ECLI:DE:BGH:2018:210818B2STR300.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 00 /1 8 vom 21. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und de s Beschwerdeführer s am 21. August 2018 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 ( analog ) StPO einstimmig beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem M ord und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit ent standenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Mordes und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von elf Jahren ; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 1. März 2017 gegen 16 Uhr suchte die Zeugin E . den Angekla g - ten an seiner Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrparteienhauses auf, um mit ihm 1 2 3 - 3 - über Forderungen des Vermieters auf Nachzahlung von Mietnebenkosten zu spr e- chen . Die Eheleute J . und T . F . , die vo n eine m Einkauf z u - rückkehrten, traten hinzu . Dies missfiel dem Angeklagten, zumal er die Eheleute F . für die Nachfo rderung des Vermieters verantwortlich machte. Er erklä r - te a . F . fühlte sich dadurch beleidigt und begann eine Rangelei, worauf der A n - geklagte zu Boden ging. T . F . versetzte ihm dort mehrere Faus t - schläge gegen den Kopf, wodurch der Angeklagte zwei Vorderzähne verlor. T . und J . F . gingen dann zur Treppe, um in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss zu gehen , während der Angeklagte zunächst reglos liege n blieb . Die Eheleute F . rechneten deshalb nicht mit einem Angriff. Der Angeklagte b e schloss aber , T . F . zu töten, um sich an ihm zu rächen. Er holte von den Eheleuten F . unbemerkt eine Pistole im Kaliber 6,35 mm aus se i - ner Wo h nung . Damit gab er vor seiner Wohnungstür einen Schuss auf T . F . ab, der sich gerade auf einer der letzten Treppenstufen vor seiner Wo h - nung befand und keine Ausweich - oder Abwehrmöglichkeit hatte. T . F . - wurde in die Brust getro ffen , setzte aber seinen Weg fort, weshalb der Ang e - klagte einen zweiten Pistolens chuss auf ihn abgab. D ie Kugel traf eine Metallstrebe zwischen Treppenpodest und Treppengeländer, wurde dadurch abgelenkt und strei f- te J . F . an der Hüfte. Di e Geschädigten begaben sich in ihre Wohnung, wo T . F . schrie, dass er getroffen sei und keine Luft mehr bekomme. J . F . half ihm dabei , Rucksack und Jacke abzulegen. Dann wählte sie den Notruf der Feuerwehr . Sie rechnete in dieser S ituation nicht mit einem weiteren Angriff durch den Angeklagten in ihrer Wohnung; sie hatte aber vergessen, deren T ür zu schli e- ßen. Der Angeklagte holte inzwischen aus seiner Wohnung eine mit zwei P atronen geladene Schrotflinte, da er eine Waffe mit größer er Durchschlagskraft gegen T . F . einsetzen wollte. Er drang durch die offene Tür in die Wo h nung der Eheleute F . ein , stand sodann vor dem Wohnzimmer und sah durch einen Türspalt hindurch T . F . am Boden liegen, während J . 4 - 4 - F . neben ihm kniete und mit dem Rettungsdienst telefonierte. Aus dieser Position heraus gab er , für die Geschädigten überraschend, einen Schuss aus der Schrotfli n te ab, um T . F . zu töten . Dabei hielt er es auch für möglich, dass J . F . tödlich ge troffen werden könnt e , was er billigend in Kauf nahm . Der Schuss ging fehl ; die Schrotkugeln trafen zwischen den Eheleuten auf den Boden auf. J . F . lief darauf hin zur Wohnzimmertür un d stemmte sich mit dem Rücken d a gegen . Außerdem stellte sie einen Fuß davor und hielt sich mit einer Hand an der Lehne eines Sofas fest. D er Angeklagte versuchte vergeblich, die Wohnzimmert ür aufzustoßen und gab schließlich durch die Glasscheibe einen weit e ren Schrotschuss ab, um T . F . zu töten, wobei er wieder um tödliche Folgen für J . F . für möglich hielt und in Kauf nahm. Diese wurde von Schrotkugeln am rechten Oberarm, am rechten Ellbogen und am Bauch getroffen. Da der Ang e klagte keine weiteren Schrotpatronen mitfüh rte und die Pistole in seiner Wohnung gelassen hatte, sah er keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Ta t- ausführung und zog sich zurück. T . F . starb kurz darauf durch Ve r - bluten. 2. Das Landgericht , das dem Angeklagten eine erhebliche Verminde rung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit zugebilligt hat, hat alle Schüsse als einheitl i- che Tat zum Nachteil von T . F . angesehen und sie als heimtückisch begangenen Mord bewertet. Die Verletzung von J . F . durch den fehl g egangene n zweiten Pistolenschuss hat es als rechtlich selbständige fahrlässige Körperverletzung, die beiden Schrotschüsse als tatmehrheitlich gegenüber den vo r- genannten Handlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz begangenen Mordversuch in Tateinheit mit gefährlicher K örperverletzung zum Nachteil von J . F . beurteilt. 5 - 5 - II. 1. Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs . a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nicht Tatmehrheit der Handlungen zum Nachteil von T . F . und J . F . vor, sondern Tateinheit. aa) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegan gen, dass alle Schüsse des Angeklagten in der Ab sicht, T . F . zu töten, eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB zu dessen Nachteil darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Han dlungseinheit vor, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang s so miteinander verbunden sind, dass sich das g e- samte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt . D a- bei begründet auch der Wechsel eines Angriffsmittels jedenfalls nicht ohne weiteres die Annahme von Handlungsmehrheit (vgl. B GH, Beschluss vom 7. März 2017 3 StR 501/16, NStZ 2017, 459, 460). Nach diesem Maßstab liegt bei den vier Schüssen des Angeklagten, die er jeweils abgegeben hat, um T . F . zu töten, eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor . Den Teilakte n lag eine einheitliche Tötungsab sicht zugrunde und sie sind in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgt. An der natürlichen Handlungseinheit ändert es nichts , dass der Angeklagte nach den beiden ersten Schüssen mit der kleinkalibrigen Pi stole noch die Schrotflinte aus se i- ner Wohnung holt e und in der Wohnung der Eheleute F . einsetzte . E in Vorsat zwechsel erfolgte dadurch nicht, die zeitliche Unterbrechung des Handlung s- ablaufs war unwesentlich und die Verlagerung des Tatgeschehens vo m Flur über das Treppenhaus in die Wohnung der Eheleute F . stellte keine derart wesentliche Änder ung des Tatorts dar, dass die Annahme von Handlungsmehrheit g e boten wäre . 6 7 8 9 10 - 6 - b b) Der zweite bis vierte Schuss in der Absicht, T . F . zu töte n, waren zugleich Handlungen zum Nachteil von J . F . . Der Angeklagte verletzte J . F . mit dem zweiten Schuss fahrlässig (§ 229 StGB) , er handelte mit dem dritten und vierten Schuss mit bedingtem Tötungsvo r satz (§§ 211, 22 StGB) und mit dem letzten Schuss zugleich vorsä tzlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Das Zusammentreffen der auch J . F . betreffenden Teilakte beim zweiten bis vierten Schuss des Ang e klagten mit der insgesamt als natürliche Handlungseinh eit zu bewertenden Tat zum Nachteil von T . F . durch einheitliche Körperbewegungen führt dazu, dass auch insoweit Tateinheit vorliegt. in § 52 Abs. 1 StGB definiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Er knüpft an d en Vollzug eines Verhaltens im natürlichen Sinne und damit letztlich an eine Körperbewegung an ( vgl. BGH, Beschluss v om 10. Juli 2017 GSSt 4/17). Wird durch eine Körperbewegung ein Mensch mit direktem Vo r- satz angegriffen, durch dieselbe Bewegung aber auc h ein anderer fahrlässig verletzt oder mit bedingtem Vorsatz angegriffen, liegt demnach eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor. Allein die Tatsache, dass verschiedene Personen betroffen waren, rechtfe r- tigt danach nicht die Annahme von Tatmehrheit. Nur wenn mehrere Personen nac h- einander durch unterscheidbare Handlungen angegriffen werden, geht der Bunde s- gerichtshof mit Blick auf die Verschiedenheit der betroffenen Rechtsg utsträger im Al l gemeinen von Tatmehrheit aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1 994 4 StR 683/93, StV 1994, 537 f.; Urteil vom 11. Oktober 2005 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285 f. ) . Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung der Einzelakte zu einer tatei n- heitlich begangenen Tat änd ert nichts an der Bewertung der Erfüllung verschiedener Straftatbestände . S oweit der Angeklagte mit den weiteren Schüssen Tötungsvers u- che zum Nachteil von T . F . beging , gehen diese zwar für sich g e - nommen rechtlich in dem schon durch den erste n Schuss verursachten vollendeten 11 12 13 14 - 7 - Mord auf ; dies ändert aber nichts am tateinheitlichen Zusammentreffen mit Handlu n- gen, die auch zum Nachteil von J . F . begangen wurden . D ie Teila k - te , d ie sich gegen diese richtete n , sind vom Landgericht recht sfehlerfrei als fahrlässig (zweiter Schuss) beziehungsweise vorsätzlich begangene Taten (dritter und vierter Schuss) bewertet worden ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210 , 211 ) . b) Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab , dass alle Teilakte des Mo r- des zum Nachteil von T . F . , des Mordversuchs, der gefährlichen und der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von J . F . tateinhei t - lich erfüllt sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen könnte. 2 . Die Konkurrenzkorrektur führt dazu, dass die Einzelstrafen und die G e- samtstrafe entfallen. Jedoch kann der Senat die Strafe in Höhe der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe entspr echend § 354 Abs. 1 StPO festsetzen. Danach bleibt die Gesamtstrafe im Ergebnis als Einzelstrafe bestehen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldg e- halts in seiner Gesamtheit zur Folge ( vgl. BGH , Beschl üsse vom 4. Juli 2017 4 StR 566/16, NStZ - RR 2017, 306, 307 f. und vom 27. März 2018 4 StR 75/17 mwN). Der Senat schließt aus , dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit auf eine mi l dere Strafe erkannt hätte. 15 16 - 8 - 3. Die Revision ist im Übr igen unbegründet. Es ist danach nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) . Schäfer Appl Eschelbach Bartel Ri'nBGH Wimmer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinder t. Appl 17
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