BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/14 vom 29. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 1. auf dessen Antrag, und nach A nhörung de r Beschwe r- deführer am 29. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten W . gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2013 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kos ten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das vorg e- nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten Z . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte W . wegen Untreue in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur teilt. Den Angeklagten Z . hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung festgestellt. Gegen dieses Urteil richten sich die Re visionen der Angeklagten jeweils mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Angeklagten W . hat keinen Erfolg. Die Revision des A n- geklagten Z . führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn b e- trifft. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte W . als Sekretariatskraft bei der D . AG angestellt und in der Abte i- lung C . A . R . zur Prüfung und Freigabe von Rechnungen externer Diens tleister befugt. Sie war aber nicht dazu berechtigt, selbst Vertr ä- ge für die D . AG abzuschließen. Sie schloss gleichwohl mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Z . , der als Alleing e- sellschafter und Geschäftsf ührer die N . P . GmbH zur Herstellung von Werbefilmen betrieb, von ihr mit dem eigenen sowie erfundenen fremden Namen für die D . AG unterzeichnete Verträge ab. Danach sollte die N . P . Gm bH Filme für das Bordfernsehen herstellen und liefern. Der Angeklagte Z . reichte für sein Unternehmen hiernach Rechnungen ein, welche die Angeklagte W . zur Bezahlung freigab. Vom 26. Juni 2009 bis zum 14. Juli 2010 wurden 175 Rechnungen ü ber rund zwei 1 2 - 4 - Millionen Euro an die N . P . GmbH bezahlt, sowie weitere eing e- reicht, die nicht mehr beglichen wurden. Der Angeklagte Z . hielt es für möglich, dass die zu Grunde liege n- den Verträge nicht wirksam waren. Ebenso h ielt er es für möglich, dass er wir k- sam zur Leistung verpflichtet war (UA S. 93). Er forschte jedoch nicht so nach, dass seine Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge endgültig geklärt wurden. Die N . P . GmbH erzielte durch die für die D . AG durchgeführten Aufträge einen geringeren Reingewinn als er zuvor mit Filmproduktionen für andere Auftraggeber erzielt worden war. Die Geldeingä n- ge wurden ordnungsgemäß verbucht und versteuert. Die Angeklagte W . spiegel te dem Angeklagten Z . vor, es ha n- dele sich um wirksame Aufträge der D . AG. Sie handelte in der Absicht, das Unternehmen ihres Lebensgefährten zu fördern. Sie selbst erhielt aus den Zahlungen insgesamt 41.297 Euro vom Ange klagten Z . . II. 1. Die Revision der Angeklagten W . ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ihre Verurteilung wegen Untreue ist rechtsfehlerfrei. Insb e- sondere hat sie der D . AG auch einen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, weil sie die Filme, die ihr auf Datenträgern übe r- r- 29, 69). Sie standen der D . AG danach nicht für den Bordbetri eb zur Verfügung. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z . ist begründet. a) Es hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsgründe seine Verurte i- lung wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB nicht tragen. 3 4 5 6 7 - 5 - Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vorste l- lung der Angeklagte Z . von der Verwendung der aufwändig produzierten Filme hatte. Es reicht nicht aus, dass er es nach den Urteilsgründen auch für möglich hielt und in Kauf nahm, den Geldforderungen an die D . AG hätten manipulierte Verträge zu Grunde gelegen. Damit wird nur der b e- dingte Gehilfenvorsatz zu einer pflichtwidrigen Handlung der Haupttäterin au f- gezeigt. Der Vorsatz muss sich aber auf sämtliche Merkmale des Untreuetatb e- stan ds beziehen, also auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB für die Geschädigte umfassen. Dabei handelt es sich um ein selbständiges Tatbestandsmerkmal, das die Strafgerichte nicht mit der Pflich t- Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 211). Aus der Sicht des Angeklagten Z . , der sich unbeschadet zune h- mender Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge von der Angeklagten W . getäuscht sah, hätte ein solcher Nachteil nur vorgelegen, wenn den Geldza h- lungen keine für die D . AG verfügbare und dem Wert der Rechnungsbeträge entsprechende Werkleistung gegenüberstand. Den Urteil s- gründen ist jedoch auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte von der fehlenden Möglichkeit der Verwendung der au f- wändig hergestellten Filme durch die D . AG wusste und dies wollte oder es jedenfalls ernsthaft für möglich hiel t und billigend in Kauf nahm. Der Geschäftsbetrieb der N . P . GmbH und das Streben des A n- geklagten Z . danach, möglichst gute Filme herzustellen, sprechen gegen die Annahme, den Geldzahlungen hätten keine wertmäßig entsprechen den Werkleistungen der N . P . GmbH gegenübergestanden und der Angeklagte habe dies gewusst oder gebilligt. 8 9 - 6 - 2. Der Angeklagte Z . beanstandet auch zu Recht mit einer seiner Rügen das Verfahren. a) Nach dem durch das Prot okoll der Hauptverhandlung belegten Vo r- bringen des Beschwerdeführers Z . wollte dieser nach Verlesung des A n- klagesatzes eine Sacheinlassung abgeben und dazu ein umfangreiches m a- schinenschriftlich erstelltes Manuskript verlesen, dem auch Anlagen bei gefügt waren. Die Verlesung wurde ihm vom Vorsitzenden insgesamt untersagt, weil dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei. Diese prozessleitende Ve r- fügung wurde auf Beanstandung der Verteidigung von der Strafkammer best ä- tigt. Daraufhin sah der Ange klagte Z . zunächst von der Abgabe einer Ei n- lassung ab. Er äußerte sich später mit nicht dokumentierten Äußerungen zur Sache. Einzelne Passagen aus dem Text des zu Protokoll eingereichten Schriftstücks wurden im Lauf der Hauptverhandlung auch vom Geri cht verlesen, die Anlagen zum Manuskript wurden als Urkunden im Selbstleseverfahren ei n- geführt. b) Die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines M a- nuskripts durch den Angeklagten war rechtsfehlerhaft. Zwar erfolgt gemäß § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also durch mündlichen Bericht, mündliche Befragung und diesbezügliche Antworten. Die Verlesung einer schriftlichen E r- klärung durch das Gericht würde dieser Verfahrenswei se nicht entsprechen. Dem Angeklagten ist es aber gestattet, seine mündliche Äußerung unter Ve r- wendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 76; SSW/Franke, StPO, 2014, § 243 Rn. 21; SK/Frister, StPO, 5. A ufl., § 243 Rn. 72; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2011, § 243 Rn. 42; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 51). 10 11 12 - 7 - c) Der Senat kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht ausschließen , dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Ausfü h- rungen des Angeklagten Z . in seinem Manuskript betreffen auch die inn e- re Tatseite im Hinblick auf Einzelheiten zur aufwändigen Produktion und Abli e- ferung der Filme als aus seiner Sicht ve rtragsgemäße Leistungen, die das Landgericht so nicht erörtert hat. Hätte es die Einlassung entgegengenommen, wäre es gehalten gewesen, sich mit den wesentlichen Aspekten auch zur inn e- ren Tatseite auseinanderzusetzen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 13
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