BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/11 vom 24. August 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 2011 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrige n freig e- sprochen wird, b) aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung von " Betäubungsmittelutensilien " angeordnet hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S trafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten b e- waffnete n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes eines Butterflymessers zu einer Gesamtfreiheit s- 1 - 3 - strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat 236,4 g Betä u- bungsmittel, ein Klappmesser, Pfefferspr ay, das Butterflymesser sowie " Betä u- bungsmittelutensilien " eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 81 Betäubungsmitteldeli k- te zur Last gelegt, die nach dem gesonderten Ankauf von Drogen unterschi e- den wurden; abgeurteilt wurden unter Zusammenfassung von Bewertungsei n- heiten sechs Betäubungsmittelstraftaten. Drei auch davon nicht erfasste G e- schäfte am 1. Juli, 17. August und 18. August 2010 hat es als nicht bewiesen angesehen. Insoweit war ein Teilfre ispruch geboten, den der Senat nachholt. 2 - 4 - Die Einziehung von " Betäubungsmittelutensilien " hat keinen Bestand, weil der Einziehungsgegenstand nicht ausreichend konkretisiert wurde (vgl. Se nat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09) . Weder der Urt eilsformel noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, welche Gegenstände mit dieser B e- zeichnung gemeint sein sollen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 3
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