BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 300/11 vom 5. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten E . H . die Geldstr afe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 19. Juli 2010 in die Gesamtstrafe einbezogen ist. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er geben. Die Angeklagten J . und E . H . haben die Kosten ihres Recht s- mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T . die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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