BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 297 /13 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 25. Septem ber 2013 in der Sitzung am 9. Oktober 2013 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter a m Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei Bekanntgabe der Verfügung , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der V erkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin A . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das U rteil des Landgerichts Kassel vom 11. Februar 2013 , auch soweit es die Mitangeklagte R . betrifft und soweit beide Angeklagten ve r- urteilt worden sind , mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. D ie Revision der Nebenklägerin A . gegen das vorg e- nannte Urteil wird verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Recht smittels und die de n Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen ausbeuterischer Z u- hälterei in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fälle n , davon in e inem Fall in Tateinheit mit dirigist ischer Zuhälterei und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe) , sowie wegen versuc h- te n schweren Menschenhandel s zum Zweck de r sexuellen Ausbeutung in Ta t- 1 - 4 - einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Ang e- klagte R . hat es wegen Beihilfe zu r ausbeuterische n Zuhälterei in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat das Lan d- gericht beide Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagte n S . , mit der er e ine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Von der Aufhebung erfasst wird auch die Verurteilung der nichtrevidierenden Mitangeklagten R . . Die auf die Rüge der Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision , mit der sich die Nebenklägerin A . gegen den Teilf re i- spruch beider Angeklagten wendet, ist unbegründet. A. Die Revision des Angeklagten S . ist begründet . I. 1. Der Verurteilung des Angek lagten liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Der Angeklagte war mit der Mitangeklagte n R . befreundet, die in e i- ne r Wohnung im ersten Stock des Haus es Sch . der Prostitution nachging . Im März 2012 bezog die G eschädigte M . ein Zimmer im zwe i- ten Stock und ging dort auf Veranlassung einer Frau namens J . ebenfalls 2 3 4 5 6 - 5 - der Prostitution nach. Der Angeklagte hatte zwischenzeitlich be schlossen, sich als gewerblicher Zimmervermieter zu betätigen , und b esprach mit dem Vermi e- ter des Hauses , die Wohnung im ersten und eine weitere im vierten Stock des Hauses an zumieten. Er plante, die einzelnen Zimmer dieser Wohnungen sel b- ständig an Prosituierte unter zu vermieten , deren sämtliche Einkünfte an sich zu nehmen und ihnen nur nach Gutdünken Geld zum Eigenbedarf zuzuweisen ; den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte wollte er für sich selbst verwenden. a) In Umsetzung dieses Plans " kaufte " der Angeklagte die Geschädigte M . für 1.400 . ab . Er einigte sich m it der Geschädigten d a- hin , dass dies e ab dem 20. März 2012 in der Wohnung im ersten Stock arbeite n und dafür die Hälfte ihrer Einnahmen an den Angeklagten abgeben sollte. Die Geschädigte nahm ihre Arbeit auf, hatte aber vom 20. März bis zu m 26. April 2012 ihre sämtlichen Einnahmen der Mitangeklagten R . zu übergeben, die die Gelder jeweils an den Angeklagten weiterleitete. Die Preise bezüglich der Art und Dauer ihrer sexuellen Dienstleistungen waren ihr vorge ge ben. Die G e- schädigte hatt e keinen Überblick über ihre Einnahmen. Sie konnte weder lesen noch schreiben ; auch das Rechnen sowie die deutsche Sprache beherrschte sie nur rudimentär. In dem genannten Zeitraum überwies sie mit Hilfe des A n- geklagten bei drei Gelegenheiten 100 an ihre Familie in B . . Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt während ihres Aufenthalts hatte die Geschädigte keine Lust mehr, in dem Haus Sch . zu arbeiten. Der Angeklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie ers t gehen könne, wenn sie das Geld, das er für sie bezahlt habe, abgearbeitet habe ; sie könne allerdings ihre Schwester zum Weiter arbeiten schicken . Da die Schwester der Geschädigten dies ablehnte, blieb die Geschädigte in der Sch . . Z u einem we i- teren nicht feststellbaren Zeitpunkt schlug der Angeklagte die Geschädigte mi n- 7 8 - 6 - destens einmal mit der flachen Hand ins Gesicht, schubste sie gegen die Wand und trat sie, weil er den Verdacht hegte, sie liefere nicht ihren gesamten Ve r- dienst an ih n ab . Am 22. April 2012 unterschrieb die Geschädigte einen Unte r- mietvertrag ( Tagesmietpreis von 75 für ein Zimmer) und einen weiteren Ve r- trag, in dem sie erklärte, dem Angeklagten 1.300 b) In Umsetzung seines Plans " kaufte " der Angeklag te auch die Gesch ä- digte St . , die bislang in einem anderen Haus der Prostitution nachging, von einem Y . und einer weiteren Person. Die Geschädigte bezog am 27. März 2012 ein Zimmer im ersten Stock des Hauses Sch . u nd ging jedenfalls drei Tage lang der Prostitution nach. Ihre gesamten Ei n- nahmen hatte sie der Mitangeklagten R . zu übergeben , die die Gelder an den Angeklagten S . weiterleitete. Am 31. März 2012 wurde bei der Gesch ä- digten eine Schwangerschaft fes tg e stellt . Sie verb r achte unter wechselnder Aufsicht der Mitangeklagten R . , der Nebenklägerin A . und der G e- schädigten M . zwei Tage im Krankenhaus. Nach ihrer Rückkehr weige r- te sie sich , der Prostitution nachzugehen. Der Angeklag te verlangte ihre We i- terarbeit und verbot ihr in der Folgezeit , das Haus zu verlassen , was die Mita n- geklagte R . und die Nebenklägerin A . überwachten. Am 4. April 2012 unterzeichnete sie einen Darlehnsvertrag über 7.000 und am 13. April 2012 einen Untermietvertrag ( Tagesmietpreis von 75 für ein Zimmer) . Nach einem am 10. April 2012 erfolgten Schwangerschaftsabbruch floh die Geschädigte zu Y . , der sie aber zu dem Angeklagten zurückbrachte . Am 25. April 2012 gelang de r Geschädigten wiederum die Flucht . Der Angeklagte spürte sie auf und brachte sie zurück. In Anwesenheit der Mitangeklagten R . , der G e- schädigten M . sowie d er Nebenklägerin A . und d er Zeugin T . M . schlug er au f die Geschädigte St . mit der Faust ein. Nac h- dem sie zu Boden gegangen war , trat er weiter mit Schuhen auf sie ein, um ihr 9 - 7 - klar zu machen, dass sie i m Haus zu bleiben und der Prostitution nachzugehen habe. Das V erprügeln in Gegenwart der ande ren Frauen diente aber auch d a- zu, diesen eindrucksvoll deutlich zu machen, was passier en werde , wenn sie weglaufen und ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllen würden . Später ging der Angeklagte mit der Geschädigten in ein Nebenzimme r und prügelte gemeinsam mit dem hinzugerufenen Zeugen H . weiter auf sie ein . 2. D ie Handlungen z um Nachteil der Geschädigten St . hat das Landgericht als tateinheitlich begangene ausbeuterische und dirigistische Z u- hälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) - (Fall 1) - sowie als versuchte n schweren Menschenhandel zum Zweck de r sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1, § 22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) - (Fall 2) - gewer tet. Die Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M . hat das Landgericht als tateinheitlich begangene ausbeuteri sche Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) , schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Au s- beutung (§ 232 Abs. 1 Satz 1, Abs . 4 Nr. 1 StGB) und vorsätzliche Körperve r- letzung (§ 223 StGB) gewertet und Tateinheit zu de n zum Nachteil der Gesch ä- digten St . im Fall 1) erfolgten Handlungen angenommen . II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf di e V e r- fahrensrüge n kommt es nicht mehr an. 10 11 12 - 8 - 1. Die Verurteilung hat im Ergebnis keinen Bestand, auch wenn die A n- nahme einzelner tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände an sich nicht zu beanstanden ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: a) Der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB z um Nachteil der Geschädigten St . und M . begegnet keinen rechtliche n Bedenken . Eine Ausbeutung liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein e r- heblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs - und En t- scheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prost i- tution zu erschweren (Fisch er , StGB, 60. Aufl. § 181a Rdn. 7). Zwar setzt eine solche Annahme im Regelfall Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und A b- gaben der Prostituierten voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 413/88, NStZ 1989, 67). Allerdings steht das Fehlen exakte r Feststellungen zu Einnahmen und Ausgaben einer Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht zwingend entgegen. Wenn - wie hier - die Prostituierten ihre gesamten Einnahmen abgeben müssen und nur gelegentlich geringe Summen zur Weite r- leitung an ihr e Familie zurückerhalten, ist ohne W eiteres von einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 - 2 StR 160/93, NStZ 1994, 32, 33 und vom 3. März 1999 - 2 StR 608/98, NStZ 1999, 349, 350 ; BGH, Beschlu ss vom 20. April 2004 - 4 StR 67/04 ). Ob und inwieweit es sich bei den Zahlungen der Geschädigten auch um eine Begleichung von Mietverbindlichkeiten handelte, kann dabei offen bleiben. Eine Ausbeutung der Geschädigten best and jedenfalls darin, dass sie ung eachtet möglicherweise bestehender konkreter Mietverbindlichkeiten täglich ihre gesamten Einnahmen an den Angeklagten abgeben mussten . 13 14 15 - 9 - b) Auch die Annahme einer dirigistischen Zuhälterei zu Lasten der N e- benklägerin St . im Fall 1) hält r evisions gerichtlicher Überprüfung stand. Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist zwar nicht zu entnehmen, von welcher Variante des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB es ausgegangen ist. Die Feststellungen belegen aber, dass der Angeklagte jedenfalls im Sinn der 3 . Variante des § 181a Abs. 1 Nr. die Geschädigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfasst werden hiervon Vorkehrungen , die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und d arauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Pro s- t i tution zu verbauen (BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, StV 2003, 163; Beschluss vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01). Dass es sich hier so ver hält, kann den Urteilsgründen noch entnommen werden. Nachdem die Geschädigte wegen Blutungen ins Krankenhaus eingeliefert worden war , befürchtete der Angeklagte, sie könne weglaufen und die Prostitution aufgeben. Er ließ sie deshalb tagsüber von de r Mitangeklagten R . und der Nebenkl ä- gerin A . und in der Nacht von der Geschädigten M . bewachen. D ie Geschädigte fühlte sich d urch diese Maßnahmen nach wie vor in der Prost i- tution festgehalten. Erst nach ihrer Rückkehr in das Haus Sch . weigerte sie sich, fortan der Prostitut ion nachzugehen. c) Die Annahme eines schweren Menschenhandels zum Zweck der s e- xuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nac h- teil d er Geschädigten M . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. aa) Im Hinbl ick auf die zum Nachteil der Geschädigten M . abg e- urteilte vorsätzliche Köperverletzung begegnet schon die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 16 17 18 19 - 10 - Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung - wie hier - widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH , Urt eil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147 ; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928). Das Landgericht stützt seine Feststellung, dass der Angeklagte die G e- schädigte mindestens einmal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug , sie g e- gen die Wand schubste und trat , allein auf die geständige Einlassung des A n- geklagten (UA S. 79). Dies widerspricht aber der Wiedergabe der im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert en Einlassung des Angeklagten, der zwar eine Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin A . und der Gesch ä- digten St . eingeräumt, im Übrigen aber ausdrücklich erklärt ha be , mit Ausnahme dieser zwei von ihm eingestandenen Fälle ke ine der Frauen g e- schlagen zu haben (UA S. 45, 47, 48) . bb) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwere n Mensche n- handels § 232 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 zu Lasten der G e- schädigten M . begegnet sachlich - rechtlichen Bedenke n . Dabei ist schon nicht nachzuvollziehen, warum die Strafkammer § 232 Abs. 1 StGB - dessen Voraussetzungen durch die Feststellungen zudem nicht belegt werden - neben dem ausgeurteilten schweren Menschenhandel des § 232 Abs. 4 StGB als a n- gewandte Vorschrif t erwähnt hat. § 232 Abs. 4 StGB ist ein keine Qualifikation des § 232 Abs. 1 StGB, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit von § 232 Abs. 1 StGB unabhängigen Voraussetzungen. Im Übrigen hat das Lan d- gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung sch on nicht erkennen lassen, von welcher Variante des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB es ausgegangen ist . 