BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29 /1 2 vom 16. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in ein er Entziehungsanstalt unterblieben ist; b) im Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hie r- gegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränk te Revision des Angeklagten. Sie führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angekla g- te seit 1999 zunächst Amphetamine und schließlich Heroin, das er in travenös zu sich nahm. Nach einer erfolgreichen Therapie in einer Entziehungsanstalt von 2002 bis 2004 lebte der Angeklagte in der Folgezeit drogenfrei, bevor er im Jahr 2009 rückfällig wurde und erneut mit dem intravenösen Konsum von Her o- in begann. Zur Ta tzeit am 15. Januar 2011 verfügte der Angeklagte, der bereits unter einsetzenden Entzugserscheinungen litt, weder über weitere Drogen noch über die finanziellen Mittel, sich diese zu besorgen. Aufgrund seines Suchtve r- haltens stand er unter dem Druck, kurzf ristig Drogen konsumieren und sich die dafür erforderlichen Mittel beschaffen zu müssen (UA S. 4, 6). Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB mit dem Hinweis auf die zur Tatzeit erst einsetzenden Entzugsersche i- nungen abgeleh nt (UA S. 6). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat sie dem Angeklagten versagt, weil sie aufgrund der Anzahl der Vorstrafen, die entweder der Beschaffungskriminalität zuzuordnen waren oder im berauschten Zustand begangen wurden, und der ungelösten Drogen problematik des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte durch eine bloße Bewährung s- strafe nicht zu beeindrucken wäre (UA S. 6). 2. Die - grundsätzlich zulässige - Beschränkung der Revision ist vorli e- gend unwirksam, soweit die Nichtanwendu ng des § 64 StGB und der Stra f- ausspruch vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht hi n- sichtlich der anzustellenden Sozialprognose des vorliegend unter Suchtdruck handelnden Angeklagten auf d enselben Gesichtspunkten wie die Täterprogn o- se bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB. Sind aber b e- stimmte Feststellungen doppelrelevant , ist eine rechtlich und tatsächlich sel b- 2 3 4 5 - 4 - ständige Beurteilung der angegriffenen Entscheidung über die Ver sagung der Strafaussetzung nicht losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB möglich (vgl. Senat, NStZ 1994, 449; OLG Köln NStZ - RR 1997, 360, 361; OLG München NStZ - RR 2009, 10, 11; Fischer StGB 59. Aufl. § 64 Rn. 29). Auch der S trafausspruch kann nicht vom Rechtsmittelangriff ausgeno m- men werden, da es sowohl für die Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB als auch für die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung gemäß § 21 StGB darauf ankommt, aus welchem Grunde der Ange klagte Drogen zu sich nimmt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 6) . 3. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage ause i- nandergesetzt, ob bei dem Angeklagten eine Unterbringung in ei ner Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB neben der Freiheitsstrafe anzuordnen war. Die von der Strafkammer angeführten Umstände legen einen "Hang" des Angekla g- ten zum Missbrauch von Betäubungsmitteln im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nahe. Im Hinblick darauf, da ss der Angeklagte nach einer erfolgreichen Ther a- pie jedenfalls fünf Jahre drogenfrei lebte, erscheint eine solche auch nicht von vornherein aussichtslos. b) Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch i m Strafausspruch. Der Senat kann schon nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (vgl . BGHSt 37, 5, 10; BGH NStZ 1992, 33). Denn die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein 6 7 8 9 - 5 - zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Beme s- sung der Höhe der Strafe haben (BGH StV 1994, 80), namentlich wenn sie - wie vorliegend - die Dauer der Strafe überschreiten kann. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Frage, ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe zur Bewä h- rung ausgesetzt werden kann, b ei einem Drogenkonsumenten, der über einen längeren Zeitraum Straftaten als Folge einer Sucht oder eingewurzelten intens i- ven Neigung begangen hat, weder frühere noch erneute gleichgelagerte Delikte die Annahme einer positiven Sozialprognose ohne weiteres ausschließen, wenn zugleich die Unter bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet wird. Sollte eine Unterbringung nicht in Betracht kommen, wird auch zu erwägen sein , ob durch Einbindung des Angeklagten in eine geeignete Einric h- tung gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB die Erwartu ngen an das künftige Verha l- ten des Angeklagten verbessert werden können (BGH NJW 1991, 3289, 3290; StV 1999, 60 1 f . ; OLG Düsseldorf NJW 1993, 805 ) . Ernemann Appl Berge r Eschelbach Ott 10
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