BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 299/12 vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bund e sgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2013 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsan walt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Au f die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kassel vom 19. April 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der N e- benklägerin dadurch ent standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren v erurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht an. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s lernten sich der Angekla g- te und die Geschädigte in der Neujahrsnacht 2011 näher kennen und begegn e- ten sich auch in der Folgezeit jedenfalls noch einmal. Am 23. Juli 2011 trafen sie sich zufällig auf einem Polterabend wieder. Gemeinsam mit anderen Gä s- ten tranken sie Sekt. Als die Geschädigte gegen 2 Uhr morgens einen etwas 1 2 - 4 - abseits aufgestellten Toilettenwagen aufsuchte, folgte ihr der Angeklagte. Nachdem die Geschädigte die Toilette verlassen hatte, unterhielten sich beide und gingen einen Wirtschaftsweg e ntlang. Nach einigen Metern fragte der A n- geklagte, der ebenso wie die Geschädigte alkoholisiert war, ob sie mit ihm schlafen wolle. Die Geschädigte lehnte ab, woraufhin der Angeklagte ihr mit der Bemerkung, er könne auch anders, mit einer Hebelbewegung den rechten kle i- nen Finger brach und drohte, wenn sie nicht mache, was er wolle, werde viel Schlimmeres passieren. Anschließend führte er die schockierte Geschädigte die Kelleraußentreppe eines Wohnhauses hinunter, öffnete seine Hose und erzwang den Oralverke hr durch Herunterdrücken des Kopfes de r Geschädi g- ten. In diesem Moment erschien der Zeuge F . , der die Geschädigte, se i- ne langjährige Freundin, zwischenzeitlich gesucht hatte. Er leuchtete mit einer Taschenlampe in den Kellerabgang und sah die Ges chädigte in gebückter Ha l- tung vor dem Angeklagten stehen. F . ging von einem einvernehmlichen Oralverkehr aus und schrie wutentbrannt, was sie da machen würden. Dann schlug er auf den Angeklagten ein, der auf ihn zugegangen war und wiederholt beteuerte , er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte einen Freund habe. F . forderte den Angeklagten auf, zu verschwinden und wandte sich schim p- fend der Geschädigten zu, die er nicht mehr zu Wort kommen ließ, bevor er wutentbrannt davonging. 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geschildert. Die Geschädigte habe ihn zunächst oral b e- friedigt, dann ihre Strumpfhose runtergezogen, sich umgedreht und er sei in sie eingedrungen. Dies sei aber nur kurz gewesen, weil d as Mobiltelefon der G e- schädigten wiederholt geklingelt habe. Auf dem Display sei der Vorname des 3 4 - 5 - Zeugen F . zu sehen gewesen und die Geschädigte habe die Anrufe we g- gedrückt. Sie habe gerade wieder angesetzt, ihn oral zu befriedigen, als der Zeuge F . erschienen sei. Das Landgericht hat seine Feststellungen auf die Angaben der Gesch ä- digten gestützt, die auch durch Angaben Dritter nicht erschüttert würden. So habe zwar der Zeuge F . entgegen deren Angaben geschildert, die Strump f- hose der Geschäd igten sei heruntergezogen gewesen. Der Zeuge habe aber auf den Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 1. August 2011, in der er von Leggings berichtet habe, angegeben, dann seien es Leggings gewesen. Im Hinblick darauf sei eher von einem Wahrnehmungsfehl er des Zeugen ausz u- gehen, da er sich zunächst sicher gewesen sei, dass es vom Material her eine Strumpfhose war. Die Wahrnehmung des Zeugen sei aber auch durch den z u- vor genossenen Alkohol sowie seine emotionale Betroffe nheit beeinträchtigt gewesen. II. 1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatgerichts; der revisionsg e- richtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob diesem dabei Rechtsf ehler unterla u- fen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238 ; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928). So liegt es hier. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in einem maßgebenden Punkt, der Bewertung der Angaben des Zeugen F . in Bezug 5 6 7 - 6 - auf die heruntergezogene Beinbekleidung der G eschädigten, widersprüchlich und lückenhaft. Die Strafkammer hat die Annahme eines Wahrnehmungsfehlers des Zeugen in Bezug auf die heruntergezogene Beinbekleidung der Geschädigten maßgeblich damit begründet, dass er auf einen Vorhalt hin seine Aussage g e- ändert habe. Dabei hat es indes nicht bedacht, dass der Zeuge F . - au s- weislich der Urteilsgründe (UA S. 18) - bei der Polizei tatsächlich gar nicht von heruntergezogenen Leggings, sondern - wie auch in der Hauptverhandlung - von einer heruntergezog enen Strumpfhose berichtet hatte. Der ihm von der Strafkammer gemachte Vorhalt entbehrt daher der Grundlage. Vor diesem Hi n- tergrund hätte sich das Landgericht jedoch mit der Frage befassen müssen, ob der im Hinblick auf den unrichtigen Vorhalt vorgenommene Wechsel der Au s- sage nicht eher für eine gewisse Suggestibilität des Zeugen spricht als für e i- nen Wahrnehmungsfehler. Aber auch unabhängig hiervon hat die Kammer maßgebliche Umstände außer Acht gelassen, die gegen den von ihr angenommenen Wahrnehmung s- f ehler des Zeugen sprechen können. So hat sie schon nicht beachtet, dass e i- ne Strumpfhose und Leggings sich grundsätzlich nur darin unterscheiden, dass Letzteren das Fußteil fehlt. Darauf aber hat der Zeuge nicht abgestellt, sondern ausweislich der Urteilsg ründe nur auf das Material, was aber bei Leggings und Strumpfhosen durchaus das gleiche sein kann. Vor allem aber erschließt sich ohne nähere Begründung nicht, warum e i- ne eventuell fehlerhafte Wahrnehmung des Zeugen bezüglich der genauen Art der Beinb ekleidung der Geschädigten zur Unglaubhaftigkeit oder Zweifelha f- tigkeit seiner weitergehenden, für die Würdigung der Einlassung des Angekla g- 8 9 10 - 7 - ten bzw. der Aussage der Geschädigten wesentlichen bedeutsameren Beku n- dung führt, die Beinbekleidung der Geschädigte n sei heruntergezogen gew e- sen. Demgegenüber vermag allein die ergänzende Erwägung des Landg e- richts, die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen sei auch durch den genoss e- nen Alkohol und seine emotionale Erregung beeinträchtigt gewesen, die Übe r- zeugungsbildun g des Landgerichts von einem Wahrnehmungsfehler des Ze u- gen nicht zu tragen. 2. Die aufgezeigten Mängel können die Urteilsbildung beeinflusst haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage des Z eugen F . im Ergebnis nicht zu einer Verurte i- lung des Angeklagten gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb erneuter Pr ü- fung und Entscheidung. Becker Appl Berger Krehl Ott 11 12
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