BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 298/08 vom 18. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichf374hren einer Schusswaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. M344rz 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 F344llen, davon in ei-nem Fall unter Mitsichf374hren einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Ein-zelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 28. September 2007 (Az.: - 155-90/07) und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in H366he von 200 200 f374r verfallen erkl344rt. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Jedoch h344lt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (247 349 Abs. 4 StPO). 2 Die Aufl366sung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verh344ngten Einzelstra-fe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeg-net rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erw344hnten Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der je-weilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollst344ndigkeit mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Pr374fung der Gesamtstra-fenbildung zu erm366glichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Ver-urteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht D374ren noch nicht voll-streckt ist und Z344surwirkung entfaltet. Das Amtsgericht D374ren h344tte am 6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen k366nnen, nicht aber die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli 2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 28. September 2007 nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen. 3 Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 4 - 4 - Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 5 Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy