BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 293/03 vom26. November 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Novem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischerund Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinwird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2003 mitden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-sprochen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in vierFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt wurde. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; ihm wareninsoweit drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin, die Opferauch der Körperverletzungen war, vorgeworfen worden.Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenklägerin, die beide die Verletzung materiellen Rechtesrügen.Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg; das angefochtene Ur-teil war aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.Das Urteil des Landgerichts leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern. - 4 -1. Es wird bereits den formellen Anforderungen, die an ein freisprechen-des Urteil zu stellen sind, nicht gerecht.Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zu-nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen,die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchenGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststel-lungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u.a. BGHR StPO § 267Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.).Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält dasangefochtene Urteil nicht. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden,wenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren (vgl. BGHR StPO§ 267 Abs. 5 Freispruch 12). Daß hier keinerlei Feststellungen zu den Verge-waltigungsvorwürfen möglich waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Denäußerst knapp wiedergegebenen Tatvorwürfen läßt sich vielmehr entnehmen,daß die Vergewaltigungsvorwürfe in unmittelbarem Zusammenhang mit denunter II 1 und II 4 als Körperverletzungen abgeurteilten Fällen standen. Danachliegt nahe, daß Feststellungen insoweit möglich waren. Die Urteilgründe lassenjedoch noch nicht einmal erkennen, ob es zu den vorgeworfenen Tatzeiten zusexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommenist und ob nur die Frage der Freiwilligkeit streitig ist. Hinzu kommt hier noch,daß auch die gebotene Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu den Tat-vorwürfen fehlt (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5 und 8).2. Unerläßlich war im vorliegenden Fall auch die Darstellung der Opfer-aussage, um dem Revisionsgericht eine umfassende Überprüfung der Beweis-würdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. - 5 -Die Mitteilung des Tatrichters, die Schilderung der Zeugin sei, bis aufeinige Widersprüche, jedenfalls im Kerngeschehen in sich schlüssig gewesen,so daß sich die von ihr geschilderten Taten tatsächlich so wie von ihr bekundetereignet haben könnten, reicht hier nicht aus, zumal die Kammer der Zeugininsoweit - anders als bei den Körperverletzungsdelikten - gerade nicht geglaubthat. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin war eine kon-krete Darlegung der Aussage in ihrer Entstehung und ihrem wesentlichen In-halt nach erforderlich. Dieser Pflicht konnte sich der Tatrichter nicht dadurchentziehen, daß er einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage imHinblick auf die Vergewaltigungsvorwürfe angeführt hat. Denn diese stellen nureinen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassendeNachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich.Rissing-van Saan Otten Roth-fuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.Rissing-van Saan
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