BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 293/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten K. klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen, hat der Angeklagte A. zu tragen. Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Appl
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