BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/01 vom 17. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. bzgl. 1 wegen Vergewaltigung u.a. bzgl. 2 wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2000 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten E. als unb e - gründet verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten E. -W. wird als unb e - gründet verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten E. die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und der Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz en t - standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten E. -W. sowie die Revision des Angeklagten E. , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafz u - messung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 2. Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegen den Angeklagten E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine gü n - stige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aber mit der Begründung abgelehnt, es seien "über die durc h - schnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keine signifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden (UA S. 31). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB einen Ausnahmecharakter beigemessen und der Entscheidung daher einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das ang e - fochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatg e - richts. Hier liegen jedoch den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gen ü - gende Milderungsgründe unzweifelhaft vor; die Verteidigung der Rechtsor d - nung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte ist nur g e - ringfügig und nicht einschlägig vorbestraft und sozial integriert. An den G e - walttätigkeiten gegen die beiden Tatopfer beteiligte er sich nur auf die Initiative seines Halbbruders hin; bleibende Folgen der Taten hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Senat schließt, da die Möglichkeit weitergehender entgege n - stehender Feststellungen nicht ersichtlich ist, vorliegend aus, daß bei erneuter tatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; er trifft daher die allein in Betracht kommende Sachentscheidung selbst. - 4 - Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die Erteilung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) sowie die Belehrung des Ang e - klagten bleiben dem Tatgericht vorbehalten. Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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