BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 296/05 vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2004 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. - 4 - 1. Die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensr374gen (II. der Revisi-onsbegr374ndung vom 2. Mai 2005) sind aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2005 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2. Auch die Sachr374ge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Dies gilt insbesondere - entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - f374r die Annahme rechtlich selbst344ndiger Taten f374r die F344lle II.3. bis II.33. der Urteilsgr374nde. Zu Fall II.3. hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte zu-sammen mit zwei anderen Personen Anfang des Jahres 2000 aus den Nieder-landen ca. 30 kg Haschisch und ca. 1 kg Kokain eingef374hrt, in die Wohnung eines Bekannten verbracht und von dort je nach Bedarf zum Zwecke des Wei-terverkaufs abgeholt hat. Zu den F344llen II.4. bis 33. teilt die Strafkammer mit, der Angeklagte habe von Anfang M344rz 2000 bis zum 2. August 2000 mindes-tens alle f374nf Tage, mithin in mindestens 30 F344llen jeweils mindestens 50 g Ko-kain an T. verkauft. Die Strafkammer hat die Frage der Bewertungseinheit f374r diese F344lle nicht er366rtert. Dies stellt unter den gegebenen Umst344nden keinen Rechtsfehler dar. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es grunds344tzlich nicht, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptver-handlung keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass mehrere F344l-le des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln dieselbe Rauschgift-menge betreffen (BGHR StGB 247 52 I in dubio pro reo 6; BtMG 247 29 Bewer-tungseinheit 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13). Konkret festgestellte Einzelverk344ufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht n344her konkretisierte - 5 - M366glichkeit besteht, dass die zugrunde liegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben ange-schafften - Verkaufsvorrat stammen k366nnten. Angesichts des zeitlichen Ab-stands zwischen dem Erwerb des Kokains (Anfang 2000) und den Verk344ufen an T. (M344rz bis 2. August 2000) dr344ngte es sich hier nicht auf, dass die ver-kauften Einzelmengen noch aus der Erwerbstat von Anfang des Jahres 2000 stammen k366nnten. Der Angeklagte hat von der zun344chst bei dem Bekannten verwahrten Menge von 1 kg Kokain bereits nach f374nf bis sechs Tagen - wie die Zeugin B. bekundet hat (UA S. 35) - ein halbes Kilogramm in die Wohnung der Zeugin gebracht und vor ihren Augen abgewogen. Dieser Umstand k366nnte daf374r sprechen, dass diese Menge zum Verkauf an einen Abnehmer gedacht war. Dass der Angeklagte auch sonst in dieser Gr366337enordnung verkauft hat, ergibt sich u.a. auch aus den Feststellungen zu Fall II.37. (Verkauf von 400 g Kokain an einen Abnehmer). Unter diesen Umst344nden fehlt es an hinreichen-den Anhaltspunkten, die es nahe legen, alle Verk344ufe an T. der von dem Angeklagten Anfang des Jahres erworbenen Gesamtmenge oder einer oder mehreren anderen bestimmten Erwerbsgesch344ften im Sinne einer Bewertungs-einheit zuzuordnen, so dass lediglich eine willk374rliche Zusammenfassung in Betracht k344me. Eine solche ist aber rechtlich nicht zul344ssig (BGH NStZ 1997, 137; BGH NJW 2002, 1810). II. Der Strafausspruch ist aus Rechtsgr374nden ebenfalls nicht zu beanstan-den. 1. Die den Strafausspruch betreffenden Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgef374hrt, dass die R374ge des Art. 6 Abs. 1 MRK bereits unzul344ssig ist. Die Revision verschweigt, dass die - 6 - Strafkammervorsitzende mit der weitr344umigen Terminierung der Hauptverhand-lungstage entgegen ihrer urspr374nglichen Terminierungsabsicht und ihrem ernsthaften Bem374hen um eine engere Terminierung dem ausdr374cklichen Wunsch der Verteidiger folgte. Auch die im Zusammenhang mit dieser R374ge erhobene, vom Beschwer-def374hrer als "gemischt formell-materiellrechtlich" bezeichnete weitere R374ge, mit der - unabh344ngig von der Verletzung des Beschleunigungsgebots - die Nichtbe-r374cksichtigung der extrem langen Hauptverhandlungsdauer und der damit ver-bundenen Widrigkeiten der Untersuchungshaft f374r den Angeklagten bei der Strafzumessung beanstandet wird, greift nicht durch. Die Revision tr344gt insoweit vor, dass sich die Hauptverhandlung 374ber zwei Jahre erstreckte. Dabei sei an den insgesamt 91 Hauptverhandlungstagen an 57 Tagen (abz374glich etwaiger Verhandlungspausen) maximal eine Stunde verhandelt worden. Der Angeklagte habe die sitzungsfreie Zeit zwischen dem Transport von der Justizvollzugsanstalt zum Landgericht gegen 7.00 Uhr mor-gens bis zum R374cktransport zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr in der Vorf374hr-zelle verbringen m374ssen, er habe deshalb am Hofgang nicht teilnehmen k366n-nen. Auch habe es in der Vorf374hrzelle weder Lesestoff noch Radio oder Fern-sehen gegeben. Die R374ge, mit der der Sache nach eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 MRK beanstandet wird, ist unzul344ssig, soweit es um einen behaupteten Verfahrens-versto337 geht. Die Revision vers344umt es, die Gr374nde f374r die vereinbarten Kurz-termine zu benennen. Diese beruhten jedenfalls teilweise auf einer Vereinba-rung aller Verfahrensbeteiligten. - 7 - Die R374ge w344re zudem auch als materiell-rechtliche R374ge unbegr374ndet. Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - letzte-rer nur f374r die Gesamtstrafenzumessung - handelt es sich bei den von der Re-vision vorgetragenen Umst344nden nicht um einen bestimmenden Strafzumes-sungsgrund im Sinne von 247 267 Abs. 3 StPO, der der Er366rterung in den Urteils-gr374nden bedurfte. Zwar kann aus dem Rechtsgedanken des 247 51 Abs. 4 StGB gefolgert werden, dass besonders schweren Haftbedingungen Rechnung zu tragen ist. Die von der Revision geschilderten Umst344nde gehen aber nicht 374ber das hinaus, was im Rahmen der Untersuchungshaft 374blicherweise als zumutbar angesehen wird. 2. Auch bedurfte weder die noch im Rahmen des 334blichen liegende Zeit-dauer zwischen Tat und Aburteilung noch die Verfahrensdauer als solche be-sonderer Er366rterung. Die mit der Verfahrensdauer verbundene psychische Be-lastung hat die Strafkammer mit der ausdr374cklich strafmildernd gewerteten "langen Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft" ber374cksichtigt. Die Er-366rterung dieses Umstands nur bei den Zumessungserw344gungen zur Gesamt-strafe l344sst nicht besorgen, dass er bei der Bemessung der Einzelstrafen 374ber-sehen wurde. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
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