ECLI:DE:BGH:2018:191218U2STR291.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 291/18 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 19. Dezember 2018, an de r teilgenommen haben : Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach , Meyberg , Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2017 wird mit den jeweils zugehörigen Feststel lu n- gen aufgehoben, a) a uf die Revision der Generals taatsanwaltschaft (1) im Fall II. 2 der Urteilsgründe, (2) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 sowie den Fällen II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe, (3) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) a uf die Revision des Angeklagten im gesamten Stra f- ausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3 . Die weit ergehenden Revisionen der Generalstaatsanwal t- schaft und des Angeklagten werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in vier Fällen, d a- von in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unter schlagung und wegen versuchten Betrug e s in vier Fällen , davon in zwei Fällen in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen ric h- ten sich die vom Angeklagten sowie die zu seinen Ungunsten eingelegte Rev i- sion der Generals taatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen der Strafkammer gelang es dem Angeklagten im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2016 unter Nutzung gefälschter bzw. verfälschter Personaldokumente und unter Vorlage inhaltlich falscher bzw. g e- fälschter Gehaltsnachweise Leasing - sowie Darlehen sverträge unter falschem Namen für sich ode r durch von ihm maßgeblich gesteuerte Dritte abzuschli e- ßen, um sich oder etwaigen Dritten die vorübergehende Gebrauchsmöglichkeit an Kraftfahrzeugen zu verschaffen. Der Angeklagte wollte in den Fällen, in d e- nen die Strafkammer wegen (versuchten) Betruges v erurteilt hat, die Fahrzeuge zumindest über einen Zeitraum von drei Monaten, nämlich bis zu der erwarteten Kündigung des jeweiligen Vertrages nutzen und anschließen d der Finanzi e- rungsgesellschaft wieder zur Verfügung stellen. Gleiches unterstellt e er bei d en Personen, denen er die Fahrzeuge verschaffte. Die Strafkammer vermochte sich nic ht davon zu überzeugen, dass das Handeln des Angeklagte n nicht nur entsprechend seiner Einlassung auf die Erlangung des Nutzungsvorteils, sondern entsprechend dem Ank lagevorwurf auf eine dauerhafte und en d- 1 2 - 5 - gü l tige Verschaffung der Fahrzeuge ausgerichtet war . Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Spätestens im Juni 2014 erklärte sich der Angeklagte bereit, den ihm bekannten T. bei der Beschaffung ei nes Kraftfahrzeugs zu unterstü t- zen, da dieser ein solches nicht finanzieren konnte. Mit Hilfe des Angeklagten erwarb T. bei eine m Autohaus einen gebrauchten Audi A 5 zu einem Kau f- preis von 23.950 ur Vervollständigung einer Darlehensanfrage übermittelte der Angeklagte unter anderem von ihm gefälschte Gehaltsnachweise des T. an das Autohaus. Der daraufhin mit dem Finanzierungsinstitut abgeschlossene Darlehensvertrag sah ein en Nettodarlehen sbetrag in Höhe von 21.498,20 (Fahrzeugpreis in Höhe von 23.950 4.950 Höhe von 2.498,20 . Das Fahrzeug wurde am 5. August 2014 auf T. zugelassen und de m Finanzierungsinstitut sicherungsübereignet. Eine Einziehung der R a- ten beim Darleh e nsnehmer war nicht möglich. Das Fahrzeug wurde am 8. Januar 2015 durch das Ordnungsamt der Stadt F . sicherg e- stellt (Fall II. 1 der Urteilsgründe) . 2. Im Mai 2015 suchte der Angeklagte ein neues Fahrzeug . Mangels e i- gener Bonität schloss auf seine Veranlassung der ihm bekannte M. am 21. Mai 2015 über ein Autoh aus in N . unter Vorspiegelung ei nes falschen Nettoeinkommens ein en Leasingvertrag mit der Audi Leasing über einen neuen Audi TT (Kaufpreis 37.391,73 n- geklagten das Fahrzeug zu verschaffen. Der Angeklagte ging davon aus, zur Zahlung der monatlichen Leasingraten bereit und fäh i g zu sein. E r zahlte die Leasingraten bis einschließlich November 2015 und nutzte das Fahrzeu g von J uni bis Dezember 2015 . Im Dezember verkaufte und übergab er, im Bewuss t- sein seiner fehlenden Berechtigung, das Fahrzeug an einen Dritten. 