BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 298 /1 3 vom 11. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 2 0 . Februar 201 3 im Strafausspruch dahin g e- ändert, dass die Freih eitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubte n Handeltre i- b ens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung ; im Übr i- gen erweist sie sich als un begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen 1 2 - 3 - nur ein Jahr und neun Monate (UA S. 10 ). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsvers e- hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht , weil die Strafzumessungsgründe, di e eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat . Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründe n genannte verhä n- gen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1 5 . Juni 2011 - 2 StR 194/11; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urtei lstenor 5 , jeweils mwN), und hat diese, dem Antrag des G e- neralbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwe r- deführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmi t- tel s zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 3
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