20 21 22 - 11 - Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sind indes in keiner Variante belegt . Der Angeklagte hat zwar die Geschädigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einmal ins Gesicht geschlagen, g e- schubst und getreten und insofern Gewalt im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB angewandt. Ungeachtet dessen, dass für diese Feststellung der Stra f- kammer - wie zuvor ausgeführt - schon eine Tatsache ngrundlage fehlt , ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt die Prostitution überhaupt aufgeben oder einschränken wollte und die erfolgten Schläge sie daher zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen sollten. Die Gewalthandlung erfolgte vielmehr ausdrücklich allein als Sanktion dafür, dass der Angeklagte vermutete, die Geschädigte gebe ihre Einnahmen nicht vol l- ständig an ihn ab . Weitere Gewalthandlungen oder auch Drohungen gegenüber der Geschädigten sind nicht fes tgestellt. Soweit am 25. April 2012 Gewalthan d- lungen gegen die Geschädigte St . erfolgten und diese dazu dienten, auch die Geschädigte M . einzuschüchtern, ist eben falls nicht festg e- stellt, dass die Geschädigte die Prostitution zu di esem Zeitpunkt aufgeben wol l- te. 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nicht mit Feststellungen der Strafkammer belegt. Der Angeklagte brachte zwar die Geschädigte überhaupt nur durch eine Täuschung zur Au f nahme der Pros t i- tution in seinen Räumlichkeiten , indem er ihr vorspiegelte, sie müsse nur die Hälfte ihrer Einnahmen an ihn abgeben . Dieses V erhalten begründet aber noch keine 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB, die ein Ausschalten des W i- derstands des Opfers ge gen die Prostitution durch täuschende Machenschaften erfordert . Das lediglich unredliche und arglistige S chaffen eines Anreizes g e- gen über einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder - fortsetzung entscheiden kann, genügt zur V erwirklichung des Verbr e- 23 24 - 12 - chenstatbestands nicht ( vgl. Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - 3 StR 266/76, BGHSt 27, 2 8 ; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 232 Rn. 2 8 ). Zwar hat der Angeklagte die Geschädigte , die zu einem n icht näher fes t- stellbaren Zeitpunkt keine Lust mehr hatte, im Haus Sch . zu a r- beiten, auch dazu gebracht , gleichwohl zu bleiben, indem er ihr mitteilte, sie könne erst dann gehen, wenn sie das Geld, das er für sie bezahlt habe, abg e- ar beitet habe . D ies und der Umstand, dass sie weiter arbeitete , belegen jedoch . 2. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Menschenhandels und tateinheitlic her vorsätzlicher Körpe r- ve r letzung zum Nachteil der Geschädigten M . ; hiervon erfasst wird auch die rechtlich nicht zu beanstandende tateinheitliche Verurteilung des Angekla g- ten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil beider Geschädigten so wie wegen dirigistischer Zuhälterei zum Nachteil der Geschädigten St . (Fall 1 der Urteilsgründe). Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt auch zur Aufhebung des - für sich genommen nicht zu beanstandenden - Schuldspruchs im Fall 2) der U r- teils gründe wegen versuchte n schwere n Menschenhandel s sowie gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten St . , da insoweit Ta t- einheit mit der unter Fall 1) abgeurteilten ausbeuterische n Zuhälterei zu m Nac h- teil der Geschädigten M . besteht . Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts , das demgege n- über Tatmehrheit angenommen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar im Ansatz bedacht, dass das von dem Angeklagten jeweils verwirklichte Dau erdelikt der Zuhälterei mehrere Handlungen zum Nac h- 25 26 27 28 - 13 - teil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern kann, wenn - wie hier - von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in denselben Räu m- lichkeiten eingewirkt wird ( Senatsbeschluss vom 1. Augus t 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 322 ; Senatsu rteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05 , NStZ - RR 2007, 46, 47 ) . Es hat dementsprechend die ausbeuterische Zuhälterei zum Nachteil der Geschädigten M . und St . , auf die der Angeklagte zei tgleich in derselben Wohnung einwirkte und die er gemeinsam von der Mi t- angeklagte n R . abkassier en ließ , zutreffend als einheitliche Tat gewertet. Auch hat das Landgericht bedacht, dass die Zuhälterei als minder schweres D auerdelikt den zum Nachteil verschiedener Frauen begangenen Mensche n- handel nicht zur Tateinheit verklammern kann. Der unter Fall 2) abgeurteilte versuchte schwere Menschenhandel richt e- te sich indes nicht nur gegen die Geschädigte St . , sondern gleichzeitig auch gegen di e Geschädigte M . . Nach den Feststellungen diente die in ihrer Gegenwart am 25. April 2012 erfolgte körperliche Züchtigung der Gesch ä- digten St . auch dazu, der Geschädigten M . deutlich zu machen, was passier en werde , wenn sie we gl aufen und ihre n vertraglichen Verpflichtu n- gen gegenüber dem Angeklagten nicht nachkomm en würde . Die Tat fand mithin nicht nur während einer gleich zeitigen Anwesenheit beider Geschädigten in denselben Räumlichkeiten statt , sondern diente konkret dazu, die im Zeitraum vom 20. März bis 26. April 2012 erfolgten Ausbeutung der Geschädigten M . zu fördern . Z wischen der zu deren Nachteil begangenen ausbeuterischen Zuhälterei und dem unter Fall 2) abgeurteilte n versuchte n schwere n Me n- schenhandel in Tatein heit mit gefährliche r Körperverletzung zu Lasten der G e- schädigten St . besteht daher Tateinheit . 3. Gemäß § 357 StPO erfasst die Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten S . im Fall 1) der Urteilsgründe auch die Verurteilung der 29 30 - 14 - nich t revidierenden M itangeklagten R . wegen Beihilfe der zum Nachteil der Geschädigten St . erfolgten tateinheitlich begangenen ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei. B. Die Revision der Nebe nklägerin A . gegen den Teilfreis pruch be i- der Angeklagten ist un begründet. I. 1. Die Anklage hat den Angeklagten S . und R . unter Anklagepunkt 3 Folgendes zur Last gelegt : Der Angeklagte S . habe die Nebenklägerin A . dazu g e wonnen, in seiner Wohnung als Pros t itu ierte zu arbeiten. Er h a- be mit ihr eine Tagesmiete von 7 5 vereinbart. Tatsächlich habe die Nebenklägerin in der Zeit vom Oktober 2011 bis zum 27. April 2012 ihre gesamten E innahmen in Höhe von rund 39.400 der Mitangeklagten R . zur Weiterleitung an den Angeklagten abgeben mü s- sen ; lediglich 150 i eben. Aus Furcht vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten habe sie ihren Wunsch, nach B . z u- rückzukehren, nur einmal im Febru ar 2012 geäußert. Unter Anklagepunkt 46 und 47 hat die Anklage dem Angeklagten S . darüber hinaus zur Last gelegt , die Nebenklägerin in mindestens zwei Fällen geschlagen zu haben, weil sie an schlechten Tagen die Tagesmiete nicht e r- wirtschaf tet hatte . 31 32 33 - 15 - 2. Das Landgericht hat insoweit festgestellt , dass die Nebenklägerin im vorg en annten Zeitraum in d er Wohnung im ersten S tock des Haus e s Sch . als Prostituierte gearbeit et hat . Dazu , in welchem Umfang die Nebenklägerin A . über ihre Einnahmen hat eigenständig verfügen kö n- nen und wer wann möglicherweise an ihren Einnahme n partizipiert hat, hat das Gericht keine sicheren Feststellungen treffen können , e benso wenig zu stattg e- fundenen Gewalttätigkeiten. Zwar habe d er Angeklagte eingeräumt , die Nebe n- klägerin einmalig geschlagen zu haben . D ies sei aber nach Zeit, Ort und Anla ss unbestimmt geblieben. Die Angaben der Nebenklägerin, die mit der Mitang e- klagten R . befreundet gewesen sei und zusammen mit dieser auch die Überwachung anderer Prostituierten übernommen habe, seien an zahlreichen Stellen in sich widersprüchlich und durch