3 4 - 6 - Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen Betrug e s sah sie nicht gegeben . Einer solchen st ünd e n der fehlende Vermögensschaden auf Seiten der Leasinggeberin sowie ein jedenfalls fehlender Vorsatz des Angeklagten entgegen (Fall II. 2 der Urteil s- gründe) . 3. Im August 2015 wollte der Angeklagte ein Fahrzeug zur Nutzung durch seine damalige Lebensgefährtin erlangen . Um einen gebrauchten BMW X6 zu leasen, übersandte er am 20. August 2015 dem zuständige n Mitarbeiter eines Autohauses per E - Mail den Scan eines ve r- fälschten, auf den Namen I . lautenden und s einem Passbild versehenen rumänischen Reisepasses sowie drei durch ihn als G e- schäftsführer der Gebäudereinigu ng A . GmbH (im Folgenden A . GmbH) angefertigte und auf den Namen I . lautende Gehaltsnachweise. Er war zum Zeitpunkt der Anfrage nicht in der Lage, die Leasingraten zu bedienen. Die Täuschung wurde erkannt und die Leasinganfrage abge lehn t (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 4. Ab Dezember 2015 fuhr d er Angeklagte einen BMW 740d s eines B e- kannten K . , den dieser über seine Lebensgefährtin W. fremdfinanziert hatte. Im Februar 2016 beabsichtigte der Angeklagte , das Fahrzeug zur weit e- ren eigenen Nutzung zu übernehmen. Entsprechend einem gemeinsamen Ta t- plan des Angek lagten sowie von W. , K. und eines Bekannten des K. namens A. begaben sich der Angeklagte und A. am 2. März 2016 in ein Autohaus, um d ort die erforderliche Bonitätsprüfung für die angestrebte Schuldübernahme von W. auf A. , letzterer als Mittelsmann des Angeklagten , vorzunehmen. Hier unterzeichnete A. , der die Darlehen s- raten dauerhaft nicht aufbringen konnte, unter ander em eine Selbstauskunft, in der er unter Vorlage eines unzutreffenden Gehaltsnachweises vor gab, bei der 5 6 7 - 7 - A . GmbH ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 e- hen. Nachdem das Finanzierungsinstitut die Zusage für die Vertragsübernahme erteilt hatte, unterzeichneten W. und A. den Schuldübernahmevertrag mit einem Restdarlehensbetrag von 3 5.942,86 März 2016 auf A. zugelassen. Entgegen der Absprache stellte dieser das Fahrzeug jedoch anschließend nicht dem Angeklagten weiter zur Verfügung. Eine Zahlung der fälligen Darlehensraten unterblieb. A. verka ufte und übergab das Fahrzeug am 12. Juni 2016 an einen Dritten. Dieses wurde später in Spanien sicherge stellt (Fall II. 4 der Urteilsgründe ). 5. A m 7. März 2016 inte ressierte sich der Angeklagte für einen neuen Opel Mokka zum Kaufpreis von 35.530 A . stellte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan über den Mitarbei ter des Autohauses eine Leasinga n- frage . Für die Bonitätsprüfung legten A. und der Angeklagte unter anderem den unzutreffenden Gehaltsnachweis der A . GmbH vor. Die Opel Leasi ng GmbH lehnte den Antrag am 15. März 2016 ab (Fall II. 5 der Urteilsgründe) . 6. Am 14. März 2016 fuhren der Angeklagte und A. zu eine r BM W Niederlassung. Dort stellte A. eine Finanzierungsanfrage für einen g e- brauchten BMW 318 d Touring zum K aufpreis von 32.403 legten beide unter anderem wiederum den unzutreffenden Gehaltsnachweis des A. b e i der A . GmbH vor. Die BMW Bank AG lehnte die Finanzi e- rungsanfrage am 15. März 2016 ab (Fall II. 6 der Urteilsgründe ). 7 . Der Angeklagte nahm am 6. April 2016 unter dem Namen seines B e- kannten N . Kontakt zu einem Autohaus auf, u m dort einen g e- brauchten Audi A 5 für 29.000 fremdfinanziert zu erwerben. Für die Bonität s- prüfung übermittelte er unter andere m von ihm gefertigte auf den Namen des N . lautende inhaltlich falsche Gehaltsnachweise der A . GmbH, die der 8 9 10 - 8 - Mitarbeiter des Autohauses mit dem Darlehensantrag an die Audi Bank weite r- leitete. Weder N. noch der Angeklagte waren in der Lage, di e Darlehensr a- ten zu bedienen. Die Finanzierung wurde gegenüber dem Autohaus bestätigt, d as Fahrzeug am 21. April 2016 von einer unbekannten Person abgeholt und am gleichen Tag auf N. zugelassen. Nachdem keine Ratenzahlung erfolgte, kündigte di e Bank d as Darlehen am 8 . Juli 2017. Am gleichen Tag wurde das Fahrzeug im Rahmen einer Polizeikontrolle bei dem Angeklagten sichergestellt (Fall II. 7 d er Urteilsgründe ) . 