BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297 /14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der B eschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 24. April 2014 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, a) im Ausspruch über die Maßregel u nd b) soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ve r- sagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Gründe: Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit ve r- suchter gefährlicher K örperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil erfolg; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die 1991 geborene Angeklagte an einer dauerhaften und schwerwiegenden emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ sowie unter dissoziativen Kramp f- a n fällen. Seit 2007 befand sie sich deshalb wiederholt - teilweise auch freiwi l- lig - in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlungen stach die Angeklagte im Februar 2013 einen Rettungssanitäter, der sie gegen ihren Willen in ein anderes Kranke n- haus bringen wollte, mit einer Kanüle ins Bein. Im Januar 2014 schlug und trat sie nach Pflegekräften, die ihr eine Fernbedienung gegen ihren Willen abg e- nommen hatten, und im Februar 2014 schlug und trat si e nach einer Pflegerin, die sie unter dem Bett hervorholen und fixieren wollte. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte während eines freiwilligen Klinikaufenthalts im Mai 2013 versuchte, auf zwei Pflegekräfte einzusteche n, von denen sie annahm, sie würden sie am Verla s- sen der Klinik hindern (Fälle 1 und 2). Nach einem Gerangel floh sie und g e- langte in einen Schleusenbereich, dessen Türen sich wegen des zwischenzei t- lich ausgelösten Alarms verschlossen. Auf einen Pfleger, d er die Tür zu diesem Bereich öffnete, stürmte die Angeklagte mit dem Messer in der Hand zu und versuchte ihn zu stechen. Weitere Personen, die versuchten, den Schleuse n- bereich zu betreten, bedrohte sie mit dem Messer (Fall 3). Aufgrund ihrer ps y- chischen Er krankung war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei allen Taten erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. 2. Während der Schuld - und Strafausspruch revisionsrechtlicher Nac h- prüfung standhalten , wird die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB von de n bisherigen Feststellungen und Wertungen nicht getragen. 2 3 4 5 - 4 - Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Re chte des Betroffenen darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Vorau s- setzungen angeordnet werden darf. Das gilt nicht nur für die Feststellung des die Anordnung rechtfertigenden Zustands (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Novem ber 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f. m.w.N.), sondern gleichermaßen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefährlichkeitspro g- nose. Eine erschöpfende Abwägung der maßgeblichen Umstände und ihre E r- örterung in den Urteilsgründen ist jedenfalls d ann erforderlich, wenn unter B e- rücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) ein Grenzfall gegeben ist. So verhält es sich hier. Dass bei der Angeklagten eine dauerhafte ps y- chische Erkrankung vorliegt, reicht für die Anordnung der Unter bringung ebe n- so wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass sie infolge dieser Erkrankung bei Begehung weiterer rechtswidriger Taten wieder um in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher Tate n war zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anlasstaten ausnahmslos um solche handelte, die sich während der stationären Unterbri n- gung der Angeklagten ereigneten und die sich gegen einen Rettungssanitäter bzw. gegen Pflegepersonal richteten. Auslöser wa ren jeweils durch diese Pe r- sonengruppe veranlasste Beschränkungen der Angeklagten bzw. von der A n- geklagten als solche interpretierte Handlungen. Recht s widrige Taten oder b e- drohliches Verhalten der Angeklagten außerhalb stationärer Unterbringung hat die Str afkammer dagegen nicht festgestellt; auch während unbegleiteter Au s- gänge der Angeklagten, die mit dissoziativen Krampfanfällen einhergingen, kam es nicht zu aggressiven Verhaltensweisen. Diesen Umstand aber hätte 6 7 - 5 - das Landgericht in seine Würdigung, ob die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist, einbeziehen müssen ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74; BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, NStZ - RR 2012, 271 ) . Allein die allgemeine Erwägung, Frustr ationssituationen, die bei der Angeklagten die Gefahr eines Affektdurc h- bruchs und die Wiederholung von Körperverletzungsdelikten begründeten, k ä- men nicht nur in untergebrachtem Zustand auf, genügt vor diesem Hintergrund nicht zur Begründung der Allgemeinge fährlichkeit der Angeklagten. 3. Die Versagung der Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist aufzuheben. Die Strafkammer hat sich bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung allein an der für die Unte r- bringu ng nach § 63 StGB erforderlichen negativen Gefahrenprognose orientiert und dabei auch nicht zwischen den Voraussetzungen von § 56 StGB und § 67b StGB differenziert. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 8
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