BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 301/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2009 ge-m344337 247247 45 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. M344rz 2009 gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Aachen nach 247 346 Abs. 1 StPO vom 18. Mai 2009 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 9. M344rz 2009 im Ausspruch 374ber die Ma337re-gel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt 1 - 3 - und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung der Ma337regelan-ordnung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 StGB gegen den therapieun-willigen Angeklagten hat das Landgericht auf die Erw344gung gest374tzt, dass "der-zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Ma337nahme von vornherein aus-sichtslos erscheint (247 64 Abs. 2 StGB)." Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Therapie im Jahre 2003 "als gescheitert angesehen werden muss" (UA S. 28). 2 Diese Auslegung des 247 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 f374r verfassungswidrig erkl344rt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesge-richtshof hat seither in einer gro337en Vielzahl von Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und 247 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg- saussicht der Ma337regel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getre-tene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist 247 64 StGB entsprechend ge-344ndert worden und tr344gt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdr374cklich Rechnung (247 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verst344ndlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut noch immer an einer Auslegung des 247 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-ren st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. 3 - 4 - Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs und in-soweit zur Zur374ckverweisung. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-strafe ausgewirkt hat. 4 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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