BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 29 5 /11 vom 2 1 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 1 . Dezember 2011 , an der teilgenommen ha ben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Trier vom 1 7. Februar 2011 wird verworfen . D er Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterla s- sen z u einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit dem Jahre 2006 mit der Geschädigten befreundet. Es entstand eine intime Bezi e- hung, in der sich der Angeklagte dominant zeigte, während ihm die Geschädi g- te " in Hörigkeit und Liebe " zugetan war. Der Angeklagte war zeitweise aggre s- siv . Er demütigte die Geschädigte in diesen Phasen durch sexuell motivierte Machtspiele und betrieb " emotionale Erpressung " . Die Geschädigte zog sich in ihrer Familie und im Freundeskreis immer mehr zurück. Sie verfolgte aber ihre Ausbildung zielstrebig und nahm zum Wintersemester 2008/2009 ein Studium in Trier auf. Vor diesem Hintergrund erklärten der Angeklagte und die Gesch ä- 1 2 - 4 - digte jeweils , dass sie ihre Beziehung beenden wollten. Der Angeklagte wandte sich einer neuen Freundin zu, mit der er sich verlobte. Er stand aber weiter mit der Geschädigten in Kont akt, rief sie am 7. Juni 2009 nach einem Streit mit se i- ner Verlobten an und vereinbarte mit ihr, dass beide einige Zeit gemeinsam in Trier verbringen würden, wo die Geschädigte über ein Zimmer in einer Woh n- gemeinschaft verfügte . Der Angeklagte nahm eine zu mehr als der Hälfte g efül l- te Flasche " Cleanmagic " dorthin mit . Dabei handelte es sich um ein Rein i- gungsmittel mit dem Wirkstoff Gamma - Butyrolacton . Er hatte sich im Internet über die Wirkungsweise informiert und benutzte es sehr vorsichtig in genau d o- sier ten Mengen als Drogenersatz . Er hatte auch der Geschädigten angeboten, ebenfalls dieses Mittel zu konsumieren , was aber nicht erfolgt war . Die G e- schädigte wusste von der Gefährlichkeit des Mittels, ohne ebenso eingehend wie der Angeklagte darüber informier t zu sein. Der Angeklagte stellte die Fl a- sche " Cleanmagic " im Zimmer der Geschädigten auf den Wohnzimmertisch. Das Paar verbrachte in den folgenden Tagen die meiste Zeit in diesem Zimmer und war mehrfach täglich miteinander intim. Die Geschädigte , die den Ang e- klagten als " die Liebe ihres Lebens " bezeichnete, hoffte wieder auf eine g e- meinsame Zukunft. Am 12. Juni 2009 erklärte ihr der Angeklagte jedoch, dass er weiter an seiner Ver lobung mit einer anderen Frau fest halte . Die Geschädigte war da r- über tief e nttäuscht. Gegen 23.00 Uhr hörte W . , die in derselben Wohngemeinschaft lebte, laute Geräusche aus dem Zimmer der Geschädigten und erkundigte sich durch die geschlossene Zimmertür, ob alles in Ordnung sei, was die Geschädigte bejahte. Danach, jedenfalls aber vor 23.35 Uhr , nahm die Geschädigte , die nie zuvor Selbsttötungsgedanken geäußert hatte, aus einem spontanen Entschluss heraus die Flasche " Cleanma gic " , schüttete vor den A u- gen des Angeklagten etwa 30 Milliliter des Reinigungsm ittels in ei n Glas, misc h- te dies mit einem Getränk und trank die Hälfte der Mischung, da runter 15 bis 25 3 - 5 - Milliliter des Reinigungsmittels . Bereits 6 bis 7 Milliliter bewirken bei einer Pe r- son von ihrer Statur Bewusstlosigkeit, Verflachung der Atmung und Atemstil l- stand . Der Angeklagte, der am Computer saß, hatte zuvor die Verzweiflung der Geschädigten bemerkt und wahrgenommen, dass sie aus der Flasche von " Cleanmagic " trank. Er erkannte an der verbleibenden Restmenge die erhebl i- che Dosis. Er wusste um die schnelle Re sorption und die Lebensgefährlichkeit des Mittels für Menschen, die es trinken . Er forderte die Geschädigte auf , sich zu übergeben. Diese erbrach aber erst fünf Minuten nach dem Verschlucken des Reinigungsmittels einen Teil der Flüssigkeit und verfiel in B ewusstlosigkeit. Der Angeklagte suchte im Internet nach Informationen über Gegenmaßnahmen, unterließ es abe r , notärztliche Hilfe zu rufen , und nahm dabei den Tod der G e- schädigten in Kauf. Er beobachtete lediglich die Situation und recherchierte we i- ter im I nternet. Hätte er unverzüglich einen Notarzt gerufen, so hätte die G e- schädigte zumindest innerhalb einer halben Stunde nach Einnahme des Mittels gerettet werden können. Gegen 00.30 Uhr klopfte W . an der Zimme r- tür, um sich nach der Geschädigte n zu erkundigen. Der Angeklagte hatte sich aber dazu entschlossen, keine fremde Hilfe heranzulassen und erklärte, dass sie schlafe. Um 01.55 Uhr beendete er seine Computerrecherchen und verließ die Wohnung. Danach entdeckten W . und deren Freun d die leblose Geschädigte und riefen den Notarzt, der sie dann aber nicht mehr retten kon n- te. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei verpflichtet gew e- sen , unverzüglich ärztliche Hilfe zu rufen ; dem stehe keine Eigenverantwortlic h- keit der Ges chädigten entgegen . Der Angeklagte habe seine Rettungspflicht mit bedingtem Tötungsvorsatz verletzt und den Tod des Opfers verur sacht . 4 5 - 6 - I I. Die Revision des Angeklagten ist un begründet. Er hat sich des To t- schlags durch Unterlassen schuldig gemacht (§§ 21 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Nach allgemeinen G rundsätzen hat jeder, der Gefahrenquel len schafft , die e r forderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen ( vgl. BGHSt 53, 38, 42) . D a eine absolute Sicherung gegen Gefahren nicht e r- reichbar ist , beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein umsichtiger Mensch für notwendig hält, um Andere vor Schäden zu bewa h- ren. Strafbar ist die Nichtabwendung einer Gefa hr aus der vom Garanten eröf f- neten Gefahrenquelle dann, wenn eine nahe liegende Möglichkeit begründet wurde , dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Der Ang e- klagte hatte durch Abstellen der Flasche mit dem gefährlichen Mittel auf dem Wohn zimmertisch im Zimmer der Geschädigten eine erhebliche Gefahrenquelle ge schaffen. E r hatte der Geschädigten früher den Konsum angebo ten , weshalb auch die Möglichkeit bestand, dass sie davon trinken würde . Eine Handlung s- pflicht für den Angeklagten wurde in dem Augenblick begründet, in dem er wahrnahm, dass die Geschädigte tatsächlich davon trank. Da er nach den Feststellungen genau um die rasche Wirkung und die besondere Gefährlichkeit der Einnahme des Mittels durch Menschen wusste und erkannte, dass die G e- s chädigte eine erhebliche Menge des Mittels getrunken hatte , hätte er nachdem er bemerkt hatte , dass sie die Flüssigkeit nicht sogleich erbrach, unverzüglich den Notarzt rufen müssen. Die se Pflicht hat er schuldhaft nicht erfüllt. Das U n- terlassen ist nach d en rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landg e- richts für den Tod der Geschädigten im Sinne einer hypothetischen Rettung bei unverzüglichem Herbeirufen des Notarztes ursächlich geworden. 6 7 - 7 - E ine eigenverantwortlich versuchte Selbsttötung der Gesc hädigten lag nicht vor . Fehlt es an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entsche i- dung des Op fers sich zu töten, dann ist das Nichtverhindern des Todes durch einen Garanten als Totschlag durch Unterlassen zu beurteilen ( vgl. Wessels/ Hettinger, St rafrecht Besonderer Teil, Bd. 1, 34. Aufl. 2010 , Rn. 54). Das Lan d- gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem spontanen Trinken des Rein i- gungsmittels habe kein ernstlicher Selbsttötungsentschluss zu Grunde gelegen. Da die Geschädigte in Anwesenheit des An geklagten von dem Reinigungsmittel trank , ist davon auszugehen, dass sie dies tat, um auf sich aufmerksam zu m a- chen. Es lag kein freiverantwortlicher Selbsttötungsentschluss zugrunde . Dies wird daraus deutlich, dass sie der Aufforderung des Angeklagten, si ch zu erbr e- chen, Folge leistete. Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott 8
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