BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. August 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, mit der Ma337ga-be, dass die gegen den Angeklagten verh344ngte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate erm344337igt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 3 StPO). Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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