BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 294/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2005 - soweit es ihn be-trifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung unter Einbeziehung "der Strafe" aus dem Urteil (richtig: des Urteils) des Amtsgerichts D374ren vom 9. Februar 2001 zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge nach 247247 275 Abs. 1 und 2, 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Der Vorsitzende der Jugendkammer hat in einem Verhinderungsvermerk festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entschei-dung mitgewirkt hat, das Urteil nicht unterschreiben k366nne, weil er in den staatsanwaltschaftlichen Dienst zur374ckgekehrt sei. Tats344chlich wird der Richter - wie seine vom Generalbundesanwalt eingeholte dienstliche 304u337erung best344- 2 - 4 - tigt - nach seinem Ausscheiden beim Landgericht wieder bei der Staatsanwalt-schaft verwendet. Damit hat er seinen Status als Richter auf Probe aber nicht verloren (247247 12, 13, 19 a Abs. 1 DRiG). Er konnte deshalb das Urteil, an dem er mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 275 Rdn. 23; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 275 Rdn. 30; BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = StV 1992, 557; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 196/05 = LS in StV 2006, 459). Der Senat sieht keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Eine tats344chliche Verhinderung des Richters ist nicht festgestellt. Der Vorsitzende der Jugendkammer ging n344mlich - wie die Fassung seines Verhin-derungsvermerks deutlich macht - irrt374mlich davon aus, der Richter sei aus rechtlichen Gr374nden im Sinne von 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Zudem befinden sich Landgericht und Staatsanwalt-schaft am selben Ort und sind nicht weit voneinander entfernt. 3 Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des 247 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Unterschrift 2; StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2). 4 Der vorliegende Fall erfordert - entgegen der Annahme des Vertreters der Bundesanwaltschaft - keine n344here Er366rterung und Entscheidung, inwieweit ein Vorsitzender bei einem ausgeschiedenen Richter, der mehrere Jahre im Richterverh344ltnis auf Probe stand und anschlie337end wieder bei der Staatsan-waltschaft verwendet wird, gehalten ist, Nachforschungen zum dienstrechtli-chen Status des ausgeschiedenen Richters anzustellen. Denn hier ist der Vor-sitzende in seinem Verhinderungsvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass der ausgeschiedene Richter weiterhin den Status eines Richters auf Probe in-nehatte. 5 - 5 - Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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