BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 1. M344rz 2010 dahin abge344ndert, dass a) der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde des unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist, b) die Einzelstrafe im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hierge-gen auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) h344lt im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Angeklagte 2.000 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 2% und verkaufte diese ge-winnbringend weiter. Ausgehend von dieser St374ckzahl kann jedoch keine aus-reichend sichere Feststellung der 334berschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei Ecstasy-Tabletten von 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base (BGHSt 42, 255, 262) getroffen werden, da die in der Praxis als Ecstasy ver-triebenen Tabletten von unterschiedlichem Gewicht sind. Auch die vorliegend hohe Anzahl an Tabletten l344sst nicht die Annahme einer 334berschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" zu. So errechnet sich ausgehend von 2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa 200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamt-wirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base. 3 2. Der Angeklagte ist daher im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde (nur) des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln schuldig, wobei angesichts der Feststellungen der Kammer zur Gewerbsm344337igkeit des Handelns ein beson-ders schwerer Fall gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt. Der Senat hat den Schuldspruch selbst ge344ndert, weil erg344nzende Feststellun-gen nicht zu erwarten sind. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen. Der gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 4 3. Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des betroffenen Einzelstrafenausspruchs von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Der Se-nat setzt die Einzelstrafe in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbun- 5 - 4 - desanwalts gem344337 247 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr fest (247 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG). Angesichts der H366he der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten und der Vielzahl der Taten ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei Festsetzung der um drei Monate herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 6 4. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy