ECLI:DE:BGH:2015:111115B2STR299.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer in am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 19. März 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) in den Fällen A.II. 1. Nr. 1 - 4 und 6 - 39 der Urteilsgründe, b ) im Gesamtstrafenausspruch sowie c) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgerich t zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Urkundenfälschung i n Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Ja h- ren verurteilt sowie die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt nebst Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angek lagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachl i- chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung der Angeklagten weg en Urkundenfälschung in Tatei n- heit mit Betrug in 38 Fällen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die zu den Fällen A.II. 1 . Nr. 1 - 4 und 6 - 39 der Urteilsgründe g e- troffenen Feststellungen sind lückenhaft und erlauben dem Senat nicht die B e- urteil ung, ob das Landgericht die Angeklagte zu Recht tateinheitlich zur Urku n- denfälschung wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verurteilt hat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts reichte die Angeklagte die von ihr gefälschten Überweisung sträger bei der Bank der Geschädigten ein. Durch diese Einreichung täuschte sie über das Vorliegen eines Überweisung s- sie von einem Überweisungsauftrag des über das Konto der Ges chädigten ve r- 1 2 3 4 - 4 - fügungsberechtigten Mitangeklagten ausging, der tatsächlich nicht vorlag. Au f- jeweils auf dem Überweisungsträger angegebenen Betrag auf das Konto der Angeklagten überwi es. Feststellungen zu der Art und Weise der Abwicklung der Überweisungen hat die Strafkammer nicht getroffen. b) Danach bleibt unklar, ob Bankbedienstete - wie es der Betrugstatb e- stand voraussetzt - täuschungsbedingt einem Irrtum erlegen sind oder ob es an einem solchem fehlte, weil die Bank der Geschädigten die Überweisungsträger lediglich automatisiert geprüft hat, ohne dass die Fälschung auffiel und ohne dass ein Mitarbeiter der Bank noch eine persönliche Kontrolle durchgeführt hat. Dann aber wäre die für eine Strafbarkeit wegen Betrugs erforderliche tä u- schungsbedingte Irrtumserregung nicht gegeben. Vielmehr hätte die Angeklagte unter diesen Umständen den Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB nach der betrugsspezifischen Auslegung in der Variante des unb e- fugten Verwendens von Daten erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NStZ 2008, 281, 282 mwN). Die aus diesem Grund aufzuhebende Verurteilung wegen Betrugs i n den Fällen A.II. 1. Nr. 1 - 4 und 6 - 39 der Urt eilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des - an sich rechtsfehlerfreien (zu den Konkurrenzen siehe die Ausführungen unter I. 2 . b) - Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung und entzieht dem G e- samtstrafenausspruch die Grundlage. 2. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die lückenhaften Festste l- lungen auch im Übrigen eine rechtliche Überprüfung teilweise nicht zulassen: 5 6 7 - 5 - a) In den Fällen A.II. 1. Nr. 12 bis 14 der Urteilsgründe kann nicht beu r- teilt werden, ob sich die Angeklagte des vollendeten Betrugs (bzw. Compute r- betrugs) zum Nachteil der Geschädigten schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen wurde in diesen Fällen der vom Konto der G e- Geschädigten zurückgebucht, bevor eine Gutschrift auf dem Konto der Ang e- klagten erfolgen konnte (UA S. b- gebuchten Beträge zurückgebucht. Nicht belegt ist damit eine bereits e rfolgte Vermögensverfügung und eine darauf beruhende schadensgleiche Vermögensgefährdung, denn es bleibt o f- fen, ob mit der wurde und diese zu einer dem Schaden gleich kommenden Vermögensgefäh r- dun g der Geschädigten geführt hat oder aber ob es dazu noch weiterer Han d- lungen der Bank bedurft hätte. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Konto der Geschädigten abgebucht hat te. Unklar bleibt aber, warum die Rüc k- buchung erfolgte. Denkbar ist insoweit, dass die Bank zwar das Konto der G e- schädigten belastet, vor Auszahlung auf das Empfängerkonto aber ihren Irrtum bemerkt und die Beträge deshalb dem Konto der Geschädigten wieder gutg e- schrieben hatte. In diese m Fall aber läge nur ein versuchter Betrug vor. Den k- bar ist aber auch, dass die Bank bereits die Auszahlung auf das Konto der A n- geklagten veranlasst hatte, deren Bank aber den Betrag - möglicherweise w e- gen des angegebenen, mit der Angeklagten als Kontoinhaberin nicht ident i- schen Zahlungsempfängers - wieder an die Bank der Geschädigten zurüc k- überwiesen hatte. 8 9 10 - 6 - b) In den Fällen A.I I. 1. Nr. 13, 14, 22 und 23 der Urteilsgründe ermögl i- chen die Feststellungen nicht die Beurteilun g, ob das Landgericht die Angekla g- te insoweit rechtsfehlerfrei wegen vier selbständiger Taten verurteilt hat. Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass das He r- stellen einer falschen Urkunde und ihr Gebrauchmachen jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bildet. Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen. Dies ist bei gefäls chten Überweisungsträgern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100). Vorliegend fehlen jedoch nähere Feststellungen zu den Umständen, in s- besondere zu Zeit und Ort der Einreichung der gefälschten Überweisungsträger bei der Bank der Geschädigten. Darauf kommt es aber an. Denn wenn und s o- weit die Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem ei n- zigen Akt vorlegte, etwa indem sie die Übe r- reichte, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 1 00; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182). Hie r- von ausgehend besteht Grund für die Annahme, dass die Angeklagte jedenfalls die unter dem gleichen Datum ausgestellten Überweisungsträger in den Fällen A.II. 1 . Nr. 13 und 14 (2. April 2013) und Nr. 22 und 23 (21. Mai 2013) zeitgleich bei der Bank der Geschädigten vorgelegt hat und ihr deshalb nur jeweils eine Tat zur Last fällt. 11 12 13 - 7 - II. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Prognose im Sinne v on § 64 StGB ausgeführt, die Behandlung sei "nicht von vornherein aussichtslos", auch der Sachverständige habe darauf hingewi e- sen, dass sich aus den mehrere Jahren zurückliegenden erfolglosen Therapi e- versuchen "allein keine Erfolgslosigkeitsprognose ableit Das ist rechtsfehlerhaft. Nach § 64 Satz 2 StGB bedarf es einer "hinre i- chend konkreten Erfolgsaussicht"; dies ist mit dem Fehlen von "Aussichtslosi g- keit" ersichtlich nicht gleichbedeutend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 StR 442/1 2). Vorliegend lässt sich auch aus dem Zusammenhang der U r- teilsgründe nicht entnehmen, dass das Landgericht inhaltlich den richtigen Prognosemaßstab angewendet hat. Insofern hat die Strafkammer lediglich au s- geführt, dass nach den Ausführungen des Sachverst ändigen die Erfolgsau s- sichten von Suchttherapien mit fortschreitende m Alter zunähmen, was auch der Erfahrung der Kammer entspreche, denn langjährige Drogenkonsumenten s ä- hen in einer Therapie oftmals die letzte Chance, um ihre Drogensucht in den Griff zu be kommen. 14 15 - 8 - Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden . Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 16
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