BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 294/03 vom12. November 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2003 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 15. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tatein-heit mit schwerer räuberischer Erpressung, der schweren räu-berischen Erpressung in drei Fällen, der versuchten schwerenräuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldigist.2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren bleibt bestehen, esentfällt jedoch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren undneun Monaten im Fall II, 6.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in vier Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischerErpressung und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-ren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogenund für deren Wiedererteilung eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Der - 3 -Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderungdes Schuldspruchs im Konkurrenzverhältnis der Taten II, 6 und 7 von Tatmehr-heit zu Tateinheit. Die Freiheitsstrafe von sieben Jahren für den versuchtenMord (Tat II, 7) bleibt als Einsatzstrafe auch für die einheitliche Tat II, 6/7 (ver-suchter Mord in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) bestehen.1. Die schwere räuberische Erpressung im Fall II, 6 und der daran an-schließende versuchte Mord (Fall II, 7) wurden nach den vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen tateinheitlich begangen und stehen entgegen derrechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheitzueinander. Dies folgt daraus, daß sich die Ausführungshandlungen beiderTaten teilweise überschneiden.Der Angeklagte erbeutete bei dem Überfall auf eine Tankstelle durch dieschwere räuberische Erpressung unter Verwendung einer Gasalarmpistole mitPlatzpatronen Bargeld und Telefonkarten im Gesamtwert von knapp 3.000 DM.Während der Tankwart telefonisch die Polizei informierte, nahm der anwesen-de Zeuge Z. sofort die Verfolgung des Angeklagten auf und verlangte von ihm,das Geld zurückzugeben. Der Angeklagte versuchte jedoch, mit der Beute zuentkommen. Z. konnte ihn 300 m von der Tankstelle entfernt stellen und in denSchwitzkasten nehmen. Der Angeklagte wollte sich um jeden Preis aus derUmklammerung befreien und fliehen, um nicht als Täter überführt zu werden.Er setzte die Tatwaffe heftig auf die Kleidung des Z. auf und drückte ab. Dabeinahm er zumindest billigend in Kauf, Z. durch eine Schußverletzung im Herzbe-reich zu töten. Durch den aufgesetzten Schuß entstand ein 10 cm langerSchußkanal in Richtung linker Thorax. Hätte der Schußkanal nur wenige Zen- - 4 -timeter versetzt in der Herzregion geendet, wäre der Schuß absolut tödlich ge-wesen.Bei diesem Tathergang war die schwere räuberische Erpressung zwarvollendet, nachdem der Angeklagte die Tatbeute an sich genommen und sichdamit aus der Tankstelle entfernt hatte. Jedoch war diese Tat noch nicht been-det, als der Angeklagte auf Z. schoß. Da Z. sofort die Verfolgung des Ange-klagten aufgenommen hatte, hatte der Angeklagte noch keinen sicheren Ge-wahrsam an der erpressten Beute erlangt, als er auf Z. schoß. Handlungen, dienach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor de-ren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit,wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absichtdienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen desLandgerichts hat der Angeklagte auf Z. geschossen, um fliehen zu können undnicht als Täter überführt zu werden. Das Landgericht hat deshalb zutreffenddas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht angenommen (vgl. hierzu BGHNJW 2001, 763 m.w.N.). Das Urteil äußert sich allerdings nicht dazu, ob derAngeklagte unter den gegebenen Umständen nicht zumindest auch mit der Ab-sicht der Beutesicherung auf Z. schoß und anschließend ersichtlich nicht ohne,sondern mit der Beute floh. Da dies hier schon deshalb naheliegt, weil Z. denAngeklagten unmittelbar zuvor vergeblich zur Rückgabe der Beute aufgeforderthatte, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der Schuß ge-gen Z. und die dadurch erzwungene Flucht jedenfalls auch der Beutesicherungdienen sollte. Damit besteht zwischen dem versuchten Mord und der schwerenräuberischen Erpressung Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung,dieselbe 5, 8, 13, 21). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern. § 265 - 5 -StPO steht der Schuldspruchänderung hier nicht entgegen, zumal da sie sichfür den Angeklagten nicht nachteilig auswirkt.2. Auf den Strafausspruch wirkt sich die Schuldspruchänderung hier nurinsofern aus, als die gesonderte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neunMonaten für die schwere räuberische Erpressung im Fall II, 6 entfällt. DieEinsatzstrafe für den versuchten Mord (Fall II, 7) kann unter den besonderenUmständen des Falles auch nach der Änderung des Konkurrenzverhältnissesebenso bestehen bleiben wie die Gesamtfreiheitsstrafe. Dies ergibt sich ausfolgendem:a) Bei richtiger Anwendung der für die Gesamtstrafenbildung maßge-benden Grundsätze hätte das Landgericht dem Strafbefehl des AmtsgerichtsAachen vom 18. September 2001 Zäsurwirkung beimessen müssen. Die Zä-surwirkung entfällt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht deshalb, weiles gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe ausdem Strafbefehl in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 44,179, 184; 32, 190, 194; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 m.w.N.).Konkret hätte das hier zur Folge gehabt, daß die Einzelfreiheitsstrafe von vierJahren und neun Monaten für die vor dem 18. September 2001 begangene TatII, 1 gesondert hätte bestehen bleiben müssen, wenn das Landgericht gemäß§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit derGeldstrafe aus dem Strafbefehl absehen wollte. Da die Einbeziehung derGeldstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe hätte führen müssen, ist derAngeklagte dadurch, daß das Landgericht hiervon abgesehen hat, nicht be-schwert. Sodann hätte für die Taten II, 2 bis 7 eine weitere Gesamtfreiheits-strafe gebildet werden müssen. Bereits die Einsatzstrafe von sieben Jahren für - 6 -die Tat II, 7 hätte dann aber dazu geführt, daß die bisherige Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren überschritten worden wäre.b) Nachdem das Konkurrenzverhältnis für die Taten II, 6 und 7 zur Tat-einheit geändert wurde, hätte an sich auch die Strafe für diese Tat neu bemes-sen werden müssen. Bereits für den als Tat II, 7 abgeurteilten versuchten Mordhat das Landgericht jedoch die Einsatzstrafe von sieben Jahren festgesetzt.Das tateinheitliche Hinzutreten der schweren räuberischen Erpressung im FallII, 6 hätte nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Ermäßigung dieserEinsatzstrafe führen können. Da bereits für die Tat II, 1 eine Einzelstrafe vonvier Jahren und neun Monaten verhängt wurde, hätte die Gesamtfreiheitsstrafefür die übrigen Taten fünf Jahre und drei Monate nicht überschreiten dürfen,weil das Gesamtstrafübel wegen des Verschlechterungsverbots die bisherigeGesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf. Da der Angeklagte durch dieBildung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten somit auchnach der Schuldspruchänderung nicht beschwert ist, die Strafe für die Tat II,6/7 nicht mehr über die bisherige Einsatzstrafe von sieben Jahren hinaus er-höht werden kann und die Einzelstrafen im übrigen keinen Rechtsfehler erken-nen lassen, läßt der Senat die Einzelstrafe für den Fall II, 6 entfallen und diebisherige Einsatzstrafe für den Fall II, 7 auch für die in Tateinheit zusammen-gefaßte Tat II, 6/7 bestehen. Die einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle Ta-ten kann ebenfalls bestehen bleiben, weil eine Änderung sich nicht zugunstendes Angeklagten auswirken könnte.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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