8. Im Mai 2016 erklärte sich der Angeklagte gegenüber dem früheren Geschäftsführer der A . GmbH Ku. bereit, diesem ein Fahrzeug zu beso r- gen. Unter den Personalien des N. nahm er Kontakt zu einem Autohaus auf, wo er einen neuen Fiat 500 Abarth für 21.879,99 wollte. Zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermittelte er dem Mitarbeiter des Au tohauses unter anderem ein en unzutreffenden Gehaltsnachweis der A . GmbH für N. . Die Fiat B ank nahm den ihr vom Autohaus übe rmittelten Da r- lehensantrag an. Das Fahrzeug wurde am 16. Juni 2016 auf den Angeklagten zugelassen und von ihm abgeholt. Tat sächlich nutz t e Ku. das Fahrzeug. Da die Ratenzahlung ausblieb, kündigte das Finanzierungsinstitut den Darlehen s- vertrag am 8. Jul i 2016. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag von der Poli zei vor der Wohnanschrift des Ku. sichergestellt (Fall II. 8 der Urteilsgründe ). 9. Ende des Jahres 2016 erklär te sich der Angeklagte bereit, ein em H. ein Fahrzeug zur Nutzung durch die sen zu beschaffen. Aufgrund de s- sen Interesses an einem neuen Opel Insignia übermi t- telte ein Mitarbeiter des angefragten Autohauses ein entsprechendes Leasi n- gangebot an eine vom Angeklagten eingerichtete und verwaltete Emailadresse. Der Angeklagte , der davon aus ging , dass H. zur Leistung etwaiger Le a- singraten nicht in der Lage war , übersandte f ür die Bonitätsprüfung dem Mita r- 11 12 - 9 - beiter des Autohauses unter anderem auf den Namen des H. lautende gefälschte Gehaltsnachweise de r A . G. . Die angefragte Leasinggesellschaft forderte jedoch als weitere Sicherheit eine Sonderzahlung. Hierauf konnte der Angeklagte nicht mehr reagieren, da er zwischenzeitlich festgenommen worden war (Fall II. 9 der Urte ilsgründe ). II. Die Revision der Generals taatsanwaltschaft Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Genera l- s taatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie des Strafausspruchs in den ver bleibenden Fällen ( Fä l- le II. 1, II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe). 1. Der Schuldspruch hat im Fall II. 2 der Urteilsgründe keinen Bestand, weil die Strafkammer eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betr u- g e s für die von ihr festgestellte Tat nicht umfassend in den Blick genommen und damit gegen ihre Kognitionspflicht verstoßen hat. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 2014, 57). a) Gegenstand der Urteil sfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhan d- lung darstellt. Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsäc h- lichen und rechtlichen Ges i chtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 4 StR 592/16, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 482/16, juris Rn. 10, jeweils mw N ) . 13 14 15 - 10 - b) Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer ausgehend von den von ihr getroffenen Festste nicht in vollem Umfang nachgekommen, weil sie nicht in den Blick genommen und beurteilt hat, ob der Angeklagte bereits dad urch einen betrugsrelevanten Schaden verursacht hat , dass M. von ihm besorgter unrichtiger Lohnabrechnungen und mittels un wahrer Angaben in der Selbstauskunft den Leasingvertrag abschloss , um den vo m Angeklagten ausgewählten Audi TT zum Zwecke der Nut zung durch diesen zu leasen. aa) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrac h- tung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 1 StR 573/16, StraFo 2017, 515 f. mwN). Für die zur Sch a- densbestimmung erforderliche Gesamtsaldierung ist b ei de m Abschluss eines Leasingvertrages der Geldwert des vom Leasingeber erworbenen Anspruchs auf d ie vom Leasingnehmer zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausfallrisikos zu bewerten und mit dem Geldwert der eingegangen en Verpflichtung durch den Leasinggeber zu vergle i- chen ( vgl. BGH, Beschlü ss e vom 6 . April 2018 1 StR 13/18, juris Rn. 9; vom 20. Dezember 2017 4 StR 66/17, NStZ - RR 2018, 109, 110 ; vom 9. März 2017 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 415 ; Urteil vom 21. April 2016 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674, 675 ; SSW/Satzger, StGB, 4. Aufl., § 263 Rn . 