BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 299/02 vom16. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLimburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtli-chen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Ta-ten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für an-gemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5 - 3 -und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtertwerden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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