BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/06 vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 6. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt die Mitwirkung des Angeklagten an sogenannten "Sto337betr374-gereien" - im Fall 1 374ber die Firma C. in N. , im Fall 2 374ber die Firma P. in H. - zugrunde. 1 I. Die auf mehrere Verfahrensr374gen und die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). Der n344heren Ausf374hrung bedarf nur Folgendes: 2 1. Mit der Verfahrensr374ge Nr. 3 beanstandet der Beschwerdef374hrer eine Verletzung von 247 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Diese R374ge ist unbegr374ndet. 3 - 3 - a) In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 hatte der Verteidi-ger des Beschwerdef374hrers den Beweisantrag gestellt, den Zeugen N. , unter einer Anschrift in Serbien-Montenegro zu laden und in der Hauptverhand-lung zu vernehmen. Der Zeuge sollte u. a. bekunden, dass der Beschwerdef374h-rer nicht an den Warenbestellungen 374ber die Firma C. mitgewirkt und keinen Anteil an deren gemeinschaftlicher Ausbeutung durch Betr374gereien ge-habt habe. Insbesondere sei es nicht der Angeklagte gewesen, der im Auftrag des gesondert verfolgten R. an den gesondert verfolgten L. he-rantrat, damit dieser N. zur 334bernahme der Strohmanngesch344ftsf374hrung der Firma C. 374berredete. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag mit der Begr374ndung abgelehnt, es handele sich nur um einen Beweisermittlungsan-trag. Es werde nur der Nachweis negativer Tatsachen begehrt. Nicht dargetan sei, welche Wahrnehmungen der Zeuge bekunden k366nne, die R374ckschl374sse auf das Vorliegen der Negativtatsache zulassen. Die Aufkl344rungspflicht gebiete da-her die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. 4 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 5 "Ob der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen N. mit der ge-gebenen Begr374ndung rechtsfehlerfrei zur374ckgewiesen worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf einer m366glicherweise rechtsfehlerhaften Behandlung dieses Antrags beruht. Ziel des Beweisantrages war es, wie sich aus dem Fettdruck auf Seite 29 der Revisionsbegr374ndung ergibt, unter Beweis zu stellen, dass 'der Angeklagte G. an keiner einzigen Bestellung der Firma C. beteiligt war'. Die Feststellungen des Tatrichters decken sich mit dieser Beweisbehauptung (UA S. 7); festgestellt ist, dass die Bestel-lungen durch die Mitt344ter R. und E. erfolgten, w344hrend dem Be-schwerdef374hrer im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes andere Aufga- - 4 - ben zufielen. Er erledigte logistische T344tigkeiten im Lager und bestimmte die Versendung der eingehenden Bestellwaren. Die Beweisbehauptung h344tte deshalb selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die Tatbeteiligung des Beschwerdef374hrers nicht in Frage stellen k366nnen. Mithin kann das Urteil auf der Behandlung des Beweisantrages nicht beruhen." Dem schlie337t sich der Senat an. 6 b) Mit dem gleichen Beweisantrag hatte der Beschwerdef374hrer auch die Vernehmung des Zeugen N. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Br374der und Le. dem N. den Vorschlag machten, Strohmann-Gesch344ftsf374hrer der Firma C. zu werden. Des Weiteren sollte der Zeuge bekunden, dass die von ihm gemeinsam mit L. abgehobenen Gelder in keinem einzigen Fall an den Angeklagten, sondern immer bei oder Le. abgeliefert werden mussten. 7 Insoweit hat die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, weil "die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptungen ungeeignet zum Nachweis der behaupteten Tatsachen" seien. Sie hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, es sei nach den Bekundungen der bisherigen Zeugen und den Einlassungen der Angeklag-ten ausgeschlossen, dass die Br374der Le. an dem Tatkomplex C. beteiligt waren. Auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme h344tten die behaupteten Tatsachen auf die 334berzeugung auch dann keinen Einfluss ge-habt, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen best344tigt h344tte. 8 Auch insoweit h344lt die Ablehnung des Beweisantrages rechtlicher 334ber-pr374fung stand. Entgegen der unzutreffenden und missverst344ndlichen Bezeich-nung als "ungeeignet" hat die Strafkammer den Beweisantrag - das ergibt sich 9 - 5 - aus den Ausf374hrungen in der Begr374ndung - ersichtlich wegen Bedeutungslosig-keit aus tats344chlichen Gr374nden abgelehnt. Die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen Gr374nden l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Bei den behaupteten Tatsachen handelte es sich nur um Indiztatsachen. Solche sind bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesen-seins die Entscheidung nicht beeinflussen k366nnten, weil sie nur m366gliche, nicht zwingende Schl374sse zulassen und das Gericht den m366glichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage f374r falsch h344lt (vgl. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00; BGH NJW 1988, 501, 502; st. Rspr.). Letzteres ist hier nach der von der Strafkammer gegebenen Begr374ndung der Fall. 10 2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht h344lt das Urteil der Nachpr374fung stand. Insbesondere gen374gen die Er366rterungen im Rahmen der Strafzumes-sung noch den Begr374ndungserfordernissen zur Ber374cksichtigung einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung. Zwar hat die Strafkammer einen Ver-sto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ausdr374cklich festgestellt (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 7; BGHSt 45, 308, 309), sondern le-diglich ausgef374hrt, "dass seit Tatbegehung ann344hernd 5 275 Jahre vergangen sind, wobei dieser Zeitablauf zum Gro337teil seit Mitte 2002 durch die Justiz ver-ursacht wurde (205)". Im Weiteren hat das Landgericht eine ausdr374cklich bezif-ferte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund dieser Verz366gerung vorgenommen, jedoch nicht dargelegt, inwieweit bei der Zumessung der Einzel-strafen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK Rechnung getragen wurde (zur Erforderlichkeit vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 1; BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 16). 11 - 6 - Der Zusammenhang dieser Begr374ndung zeigt aber, dass der Tatrichter zutreffend von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgegangen ist. Der Umstand, dass die verh344ngten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Fall 1) und von zwei Jahren (Fall 2) noch nicht einmal im Falle ihrer Addition die vom Landgericht als an sich angemessen erachtete Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren erreichen, zeigt, dass es die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch bei der Bemessung der Einzelstrafen ber374cksichtigt hat. 12 II. Im 334brigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene 334ber-pr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 13 Erg344nzend merkt der Senat an, dass der von der Revision erhobene Vorwurf der Verfahrensmanipulation ohne Grundlage ist. Es gibt keinerlei An-haltspunkte daf374r, dass die Ablehnungsbeschl374sse, die Gegenstand von zwei Verfahrensr374gen sind, nicht beschieden oder der Verteidigung vorenthalten worden sind, so dass diese ihren Inhalt im Rahmen der Revisionsbegr374ndung nicht h344tte mitteilen k366nnen. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte f374r eine Verfahrensmanipulation durch den Generalbundesanwalt. 14 Die Ablehnungsantr344ge sind beschieden worden. Sie befinden sich im Sonderheft "Ablehnung", welches Aktenbestandteil ist. Sie sind auch dem Ver-teidiger - entgegen dem insoweit falschen Vortrag in der Revisionsbegr374ndung und der "anwaltlichen Versicherung" aus der Gegenerkl344rung vom 15. August 2006 - zug344nglich gemacht worden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 9. No-vember 2005 ergibt sich das bereits aus der 334bersendeverf374gung des Vorsit-zenden vom gleichen Tag und dem entsprechenden Protokoll 374ber eine erfolg- 15 - 7 - reiche Telefaxsendung. Im 334brigen ergibt es sich auch - worauf der General-bundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. November 2005; danach "(374bergab) 205 der Vorsitzende 205 den Vertei-digern jeweils Kopien der Beschl374sse wegen der Ablehnung der Berufsrichter und des Gerichts." Bode Otten Rothfu337 Fischer Appl
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