BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 296/01 vom 31. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Februar 2001 mit den zugehör i - gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurc k - verwiesen. Von Rechts wegen Grnde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30. Mai 2000 - Az.: 504 Js 10261/99 - verhngten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren, ferner wegen Raubs und schweren Raubs zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrge gesttzte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung - 4 - in einer Entziehungsanstalt beschrnkt ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. II. 1. Das zulssig beschrnkte Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des U r - teils, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Prfung dieser Frage drngte sich nach den Urteilsfeststellungen auf. Der zur Tatzeit 23-jhrige Angeklagte kam bereits whrend der Schulzeit mit Drogen in Kontakt und konsumierte mehrere Jahre lang Betubungsmittel. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Frhjahr 2000 steigerte er seinen Konsum und rauchte zuletzt bis zu 15 g Haschisch tglich. In der Unters u - chungshaft unterzog sich der Angeklagte einer Entgiftung, die körperliche B e - gleiterscheinungen zur Folge hatte; er nahm von sich aus Kontakt zu einer e x - ternen Drogenberatung seiner Justizvollzugsanstalt auf. Diese Feststellungen legen nahe, daû bei dem Angeklagten ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen. Daû der Ang e - klagte hier im wesentlichen Haschisch konsumierte, ndert an dieser Beurte i - lung nichts. Denn regelmûiger Haschischkonsum, wie er bei dem Angeklagten seit Jahren vorliegt, kann zumindest zu psychischer Abhngigkeit fhren. Bei Absetzen der Substanz sind psychische Entzugserscheinungen die Regel, das Verlangen nach erneuter Zufuhr bleibt relativ lange erhalten, so daû eine w o - chen- und monatelange Rckfallgefahr besteht (BGHR StGB § 64 Hang 1). - 5 - Alle drei Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, dienten der B e - schaffung von Rauschgift. Der Angeklagte berfiel gemeinsam mit den Mitt - tern Drogendealer, um auch ohne Geld an das benötigte Haschisch zu gela n - gen. Angesichts seines gesteigerten Drogenkonsums stand der Angeklagte, wie das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten bercksichtigt hat, unter erheblichem Beschaffungsdruck, wenn auch die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfhigkeit nicht gegeben waren. Bei dieser Ausgangslage htte das Landgericht prfen und entscheiden mssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daû er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuor d - nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maûregel gegeben sind. Daû bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte, der bisher an therapeutischen Einzelgesprchen teilgenommen hat, hat sich um eine st a - tionre Therapie bemht. Im Revisionsverfahren hat er ausdrcklich erklrt einer Unterbringung nicht entgegenzutreten. Die Frage der Maûregelanordnung bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung unter Heranziehung eines Sachverstndigen. - 6 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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