Ernte sollte der Angeklagte einen Anteil von 5.000 Euro erhalten. In der Folge kam es zu zwei sich zeitlich überschneidenden Anbauvo r- gängen m it insgesamt 2.201 Cannabispflanzen. Bei einer polizeilichen Durc h- suchung am 13. Februar 2015 wurden 1.697 bereits erntereife Pflanzen etwa 90 - 100 cm groß aus eine m ersten, und 504 Pflanzen ca. 30 cm groß aus e i- nem zweiten Anbauvorgang sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die Pflanzen aus dem ersten Anbau ca. 9.730 Gramm THC - Gehalt auf, diejenigen aus dem zweiten Anbau ca. 58 Gramm. Nach seiner Festnahme am 2. Ju n i 2015 machte der geständige Ang e- klagte Angaben zu den übrigen mit dem Plantagenbetri eb beschäftigten Pers o- nen und beschrieb erstmals in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19. Ju n i . mit, dieser habe in O . gewohnt, sei vor zwei Jahren nach Holland ge - zog en, sei häufig in B . im Do . Center anzutreffen und nutze einen dunkelblauen VW - Passat mit holländischem Kennzeichen. Eine Identifizierung . war der Ermittlungsbehörde aufgrund dieser Angaben nicht möglich. Nach ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Geburtsdatum und vollständigen Namen sowie nach Vorlage eines Fotos des . n die Ermittlungsbehörde n diesen identifizieren und feststellen, dass er Anfang März 2015 nach Vietnam ausgereist war. 2. Die Strafkammer hat den Angeklagten des bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger in ger Menge in zwei Fä l- len gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gesprochen und ist im Rahmen der Strafzumessung ungeachtet der außergewöhnlich große n Menge des zum 3 4 5 - 5 - Handel bestimmten Marihuanas vom Vorliegen minder schwere r Fä lle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen. Dies hat sie u.a. mit dem Einlassungsverha l- ten des Angeklagten begrün det, der bereits zu einem frühe n Zeitpunkt Angaben zu dem bis dahin u n . nicht ausgereicht hätten, um einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 BtMG anzunehmen. Erst die nachträgliche Ergänzung seiner Angaben in der Hauptverhandlung habe zur Identifizierung des . Hinblick auf die zeitliche Sperre des § 46b Abs. 3 StGB, auf den § 31 Satz 3 BtMG verweist, für eine direkte Anwendung des § 31 BtMG nicht ausreichend sei. II. Die - wie von dem Generalbundesanwalt ausgeführt - zulässig auf den Straf ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Annahme minder schwerer Fälle lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In s- besondere unter l äuf t es nicht - wie d ie Revisionsführer in meint - de n gesetzg e- berischen Zweck des § 31 BtMG, das dessen Voraussetzungen noch nicht g e- nügende Aussageverhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung - neben anderen Kritieren - zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar k ann eine verspätet geleistete Aufklärungshilfe für sich genommen - oh ne Hinzutreten weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe - keine Stra f- rahmenverschiebung gemäß § 30a Abs. 3 BtMG begründen. In der Tat würde es den gesetzlichen Wertungen widersprechen, einem Angeklagten eine Stra f- rahmenverschiebung nach § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen Überschreitens der Zeitgrenze des § 31 Satz 3 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB zu verwehren, ihm dann allerdings allein wegen der verspätet geleisteten Au f- 6 7 - 6 - klärungshilfe eine (für ihn noch günstigere) Strafrahmenverschiebung gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zuzubilligen. Dies hindert jedoch nicht, eine erst nach Eröf f- nung des Hauptverfahrens erbrachte Aufklärungshilfe im Rahmen der allgeme i- nen Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46b Rn. 22). Bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Strafmild e- rungsgründe kann eine solche verspätete Aufklärungshilfe im Rahmen der vo r- zunehmenden Gesamtwürdigung durchaus die Annahme eines min der schw e- ren Falles rechtfertigen, ohne dass darin eine Umgehung von § 31 Satz 3 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB zu sehen wäre. So liegt der Fall hier: Die Strafkammer hat die Annahme minder schwerer Fälle u.a. auch d a- mit begründet, dass der Angeklagte n icht vorbestraft ist, keine Einnahmen aus dem Drogenhandel erzielt und sich früh geständig gezeigt hat , sowie dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handelt, die zudem vollständig siche r- gestellt wurde und nicht in den Ver kehr gelangt ist. Dabei hat die Strafkammer die außergewöhnlich hohe Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge insbesondere im ersten Anbauvorgang um das 1.298fache ausdrücklich im Blick gehabt und in ihre Wertung einbezogen . Dass die Strafkammer, die für den ersten Fal l eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und für den zweiten Fall eine solche von zwei Jahren verhängt hat, für den zweiten Anbauvorgang eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie - was den Wirkstoffgehalt der 504 Pflanzen anbel angt - nicht auf den Zeitpunkt der 8 9 - 7 - Sicherstellung, sondern richtig auf den der noch nicht eingetretenen Erntereife abgestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99) , schließt der Senat aus. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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