BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/07 vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und sei-ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Der Angeklagte leidet unter der wahnhaften Vorstellung, von Personen verfolgt zu werden, die auch bereits Mordanschl344ge gegen ihn ver374bt h344tten. Am 30. Mai 2006 wurde er von zwei Kriminalbeamten aufgesucht, die einen amtsgerichtlichen Beschluss nach 247 81 g StPO 226 Abgabe einer Speichelprobe, im Weigerungsfall Entnahme einer Blutprobe 226 gegen ihn vollstrecken wollten. Der Angeklagte, dem die Beamten eine Ausfertigung des Beschlusses 374berge-ben hatten, bat diese zun344chst in sein Wohnzimmer. Ihm kamen dann jedoch Zweifel, ob es sich wirklich um Polizeibeamte handelte. Obwohl er dies aber weiterhin auch f374r m366glich hielt, weigerte er sich sowohl die Speichelprobe ab- 2 - 3 - zugeben als auch ihrer Aufforderung zu folgen, zur Blutprobe mitzukommen. Er warf eine Tasse mit Kaffee nach den Beamten, schubste einen Beamten zur Seite und begab sich in das Obergeschoss des Hauses. Von dort bedrohte er die Beamten damit, sie abzuknallen und kam sodann mit einer Mistgabel wieder nach unten. Von den Beamten hatte sich zwischenzeitlich einer vor die Haust374r begeben. Beide hatten ihre Dienstwaffen gezogen. Obwohl dem Angeklagten ein Zustechen mit der Mistgabel m366glich gewesen w344re, lie337 er den Beamten, der sich noch im Flur befand, passieren und das Haus verlassen. Nachdem weitere uniformierte Polizeibeamte eingetroffen waren, bot der Angeklagte, der nunmehr aus einem Loch im Dach heraussah, an, die Speichelprobe ab-zugeben, wenn man ihm das R366hrchen hinauf werfe. So geschah es. Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Pers366nlichkeitsst366rung mit Verfolgungs-ideen leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Auf-grund dessen sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB erheblich vermindert gewesen. 3 Diese Ausf374hrungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen war der Angeklagte 226 wie das Landgericht auch nicht verkennt 226 in der Lage, kontrolliert zu reagieren, obwohl er es immerhin f374r m366glich hielt, dass er nicht von Polizeibeamten sondern von ihm feindlich ge-sonnenen Personen aufgesucht worden war, die ihm gegebenenfalls sogar nach dem Leben trachten k366nnten. Er hat flexibel reagiert und mit Gewalt nur gedroht, bis er sein Ziel erreicht hatte, die Beamten aus dem Haus zu vertrei-ben. Unter diesen Umst344nden ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die auf dem Defektzustand beruhende Verminderung der Steuerungsf344higkeit auch erheblich war. Dies h344tte eingehender Pr374fung des Landgerichts bedurft, - 4 - wobei ma337geblich die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jeder-mann stellt (Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 7a m. w. N.). Schon aus diesem Grund kann auch die Ma337regelanordnung keinen Be-stand haben. Zudem bedarf die den Betroffenen au337erordentlich belastende Ma337regel aber auch einer besonders kritischen Pr374fung der Gef344hrlichkeits-prognose unter Beachtung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes. Auch in die-sem Zusammenhang w344re deshalb das kontrollierte Verhalten des Angeklagten bei der Anlasstat zu w374rdigen gewesen, der letztlich gerade nicht gewaltt344tig geworden ist. Soweit das Landgericht auf Vorverurteilungen wegen vorange-gangener durch den Angeklagten begangener K366rperverletzungen verwiesen hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, dass auch diese Taten auf der paranoiden Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten beruhen. 4 Die Sache bedarf danach erneuter Pr374fung. Da nicht auszuschlie337en ist, dass der neue Tatrichter auch zu einem v366lligen Ausschluss der Schuldf344higkeit kommen kann, hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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