BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 292/00 vom 23. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafe n - ausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfre i - heitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine G e - samtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Ang e - klagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteil s - formel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch b e - ruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassung s - versehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen g e - nannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für schuldang e - - 3 - messen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend ang e - sehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest (BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwe r - deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizuste l - len (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
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