283 ) . bb ) Gemessen daran hätte die Strafkammer erörtern und beurteilen müssen, ob der Audi B ank durch den Abschluss des Leasingvertrages Anspr ü- che zugeflossen sind, d ie geeignet waren, die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für das zu erwerbend e Fahrzeug auszugleichen. Gegen eine vol l- 16 17 18 - 11 - ständige Kompensation könnte sprechen, dass der Audi B ank als Leasinggeb e- rin mit M . lediglich ein Schuldner zur Verfügung stand, der über seine Bonität durch Vorlage gefälschter Lohnabrechnung en getäuscht hatte und bei e . Dies k önnte auch bei f ortbestehendem Eigentum am Leasinggut und der Za h- lungsbereitschaft des gegenüber dem Leasingunternehmen nicht verpflichteten Angeklagten zu einem erhöhten Ausfallrisiko , damit zu einer Abwertung des Nominalwerts der Forderung und somit, im Ve rgleich zum Geldwert der vo n der Leasinggeber in eingegangen Verpflichtung, zu einem Schaden auf de r en Seite führen (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 344/14, NStZ - RR 2016, 341, 343 ; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 4 StR 66/17, aaO ; vgl. a uch Urteil e vom 4. Oktober 2018 3 StR 251/18, juris Rn. 10 f. und 3 StR 283/18 , juris Rn. 22 ) . cc) Der festgestellte Wille des Angeklagten die von M . gegenüber dem Finanzierungsinstitut geschuldeten Leasingraten zumindest bis November 2015 au szugleichen, steht dem möglichen Eintritt eines Vermögensschadens nicht entgegen. Die einzelnen Zahlungen stellen sich, auch wenn der Vorsatz des Angeklagten von Anfang an hierauf gerichtet war, als bloße Schadenswi e- dergutmachung dar ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 3 StR 410/80, juris Rn. 18 ; SSW/Satzger, StGB, 4 . Aufl., § 263 Rn. 225 ). Denn diese sind kein unmittelbar aus der inkriminierten Vermögensverfügung resultieren der Verm ö- genszuwachs (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353 , 354 en eines Dritten ( vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 162; RGSt 41, 24, 26 f.). 19 - 12 - c) D er Rechtsfehler entzieht auch dem Schuldspruch wegen Unterschl a- gung die Grund lage . Eine Strafbarkeit wegen Betruges ginge einem Schul d- spruch wegen Unterschlagung aufgrund der en Subsidiarität (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2012 2 StR 137/12, NStZ 2012, 628) konkurren z- rechtlich vor . Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei u m- fassender Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der Tat zu einer Verurteilung wegen Bet rug e s gelangt wäre. 2. Auch die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich zugunsten de s Angeklagten au s- gewirkt haben können . a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm o b- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, d ass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, juris Rn. 20 ; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148, jew eils mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntniss e anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gew e- sen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrung s- sätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 1 StR 597/15, juris Rn. 27). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstä n- de, die geeignet sind, die Entschei dung zugunsten oder zuungunsten des 20 21 22 - 13 - Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Bewei s- ergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende G esamtwü r- digung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürd i- gung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfo rderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hi n- blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkr e- ten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 2 StR 27/16, juris Rn. 26 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in mehrfacher Hi n- sicht nicht gerecht. aa) Soweit die Strafkammer im Fall II. 2 der Urteilsgründe eine Verurte i- lung des Ang eklagten wegen Betrug e s mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht fähig und bereit gewesen sei, ist die Beweiswü rdigung widersprüchlich und lückenhaft. (1) Während die Strafkammer , gestützt auf die Einlassung des Angekla g- ten einerseits nicht auszuschließen vermag, dass der Angeklagte im Mai 2015 fähig und bereit war, eine Leasingrate von 419 monatlich zu zahle n , schilde r t sie zu dessen Einlassung, die sie als glaubhaft er achtet , Audi TT habe er [der Angeklagte] gewusst, dass er die fälligen Leasingraten r- spruchs findet in den Urteilsgründen nicht statt. 