BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2 9 4 /1 5 vom 2 . September 201 5 in der Strafsache gegen w egen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung der Beschw erdeführer in am 2 . September 201 5 gemäß § § 44, 45, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. De r Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landger ichts Darmstadt vom 31 . März 201 5 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt d i e Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unz u- lässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision de r Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 3 1. März 201 5 dahin abgeändert, dass drei Monate der gegen d i e Angeklagte verhängten Gesamtf re i- heitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in eine Entzi e- hungsanstalt zu vollziehen sind . Die weiter gehende Revision wir d verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat d i e Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Computerbetruges und wegen versuchter räuberis cher Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer Vo r- verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich die A n- geklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Angeklagten war au s den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewä h- ren. Zwar liegt es nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers nicht fern, dass d er Schriftsatz, mit dem die Revision formgerecht begründ et worden ist, fristgerecht das erstinstanzliche Gericht erreicht hat ; einer freibeweislichen Nachprüfung bedarf es allerdings nicht, denn hier ist der Angeklagten Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn sie - möglicherweise - keine Fris t versäumt hat, indes - wie hier - ( möglicherweise irrig) so behandelt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86, NStZ 1987, 239, 240; Beschluss vom 7. Juli 1987 - 1 StR 257/87, [bei Miebach] NStZ 1988, 210; Graalmann - Scheer er in Löwe/ Rosenberg , StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 32; Weßlau/Deiters in SK - StPO, 4. Aufl., § 44 Rn. 6; Valerius in MünchKomm - StPO, § 44 Rn. 7; Maul in KK - StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 22; Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 44 Rn. 8; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 5 8 . Aufl., § 44 Rn. 2, jeweils mwN). 1 2 - 4 - M it Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landg e- richts Darmstadt vom 3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos . 2. Die Revision de r Angekl agten hat hinsichtlich der Dauer des Vorwe g- vollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. D er angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von sechs Monaten hält der rechtlichen Überprüfung nicht s tand. Im Hinblick auf die zu erwartende Th e- rapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten und de m gemäß § 67 Abs. 5 StGB maßgebliche n Halbstrafenzeitpunkt, der nach einem Jahr und neun M o- naten erreicht ist, beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs drei Monate. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender A n- wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ - RR 2012, 71 , 72 mwN). Die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehle r- frei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. 3 4 5 6 - 5 - Trotz dieses - geringen - Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbill ig, d i e Angeklagte mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO). Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel 7
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