BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 301/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 22. November 2006 in der Sitzung vom 29. November 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 9. M344rz 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu ei-ner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht die Verurteilung des Angeklagten in Zusammenhang mit dem sogenannten "K366lner M374ll-Skandal". Die A. G mbH schloss im August 1997 mit der I. GmbH einen Wartungsvertrag bez374glich der Restm374llverbrennungsan-lage K. . Die I. GmbH war eine einhundertprozentige Tochter der T. GmbH. 2 - 4 - T. versprach in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der T. GmbH der L. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer M. war, im Januar 1998 die Beteiligung an diesem Wartungsvertrag. Zu einer solchen Beteiligung kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Daraufhin vereinbarten T. und M. , dass zugunsten der L. GmbH knapp f374nf Millio-nen DM als finanzieller Ausgleich gezahlt werden sollten - ohne dass die L. GmbH hierauf einen Anspruch hatte. Sie beauftragten Mitarbeiter der I. GmbH und der L. GmbH einen Weg zu finden, diesen Betrag "aus der I. GmbH auf scheinbar legalem Wege herauszuziehen". Die Mitarbeiter fingierten ein Scheingesch344ft, zu dessen Durchf374hrung schlie337lich ein Scheck in H366he von 4,78 Millionen DM zu Lasten der I. GmbH ausgestellt wurde. 3 T. und M. vereinbarten mit dem Angeklagten, dass dieser f374r die Einl366sung des Schecks sorgen solle und zwar in einer Weise, dass sich der Geldfluss letztendlich nicht mehr nachvollziehen lasse. Der Ange-klagte veranlasste dies im Juli 1998 374ber von ihm instruierte weitere Personen, an die der Scheck entweder direkt vom Aussteller oder aber 374ber den Ange-klagten weitergeleitet wurde. An wen die Gelder letztendlich geflossen sind, konnte nicht festgestellt werden. Sie sind jedenfalls nicht an die I. GmbH oder die L. GmbH geflossen. F374r die Hingabe der 4,78 Millionen DM hat die I. GmbH keine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten. Der Angeklagte er-hielt "f374r seine T344tigkeit eine - wie gerichtsbekannt ist - in Geldw344scherkreisen 374bliche Provision von mindestens 10 % des Scheckbetrages, das hei337t von rund 500.000 DM" (UA S. 18). 4 - 5 - II. Die Sachr374ge f374hrt zur Aufhebung des Urteils. 5 1. Bereits die Feststellungen zur Untreue als Vortat begegnen rechtlichen Bedenken, da sie widerspr374chlich sind. So hei337t es einerseits, dass ein "Betrag von rund 5 Mio. DM aus der I. GmbH auf scheinbar legalem Wege" heraus-gezogen werden sollte und dieses Geld als "finanzieller Ausgleich" f374r die nicht eingehaltene Zusage des Zeugen T. an die L. GmbH flie337en sollte (UA S. 11). An anderer Stelle hei337t es aber dann: "Fest steht jedenfalls, dass das Geld weder an die I. GmbH noch an die A. oder die L. GmbH geflossen ist" (UA S. 18). Damit ist schon das tats344chliche Geschehen, das die Strafkammer als Verm366gensnachteil wertet, n344mlich Abfluss der Gelder zu Gunsten der L. GmbH, ohne dass ein Anspruch gegen374ber der I. GmbH bestand, zweifelhaft. 6 2. Auch die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten und die ihnen zu Grunde liegende Beweisw374rdigung sind nicht frei von Rechtsfehlern. 7 Angesichts der Widerspr374chlichkeit der Feststellungen zur Vortat ist be-reits unklar, auf welche Haupttat sich der Vorsatz des Angeklagten bezogen haben soll. Der Gehilfenvorsatz muss sich zwar nicht auf die Ausf374hrung einer in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundz374-gen konkretisierten Tat richten (vgl. BGHSt 42, 135, 137 ff.; BGH NJW 1982, 2453, 2454). Insoweit ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Gehilfen-vorsatz (UA S. 48 f.) rechtlich unzureichend. Die Strafkammer folgert, dass je-mand, der unter verschleiernden Umst344nden einen Millionenbetrag so umleitet, dass er weder dem Aussteller noch dem im Scheck genannten Beg374nstigten zugute kommt, zwangsl344ufig mit einem entsprechenden Schaden des Scheck-ausstellers rechne. Das ist schon allein deshalb nicht zwingend, weil es sich um 8 - 6 - einen 334berbringerscheck handelte, der naturgem344337 nicht unbedingt dem in ihm genannten Beg374nstigten zugute kommen muss. Dar374ber hinaus meint sie, ei-nen Gehilfenvorsatz hinsichtlich einer Untreue daraus herleiten zu k366nnen, dass der Angeklagte Autor eines Buches zur Wirtschaftskriminalit344t ist und die "Schlechtigkeit im Wirtschaftsleben" kenne. Solche Umst344nde sind aber nicht geeignet, einen entsprechenden Gehilfenvorsatz zu begr374nden. Die von der Strafkammer angef374hrten Umst344nde lassen vielmehr auch den Schluss auf eine Vielzahl v366llig anderer - m366glicherweise strafbarer - Geschehensabl344ufe zu. So konnte die verschleierte Einl366sung des Schecks aus Sicht des Angeklagten oh-ne weiteres auch einer Steuerhinterziehung, einer Geldw344sche, einer Beste-chung oder einer Vorteilsgew344hrung gedient haben. III. Auf die Verfahrensr374ge der Verletzung des 247 231 Abs. 2 i. V. m. 247 338 Nr. 5 StPO - die Strafkammer hatte am letzten Hauptverhandlungstag das Ver-fahren ohne den nicht erschienenen Angeklagten fortgesetzt - und auf den diesbez374glich in der Revisionshauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag kommt es daher nicht mehr an. Jedoch merkt der Senat an, dass der bisherige Revisionsvortrag nicht ausreichend gewesen w344re, den Vorwurf der Eigen-m344chtigkeit auszur344umen. 9 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue ge-langen - die Frage der doppelten Strafrahmenmilderung nach den 247247 27 und 28 StGB eingehenderer Er366rterung bedarf, als bisher geschehen. Sollte die Straf-kammer sich hingegen nicht von einer Beihilfe zur Untreue 374berzeugen k366nnen, wird eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beg374nstigung (247 257 StGB) oder Geldw344sche (247 261 StGB) zu erw344gen sein. 10 - 7 - Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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