BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 292/08 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-sel vom 10. April 2008 wird mit der Ma337gabe, dass hinsichtlich der Ein-zelstrafe wegen K366rperverletzung von 120 Tagess344tzen (Fall III 1) die Tagessatzh366he auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegr374ndet verworfen; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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