BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 300/06 vom 27. September 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 27. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat merkt an: Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbe-gr374ndung rechtzeitig eingegangen ist (247 345 Abs. 1 i.V.m. 247 43 Abs. 1 und 2 StPO). Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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