23 24 25 - 14 - (2) Die Urteilsgründe lassen zudem offen, weshalb die Strafkammer trotz der desolaten finanziellen Situation des Angeklagten von dessen Lei s- tungsfähigkeit ausgeht. Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ab de m Jahr 2014 erhebliche finanzielle Schwierigkei ten und Schulden in Höhe von circa 900.000 u- ierlich zu bedienen. Ihm waren seine Schulden bereits derart über den Kopf gewachsen, dass er nur noc h von Tag zu Tag . bb) S oweit die Strafkammer sich auch in den übrigen Fällen mit Blick auf den Schadensumfang nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Ang e- klagte nicht nur die Erlangung des Nutzungsvorteils, sondern eine dauerhafte und endgül tige Verschaffung der Fahrzeuge anstrebte , weist die Beweiswürd i- gung weitere Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat in die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung Tatsachen zugunsten des Angeklag ten eingestellt , die dieser nicht behau ptet und die sie nicht hinreichend f est ge stell t hat . Zudem hat sie mehrere Umstände, die gegen eine Vorstellung des Angeklagten zu einer beabsichtigten Rückführung der Fahrzeuge sprechen, un erörtert ge las sen. (1 ) Die Strafkammer hat indiz i elle Rückschlü sse zugunsten des Ang e- klag ten aus den vom Angeklagten bestrittenen Feststellung en des nicht rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22. Februar 2017 gezogen , ohne diese hinreichend zu unterlegen . (a) Feststellungen rechtskräftiger früherer Urteile können im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Der Tatrichter darf diese Feststellungen aber nicht ungeprüft übernehmen. Er kann jedoch nach dem Grundsatz der freie n Beweiswürdigung bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Haup t- 26 27 28 29 - 15 - verhandlung geschöpften Überzeugung zumindes t die Tatsache berücksicht i- gen , dass die Richter eines anderen Strafverfahrens zu einem bestimmten B e- weisergebnis gekommen sind (BGH, B eschluss vom 17. November 2000 3 StR 389/00, NStZ - RR 2001, 138 f. ; KK /Diemer, StPO, 7. Aufl., § 249 Rn. 17). Beanstandet jedoch ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen, muss er prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 108; Meyer - Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 249 Rn. 9) . (b) Nach diesen Maßstäben hätte die Strafkammer allein aus d em U m- stand, dass der Angeklagte die nicht rechtskräftige Verurteilung des Amtsg e- richts Bad Hersfeld vom 22. Februar 2017 als solche zugestanden, de r en Inhalt jedoch angegriffen hat, die dortigen Feststellungen nicht ohne weitere Sachpr ü- fung zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einstellen dürfen . Ihre Wertung, mithin die regelmäßige Bedienung der durch Täuschung im dortigen Verfahren erlangten Darleh e n durch Dritte, spreche dafür , dass der Angeklagte auch im hiesigen Verfahren davon ausging t- richten zu können , entbehrt damit der notwendigen tatsächlichen Grundlage . (2 ) Die Beweiswürdigung bleibt mehrfach lückenhaft . (a) Im Fall II. 1 lassen die Urteilsgründe unerörtert, dass nach der vertraglichen Regelung f ür das Fahrzeug nach dem Finanzierungsmodell eine Anzah lung in Höhe von 4.950 gegenüber dem Autohaus zu leisten war . Dieser Umstand zumal zu Beginn der Tatserie könnte dagegen sprechen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten und zumindest nach seiner Vorste l- lung der seines Mittäters auf die Möglichkeit einer drei monatigen Nutzung 30 31 32 - 16 - ohne (weitere) Gegenleistung beschränk te. Denn die Strafkammer hat den Wert der aus ihrer Sicht angestrebten Nut zung mit 2.340 . Es erschließt sich indes nicht, aus welchen Gründen der Ange klagte und sein Mittäter für die angest rebte Nutzung von drei Monaten eine Anzah lung von 4.950 r- t en , wenn der Wert der selben bei ledig lich 2.340 ( b ) Die Strafkammer hat ferner nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Mittäter in den Fällen II. 5 und II . 