BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/15 vom 5. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 5. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils au f Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angekla gten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er h a- be die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken sei ne finanziellen Probleme über einen längeren Zei t- raum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als - 3 - Drogenkurier entschieden, erwe i sen sich als rechtl ich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel
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