ECLI:DE:BGH:2017:220217B2STR291.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/16 vom 22. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 3. Februar 2016 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatei n- heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Be schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dr ei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen . Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwere n- den Rechtsfehler erkennen lassen. 1 2 - 3 - I. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte mit zumindest seinem Landsmann D . und einem unbekannt gebliebenen Chinesen überein, eine illegale Cannabisplantage zu betre iben. Dem Angeklagten oblag es, ein für den Betrieb der Anlage geeignetes Objekt zu finden, den Eigentümer und Vermieter des Gebäudes, der eine Gewinnbeteiligung von 70.000 Euro pro Ernte erhalten sollte, in den Tatplan einzuweihen, zur Tatbeteiligung zu g ewinnen und a n- schließend diesem als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Nach jeder Ernte sollte der Angeklagte einen Anteil von 5.000 Euro erhalten. In der Folge kam es zu zwei sich zeitlich überschneidenden Anbauvo r- gängen mit insgesamt 2.201 Cannab ispflanzen. Bei einer polizeilichen Durc h- suchung am 13. Februar 2015 wurden 1.697 bereits erntereife Pflanzen etwa 90 - 100 cm groß aus eine m ersten, und 504 Pflanzen ca. 30 cm groß aus einem zweiten Anbauvorgang sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt wiesen di e Pflanzen aus dem ersten Anbau ca. 9.730 Gramm THC - Gehalt auf, diejenigen aus dem zweiten Anbau ca. 58 Gramm. Nach seiner Festnahme am 2. Juni 2015 machte der geständige Ang e- klagte Angaben zu den übrigen mit dem Plantagenbetrieb beschäftigen Pers o- nen un d beschrieb erstmals in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19. Juni 2015 den D . und dessen Rolle. Er gab eine Personenbeschreibung ab, teilte mit, dieser habe in O . gewohnt, sei vor zwei Jahren nach Holland ge - zogen, sei häufig in B . im Do . Center anzutreffen und nutze einen dunkelblauen VW - Passat mit holländischem Kennzeichen. Eine Identifizierung des D . war der Ermittlungsbehörde aufgrund dieser Angaben nicht möglich. Nach ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlu ng zum 3 4 5 - 4 - Geburtsdatum und vollständigen Namen sowie nach Vorlage eines Fotos des D . , konnten die Ermittlungsbehörden diesen identifizieren und feststellen, dass er Anfang März 2015 nach Vietnam ausgereist war. II. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Jedoch hat das Landgericht das Konku r- renzverhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist re chtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Handeltreibens ausg e- gangen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für a l le oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlung s- einheit vorliegt - al s tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vo r- feld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig ge fördert we r- den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tatei n- heitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den ei n- heitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei , ob die Mittäter die einze l- nen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. BGH, B e- schluss vom 19. November 2014 - 4 StR 284/14 - , juris, Rn. 4, m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten H andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden Anbauvorgängen (vgl. Bl. 5 UA) keine individuellen, jeweils nur einen Anbauvorgang fördernden Tatbeiträge erbracht. Sein e Tatbe i- 6 - 5 - träge - die Vermittlung der Anmietung des Gebäudes sowie die nachfo l- gende Kontaktpflege zum Vermieter - haben sich vielmehr auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind. Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entspr e- chend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht a n- ders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landge richt festgesetzten Einzelstrafen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann die im Übr i- gen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gebildete Gesamtfre i- heitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die geänderte konkurrenzrechtl i- che Bewertung lässt den U nrechts - und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschl uss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07). 2. Dass die Strafkamme r im Übrigen im Rahmen ihrer Strafzumessung s- entscheidung die von de m Angeklagten - jedenfalls hinsichtlich des Haupttäters D . verspätet - geleistete Aufklärungshilfe als wesentliches Kriterium für die Annahme minder schwerer Fälle herangezogen hat, b egegnet keinen rechtl i- chen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 291/16). Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung zu erwägen, ob die - was einze l- ne Plantagenarbeiter anbelangt gegebenenfalls rechtzeitig geleistete - Teil - Aufklärun gshilfe über § 31 BtMG zu einer weiteren Reduzierung des bereits u.a. wegen der verspätet geleisteten Aufklärungshilfe herangezogenen Strafra h- mens des § 30a Abs. 3 BtMG führen könnte. Ein em Angeklagte n , der im Ermit t- lungsverfahren zunächst nur Nebenbeteili gte benennt und Informationen zu dem Haupttäter bewusst bis zur Hauptverhandlung zurückhält, kann nicht eine 7 8 9 - 6 - doppelte Strafmilderung nach § 30a Abs. 3 BtMG und nach § 31 BtMG zuteil werden. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
Full & Egal Universal Law Academy