BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 292/15 vom 2. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö rung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2014 im Stra f- ausspruch aufgehob en. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprü fung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Ein - ziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. 2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Stra f- rahmenwahl ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landger icht hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die Annahme eines mi n- der schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Dabei hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass das Vorliegen eines gesetzlichen vertypten Strafmilderungsgrunds allein oder in Verbindung mit den sonstigen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schw e- ren Falles nahe legen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsg e- sichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung, ob d er mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für g e- rechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstra f- rahmen zugrunde legen. Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht nicht beachtet und nicht erkennbar erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Mild e- rungsgrunds allei n oder in Verbindung mit den allgemeinen Strafmilderung s- gründen die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen kann. 2 3 4 - 4 - Zwar hat die Strafkammer ihrer Strafzumessung den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt. Der Senat vermag jedoch in Ansehung des Umstands, dass der Sonderstrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht, nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl gegebenenfalls zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen recht s- fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Ve r- handlun g und Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel 5 6
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