Übertreibungen gekennzeichnet g e- wesen . Auffällig sei auch gewesen, dass es die Nebenklägerin vermieden habe, konkret e Angaben zu machen und bei bestimmten Themen nur sehr zurückha l- tend und ausweichend ge antwortet habe , weshalb ihre Angaben insbesondere auch im Hinblick auf die erfahrenen Schläge durch den Angeklagten insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien . II. 1. Die Verfahrensrüge n habe n keinen Erfolg. Soweit die Nebenklägerin rügt, der Vorsitzende habe sie in der Wah r- nehmung ihrer Opferrechte verletzt, da ihre Vernehmung wegen Verhinderung ihres Beistands nur in Anwesenheit von dessen nicht eingearbeitete m Vertreter stattgefunden ha be , ist nicht ersichtlich , dass das Urteil auf einem solchen R echtsfehler beruhen könnte . 34 35 36 - 16 - Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil keine bestim m- te Beweistatsache behauptet wird. 2. Der Teilf reispruch hält auch sach lich - rechtliche r Überprüfung stand . Sieht der Tatrichter von einer Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzune h- men. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn er an die zur Verurteilung erforderlic he Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238). a) Diesen Anforderungen wird die dem Freispruch zugrundelieg ende Beweiswürdigung gerecht . Die Strafkammer hat sich von den, den Angeklagten insoweit vorgeworfenen Taten vornehmlich aufgrund der in der Aussage der Nebenklägerin enthaltenen, in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellten Widersprüche n und Übertreib ungen im Ergebnis nicht überzeugen können. Die Beweiswürdigung lässt dabei keinen Rechtfehler erkennen. b) Bedenken bestehen zwar gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf eine weitere mögliche Körperverletzung des Angeklagten. Dieser hat nach den Fest stellungen eingeräumt, er habe die Nebenklägerin jedenfalls einmal im Frühjahr 2012 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, weil diese hinter seinem Rücken einer anderen Prostituierten Unwahrheiten über ihn erzählt h a- be (UA S. 45). Ein entsprechendes Geschehen hat auch die Mitangeklagte R . geschildert (UA S. 34 f . , 41). Die Beweiswürdigung hierzu ist lückenhaft. Dies führt aber nicht zum Erfolg der Revision der Nebenklägerin, denn die vom 37 38 39 40 41 - 17 - Angeklagten geschilderte Tat ist von der zugelassenen An klage und damit auch nicht von der Kognitionspflicht des Tatgerichts nicht umfasst. Gegenstand der zugelassenen Anklage sind zwei zu Lasten der Nebe n- klägerin erfolgten Körperverletzungshandlungen. Diese werden lediglich dahin konkretisiert, dass der An geklagte die Nebenklägerin in mindestens zwei Fällen geschlagen habe, wenn sie an schlechten Tagen die Tagesmiete nicht erwir t- schaftet e . Der Anklage ist weiter zu entnehmen, dass die s in der Zeit von Okt o- ber 2011 bis Februar 2012 stattgefunden habe . Zwar w ird für die unter Ankl a- gepunkt 3 den Angeklagten v orgeworfene Tat ein darüber hinaus gehender Zeitraum bis 27. April 2012 genannt. In Bezug auf die beiden allein dem Ang e- klagten S . vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen wird dieser Zei t- raum aber durch die Anklage selbst eingeschränkt , denn danach soll die N e- benklägerin ab Februar 2012 unter dem Eindruck der Gewalttätigkeiten des Angeklagten gestanden haben . l- dert die Anklage n ur das zweimalige Schlagen des Angeklagten. Die vom A ngeklagten eingeräumte Tat weicht daher sowohl im Hinblick auf ihren Anlass als auch den Zeitraum von der Tatschilderung der Anklage ab. Zwar braucht nicht jede Veränderung oder Erweiterung des Tatgeschehen s die Identität zwi schen Anklage und abgeurteilter Tat aufzuheben (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von dieser Ta t- modalität nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130 , 133 ; Urteil vom 28. Mai 2002 - 5 StR 55/02; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO, § 20 0 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). Eine solche weitere Umgrenzung des dem Ang e- 42 43 - 1 8 - klagten pauschal vorgeworfene n n- klage aber nicht. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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