BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 2. September 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 11. Februar 2010 werden als unbegr374n-det verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig ver-z366gert worden ist. 3. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten R. verh344ngte Gesamtstrafe die auf die Bew344hrungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 9. M344rz 2007 erbrachte Geldzahlung in H366he von zwei Monaten anzurechnen ist. Gr374nde: Die Revisionen sind im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens vor-gelegen. Zwar ist eine solche w344hrend des Ermittlungsverfahrens nicht festzu-stellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das 2 - 3 - Verfahren jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus der Justiz zuzurechnenden Gr374nden um jedenfalls acht Monate verz366gert worden. Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die Verfahrensverz366gerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Ma337e ausdr374cklich zugunsten der Angeklagten ber374cksichtigt. 3 Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337ende Verz366gerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehen-den Kompensation bedarf es daher nicht. 4 2. Das Landgericht hat entschieden, die auf die Bew344hrungsauflage aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Offenbach geleisteten Zahlung sei gem344337 247 58 Abs. 2 StGB in H366he von zwei Monaten anzurechnen (UA S. 33). Das war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen. 5 Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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