ECLI:DE:BGH:2017:160817B2STR295. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 295/17 vom 16. August 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers a m 16. August 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. April 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen D iebstahls verhängten Einzelstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und notwendigen Auslagen de s A dhäsionskl ä- gers zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und e i- ne Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Ve r- l etzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landg ericht hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und d a- bei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fes t- 1 2 - 3 - setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe - wie hier - g e- mäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfrei heitsstrafe einbezogen w i rd (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80 , BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1) . Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessat z- h öhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachh o- lung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revis i- onsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessat z- höhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat , Urte il vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch. Ap pl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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