BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 293/06 vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 21. November 2005 im Gesamtstrafen-ausspruch dahin ge344ndert, dass an die Stelle der Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten tritt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig F344llen, davon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur Tateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung (247 349 Abs. 4 StPO); im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 3 - 3 - "Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verk374ndeten entspricht, betr344gt die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe f374nf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgr374nden hingegen nur f374nf Jahre und sechs Monate (UA S. 94). Worauf der Widerspruch beruht, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Be-richtigung zulassen k366nnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgr374nden nicht zu ent-nehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vern374nftigen Zweifel von der Kammer so nicht verh344ngt werden sollte. Allerdings ist auszuschlie337en, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe als die in den Gr374nden genannte verh344ngen wollte, da sie diese f374r tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01)." 4 Dem schlie337t sich der Senat hier aus prozess366konomischen Gr374nden an. 5 - 4 - Der geringf374gige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-def374hrer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. 247 473 Abs. 4 StPO). 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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