BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/08 vom 18. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Tenor dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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