BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/11 vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 22. Februar 2011 wird a) die Verurteilung im Fall II.3 wegen Verschaffens von falschen amtlichen A usweisen aufgehoben; b) der S chuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ang e- klagte unter Freisprechung im Übrigen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, c) der Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründ e und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revisio n wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlau b- nis, Urkundenfälschung und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und im Übrigen freig e- sproche n. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung wegen Verschaffens eines falsche n amtlichen Au s- weises gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Fall II.3 der Urteilsgründe hält rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte den ge fälschte n französ i- schen Reisepass im Fall II.2 bei der dortigen Verkehrskontrolle am 7. Juni 2009 vorgez eigt und damit eine - bisher nicht abgeurteilte - Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen. Hinter dieser Straftat aber tritt § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der durch die weitere Verwahrung des Ausweises in der W ohnung des Angeklagten erfüllt ist, im W e- ge der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. § 276 Rn. 8). Dies hat de n Wegfall der Verurteilung im Fall II.3 zur Folge und führt zur Ergä n- zung des Schuldspruchs im Fall II .2, in dem eine Verurtei lung wegen Urkunde n- fälschung in zwei tateinheitlichen Fällen zu erfolgen hat. § 265 StPO s t eht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte h ä tte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall des St ra f- ausspruchs im Fall II.3 nach sich und führt auch - ungeachtet des Umstands, dass auch bei den verbleibenden Einzelstrafen von sechs und zehn Monaten die denkbar niedrigste Gesamtstrafe 11 Monate Freiheitsstrafe beträgt, auf die erkannt ist - zur Aufhebu ng des Gesamtstrafenausspruchs. Denn die Kammer 1 2 3 - 4 - hat fehlerhaft der erledigten Verurteilung des Amtsgerichts Rheinbach vom 8. Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 2009 Zäsurwirkung beigelegt und die danach er folgte Verurte i- lung des Amtsgerichts Bonn vom 16. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung wegen einer am 30. Januar 2009 begangenen Tat bei ihrer Gesamtstrafen bildung nicht einbezogen. Einer erledigten Verurteilung aber kommt in k einem Fall eine Zäsurwirkung zu (vgl. Fischer aaO, § 55 Rn. 10). D ies gilt auch dann, wenn es fehlerhaft unterlassen worden ist , eine Strafe in eine solche Verurteilung einzubeziehen , und diese noch nicht erledigt ist. Das Landgericht wird deshalb die Stra fe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 16. Juli 2009 bei der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen und neu über die Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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