BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/11 vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer i n am 4. A ugust 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Ange klagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Ne benklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiel - len Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbe - 1 2 - 3 - g ründungsfrist kla rzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ - RR 2001, 266). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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