6 der Urteilsgründe die Leasing - bzw. Finanzierungsanfrage parallel und zu einem Zeitpunkt stellte, als e r im Fall II. 4 der Urteilsgründe bestrebt war, den von ihm bereits ge fahrenen BMW 740d zur weiteren Nutzung durch eine Schuldübernahme seitens A. zu erlangen. Das gleichzeitige Bemühen um drei Fahrzeuge könnte ebenfalls gegen eine lediglich angestrebte vorübergehende Nutzung und damit einen Rückführungsw illen des Angeklagten sprechen. c ) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Mängeln der Be weiswürdigung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer rechtsfe h- lerfreien G e samtbe trachtung zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der Angeklagte eine endgültige und dauerhafte Verschaffung der Fahrzeuge erstrebte und damit in al len Fällen einen höheren Schuldumfang (vgl . BGH, Beschlü ss e vom 20. Dezember 2017 4 StR 66/17, NStZ - RR 2018, 109, 110 ; vom 18. Oktober 2011 4 StR 346/11, NStZ 2012, 276 ) festgestellt hätte. Dies entzieht den Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage. 33 34 - 17 - III. Die Revision des Angeklagten 1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig. 2. Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende Übe r- prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erg e- ben. Die gegebenenfalls unterbliebene Verurteilung wegen Betrug e s im Fall II. 2 der Urteilsgründe beschwert ihn nicht , da beide Delikte verglei chbare Schutzgüter aufweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. März 2018 4 StR 570/17, JZ 2018, 1107, 1110) und der Strafrahmen des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB bereits im Grunddelikt denjenigen der Unterschlagung übersteigt. Zudem könnte die Verwi rklich ung d er hier mitangeklagten formell subsidi ä- ren Unterschlagung bei der Strafzumessung für einen Betrug Berücksicht i- gung finden ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 4 StR 570/17, aaO mwN). 3 . Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, da dieser auch Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten aufweist. Die Feststellungen zum jeweiligen Wert der (potentiellen) Nutzungsmöglichkeiten der Fahrze uge we r- den von der Beweiswürdigung nicht getragen. a) Wenn sich das Tatgericht wie hier darauf beschränkt , sich der Beurteil ung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentl i- che Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen auf eine für das Revision s- gericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 4 StR 293/15 , NStZ - RR 2015, 315, 316 mwN; Meyer - Goßner/ Appl, Die Urteile in Strafsachen , 29. Aufl., Rn. 381). 35 36 37 38 - 18 - b) Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Zwar lässt sich diesen der jeweilige Fahrzeugtyp und der Umstand entnehmen, ob es sich im Einzelf all um ein Neu - oder Gebrauchtfahrzeug ge handelt hat . Offen bleibt indes, welche weiteren Parameter der Sachverständige in seine Berechnung eingestellt und wie er letztlich den Wert für die angenommene dreimonatige Nutzungsdauer ermittelt hat. Damit bleibt offen, wie sich die Höhe der Einze l- schäden, die der Sachverständige zwischen 1 .200 , bemisst . was nahe lie gt der Bewertung der Gebrauchsvorteile augenscheinlich zwischen Neu - und G e- brauchtfahrzeugen unterschieden hat. c) Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt . D er Senat kann angesichts der erlangten bzw. erstrebten Nutzungsmöglichkeit der F ahrzeuge in allen Fällen ausschlie ßen , dass bei den Leasing - bzw. Darlehensgebern kein Schaden eingetreten ist beziehungsweise entstanden wäre, wenn die Tä u- schung nicht rechtzeitig erkannt worden wäre . Dies gilt auch im Fall II. 1 der Urteilsgründe. Trotz der vertraglich geschuldet en Anzahlung zu Gunsten des Autohauses kann der Senat der Gesamtheit der Urteilsgründe entnehmen, dass das Sicherungseigentum an dem im Besitz des vertragsuntreuen Darlehen s- nehmers befindlichen Fahrzeug s angesichts der geringen Di fferenz zwischen dem Händlerverkaufspreis und dem Nettodarleh e nsbetrag keine das Ausfallris i- ko des Schuldners abdeckende Sicherheit