BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 295/10 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 10. M344rz 2010 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schwerer r344u-berischer Erpressung und versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklag-te am Tattag, dem 22. September 2009, einem Mitpatienten in einem Kranken-haus ein Mobiltelefon. Mit Hilfe des Telefons erkundigte er sich, da er ein Bor-dell aufsuchen wollte, nach den dortigen Preisen; da er nicht 374ber Geld verf374g-te, beschloss er, sich die notwendigen Mittel durch einen Tankstellen374berfall zu beschaffen. 2 Gegen 23.40 Uhr betrat er eine Tankstelle, stellte eine verschlossene Sporttasche auf die Verkaufstheke, nahm demonstrativ das Mobiltelefon in die Hand und erkl344rte dem Verk344ufer, in der Tasche befinde sich eine Bombe, die er z374nden werde, wenn ihm nicht das Geld aus der Kasse ausgeh344ndigt werde. 3 - 4 - Da der Verk344ufer nicht wie gew374nscht reagierte, sondern die Drohung nicht ernst nahm, brach der Angeklagte den Versuch ergebnislos ab. Kurz darauf wiederholte er an einer nahe gelegenen anderen Tankstelle sein Unternehmen. Die ver344ngstigte Verk344uferin h344ndigte ihm aufgrund seiner Drohung 1.525 200 Bargeld sowie eine Stange Zigaretten aus. Das Geld gab der Angeklagte sodann wie geplant aus. 4 2. Die Verurteilung wegen schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 3) und versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 2) - jeweils unter Anwen-dung von 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - begegnet keinen rechtlichen Be-denken. Die vom Angeklagten verwendeten Gegenst344nde - eine handels374bliche Sporttasche und ein Mobiltelefon - waren zwar nach ihrer objektiven Beschaf-fenheit ungef344hrlich, so dass, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, F344lle des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jedenfalls nicht vorlagen. Es war aber, entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts, hier auch kein Son-derfall gegeben, in welchem die Drohungswirkung eingesetzter Gegenst344nde nicht auf deren objektivem Erscheinungsbild, sondern ausschlie337lich auf t344u-schenden Erkl344rungen des T344ters beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungef344hrlichkeit eines vor-geblich gef344hrlichen Gegenstands schon nach dessen 344u337eren Erscheinungs-bild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tats344chlich machen konnte oder ob der T344ter dies durch sein t344uschendes Vorgehen gerade verei-telt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; wei-tere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 250 Rn. 10a). 5 Ein solcher Fall lag hier nicht vor. F374r einen objektiven Beobachter war die Gef344hrlichkeit der vom Angeklagten verwendeten Gegenst344nde, die er t344u- 6 - 5 - schend als "Bombe" bezeichnete, 374berhaupt nicht einzusch344tzen; der 344u337ere Augenschein gab keinen Anhaltspunkt daf374r, ob die Behauptung des Angeklag-ten 374ber die Gef344hrlichkeit zutraf. Der Sachverhalt lag daher im Ergebnis nicht anders als bei Verwendung sonstiger als "Scheinwaffen" bezeichneter, objektiv ungef344hrlicher Gegenst344nde, so dass die rechtliche Einordnung durch das Landgericht sich als zutreffend erweist. 3. Auch im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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