BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2008 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung der "Regeln des 247 136 StPO" gest374tzte Revision des Angeklagten ist unzul344ssig. 1 Die Verfahrensr374ge gen374gt, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 2009 dargelegt hat, nicht den Begr374ndungsanforde-rungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob in der polizeilichen Beschuldigten-vernehmung vom 20. Mai 2008 das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkon-sultation verletzt worden ist, kann anhand des Revisionsvortrags nicht beurteilt werden. Es fehlt die Darstellung desjenigen Teils seiner polizeilichen Verneh-mung, der sich unmittelbar an die Frage anschloss, ob er nach R374cksprache mit dem von ihm benannten Anwalt bereit "w344re", weitere Angaben zu machen. Die entsprechende Seite der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung, welche 2 - 3 - der Rechtsmittelf374hrer ansonsten der Revisionsbegr374ndung beigef374gt hat, wird nicht vorgelegt (Bl. 177 GA Band VI). Ohne Kenntnis dieses Teils der Verneh-mung kann nicht beurteilt werden, ob die in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs aufgestellten Voraussetzungen f374r die Fortsetzung einer Beschuldig-tenvernehmung eingehalten worden sind (vgl. BGHSt 42, 15; 170). Die Revisi-on legt auch den von ihr in Bezug genommenen Vermerk des KOK O. vom 21. Mai 2008 374ber die Beschuldigtenvernehmung vom Vortage nicht vor (Bl. 185 GA Band VI). Wegen des unzureichenden Vortrags kann erst recht nicht beurteilt wer-den, ob der Angeklagte w344hrend seiner Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu einer "freien Willensfindung" f344hig war bzw. sogar eine verbotene Verneh-mungsmethode im Sinne des 247 136 a StPO gegen ihn angewandt worden ist. 3 Da die Sachr374ge nicht erhoben ist, f374hrt dies zur Unzul344ssigkeit der Re-vision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332). 4 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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