dar stellt , die den Minderwert des Rückzahlungsanspruch s vollständig kompensiert (vgl. BGH, Urteil e vom 2. Februar 2016 1 S tR 437/15, NStZ 2016, 286, 287 ; vom 4. Oktober 2018 3 StR 283/18, juris Rn. 22 ) . Der Rechtsfehler führt indes zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen, da die Strafkammer den Schuldumfang möglicherweise zu hoch angesetzt hat. Dies entzieht ebenfalls der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 39 40 41 - 19 - IV. Die r echtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1 sowie II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe zum objektiven und subjektiven Tatbestand des ebenso wie die Feststellungen zu den tateinheitlichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschun g Rechtsfehler n nicht b e- troffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Fes t- ste l lungen , die zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten dürfen, sind insbesondere zum Schadensumfang sowie zu dem die s- bezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten möglich. V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Wertung der Strafkammer , ein gewerbsmäßiges Handeln des A n- geklagten scheide auch in den Fällen II. 5 bis II. 7 der Urt eilsgründe aus, weil war, da drei T lediglich auf die Erlangung eine s einzigen Fahrzeugs gerichtet [waren] , welch es S. 81), erscheint auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516 mwN; BGH, Beschluss vom 7. September 2011 1 StR 343/11, NStZ - RR 2011, 373 mwN ) nicht un be denk lich. Liegt die Absicht vor, sich durch eine wiederholte Tatbeg e- hung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig 42 43 44 - 20 - begangen einzustufen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter den inkrim i- nierten Gegenstand zur Deckung eigener Bedürfnisse einsetzt und eigene Au f- wendungen erspart ( vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 1 StR 72/17, NStZ - RR 2018, 50, 52 mwN; Beschluss vom 24. April 2013 5 StR 135/13, NStZ 2013, 549, 550 mwN; OLG Stuttgart , Urteil vom 10. 1 Ss 185/02 , NStZ 2003, 40, 41). Nach den Feststellungen war das Handeln des Angeklagten über den gesamten Tatzeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2016 darauf gerichtet, die vorübergehende Gebrauchsmöglichkeit an Fahrzeugen zu erlangen, wobei er n- geklagte die wiederholte Begehu ng gleichgelagerter Betrugstaten ge plant, was für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit in den Fällen II. 5 bi s II. 7 der Urteil s- gründe sprechen könnte . 2. Die von der Strafkammer in den Fällen II. 3, II. 5, II. 6 und II. 9 der Urteilsgründe unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ) , die neben der Bemessung der Tagessatzzahl einen selbständ i- gen Strafzumessungsvorgang darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2018 2 StR 211/18, juris Rn. 5 mwN) ist auch dann erforderlich, wenn wie hier Einzelgeldstrafe n gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfre i- heitsstrafe einbezo gen we rd en (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2018 2 StR 211/18, aaO ; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 2 09 mwN). 45 46 - 21 - 3 . Im Hinblick auf einen möglichen Härtea usgleich wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer in den Blick zu nehmen haben, dass eine ausgleichspflichtige Härte nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsst rafe entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 4 StR 269/18, juris Rn. 16 mwN). Zudem wird sie zu beurteilen haben, ob die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Frankfurt vom 7. Juni 2016 im Zeitraum vom 7. Februar 2017 bis zum 28. März 2017 im konkreten Fall eine solch e Härte darstellt. Denn die Erled i- gung der durch diesen Strafbefehl verhängten Strafe ließ deren Zäsurwirkung entfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 2 StR 163/17, juris Rn. 8) und ermöglicht die Verhängung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe in diesem Verfahren. Dies könnte der Annahme einer ausgleichspflichtigen Hä r- te entgegenstehen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 47
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