BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 293/11 vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführ ers am 20. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 22. März 2011 im Strafausspruch au f- gehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuelle n Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Str a- fen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g estützte Revision führt aufgrund der Sachrüge zur Aufh e- bung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in sechs Fällen, jeweils begangen durch ungeschützten Ge schlechtsve r- 1 2 - 3 - kehr mit dem 13 - jährigen Tatopfer, ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen bege g- net die Straf zu messung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhäng t hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet ; sie ergibt sich - sieht man von der Tat ab, die zur Schwanger schaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts - und Schuldgehalt anzunehmen ist - auch nicht aus dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu de n verhängten Strafe n gekommen ist, und hebt all e Einzelstrafen auf. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; der neue Tatrichter erhält dabei Gelegenheit zur Prüfung, ob - entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - de m Strafb e- fehl des Am tsgerichts Eisenach vom 31. August 2007 noch Zäsurwirkung z u- kommt. Schmitt Berger Krehl Eschelbach Ott 3
Full & Egal Universal Law Academy