BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 177 Abs. 2 Nr. 3 Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 2 StR 301/18 LG Wiesbaden ECLI:DE:BGH:2019:130219U2STR301.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 301 /18 vom 13 . Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 201 9 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg , Dr. Grube, Schmidt , Obers taatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in d er Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin F . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebe nklägerin W . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wiesbad en vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Falls II. 4 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs entfällt. Der Beschw erdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die de n Nebenklägeri n n en im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und sexuel len Übergriffs unter Einbeziehung einer vorbehaltenen Geld- strafe aus einer Vorverurteilung und unter Anrechnung von Zahlungen auf die dortige Bewährungsauflage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen sexueller Nötigung i n Tateinheit mit sexuel lem Übergriff zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung for- mellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rech tsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen : 1. A m frühen Morgen des 28. Oktober 2016 fuhren die Zeugin nen L . und B . im Taxi des Angeklagten . Als die Zeugin L . den Angeklagten bat, sie in der Nähe ihrer Wohnung abzusetzen , fuhr dies er , der sich spätestens nun entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die beiden jungen Frauen an einem abgelegen en Ort sexuell anzugehen, eigenmächtig weiter und hielt etwa 500 Meter hinter dem angegebenen Zielort an unbelebter Stelle . Die Zeuginnen waren irritiert und verunsichert . Sie bezahlten den vereinbarten Fahrpreis. Als beide auf der Beifahrerseite ausstiege n, lief der Angeklagte um das Fahrzeug herum zu ihnen . Er gab der Zeugin B . unvermittelt einen Zungenkuss, wobei er ihren Kopf mit seinen Händen so umfasste, dass es der Zeugin nicht gelang, ihren Kopf wegzudrehen. Unmittelbar darauf wandte sich der Angeklagte , der zwischen den beiden Frauen stand, der Zeugin L . zu, hob sie an der Taille hoch, so dass sie mit den Füßen den Boden nicht mehr berüh rte, drückte sie gegen das Taxi und gab auch ihr gegen ihren Willen einen Zungenkuss; ihren Kopf hielt er dabei fest. Der Zeugin B . , die unmittelbar daneben stand, gelang es, die Zeugin L . am Arm zu greifen , sie wegzuziehen und gemeinsam mit ihr zu flüchten ( F a ll II. 1 der Urteilsgründe) . Das Landgericht hat zwei tatmehrheitliche Fälle der sexuelle n Nöti- gung angenommen und bei Wertung als minder schwere Fälle § 177 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 5 StGB aF als milderes Gesetz zur Anwendung gebracht. 2. Die Zeugin W . be stieg am 1. Januar 2017 das Taxi des Ange - klagten , damit dieser sie nach Hause fahre . Als sie ih n kurz vor Erreichen des Zielortes bat , sie abzusetzen , bremste der Angeklagte, der sich spätestens jetzt 2 3 4 5 - 5 - entschloss, die Zeugin sexuell zu bedrängen, abrupt ab, fuhr halb auf den Bür- gersteig, beugte sich über die auf dem Beifah rersitz angeschnallte Zeugin, so dass er praktisch auf ihr lag , und gab ihr einen Zungenkuss. Die Zeugin, die damit nicht gerechnet hatte, drehte sich nach rechts weg und sagte, der Ange- klagte solle das lassen . Mit ihre r linke n Hand stieß sie ihn weg . Di es nutzte der Angeklagte, der zwischenzeitlich von ihr unbemerkt seine Hose geöffnet hatte, um ihre Hand zu packen und an sein nacktes, erigiertes Glied zu führen . D er Zeugin gelang es nach einer kurzen Berührung des Gliedes, ihre Hand wegzu- ziehen. B ei ein em erneu ten Versuch, sie zu küssen, biss sie ihm in die Lippe. Der Angeklagte fasste der Zeugin mit einer Hand in den bekleideten Schritt und mit der anderen Hand an die bekleidete Brust, wobei es zu einem Gerangel kam . Die Zeugin W . rechnete s odann mit dem Schlimmsten. Gleichwohl wollte sie den Fahrpreis entrichten , drückte dem A ngeklagten 20 die Hand und forderte ihr Wechselgeld. Als er daraufhin erwiderte, sie bekom- setzt die unver- riegelte Tür und rannte zu ihrer Wohnung ( Fall II. 2 der Urteilsgründe) . Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs schuldig gesprochen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, der wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tatei n heit mit sexuellem Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht . 3 . Die 17 - jährige Zeugin F . wollte sich am 26. März 2017 gegen vier Uhr nachts auf den Heimweg nach N . machen und dazu mit einem Taxi fahren. Da teurer sein würde, fragte sie den Angeklagten nach einem Pauschalpreis . Die- 6 7 8 - 6 - ser forderte sie auf, weitere Fahrgäste zu suchen, mit denen sie sich den F ahr- preis teilen könne. Die Zeugin fand zwei Mitfahrerinnen, die jedoch in die ent- gegengesetzte Richtung fahren wollten. Der Angeklagte erklärte sich gleichwohl bereit, zunächst die beiden anderen Fahrgäste zu befördern und sodann die Zeugin nach N . zu fahren. A n ihre m Zielort stiegen die beiden Mitfahrerin- nen aus und zahlten den über den Taxameter ermittelten Fahrpreis . Der Angeklagte fuhr Richtung N . . Ungeachtet des vereinbarten Festpreises lief der Taxameter, weil er die Absicht hatte , auf die nunmehr allein in seinem Taxi befindliche jugendliche Zeugin Druck au s zu üben , da der eigent- liche Fahrpreis deutlich über dem lag, was sie mit den ihr noch zur Verfügung stehenden Barmitteln würde begleichen können. Nachdem die Zeugin auf Nac hfrage wahrheitsgemäß mitgeteilt hatte, dass sie 17 Jahre alt sei , erklärte der Angeklagte, um weiter psych ischen Druck auszuüben, dass er die Polizei verständigen könne, weil sie als Minderjährige um diese Uhrzeit allein unter- wegs sei. Dies löste bei der Zeugin ein Druckgefühl aus, weil sie sich vorstellte, der Angeklagte könne tatsächlich die Polizei verständigen, und weil ihre Eltern sie vor nächtlichen Kontrollen durch die Polizei gewarnt hatten . Der Angeklagte lenkte das Ges präch auf sexuelle Themen , was d er Zeugin seltsam vor kam . S ie lots t e ihn in eine Seitenstraße in der Nähe ihrer eigentlichen Wohnanschrift, damit er nicht erfuhr, wo sie wohnte. Nach der An- kunft händigte sie ihm den vereinbarten Fahrpreis aus . Der Angeklagte erklärte, dass dies nicht genug sei . Als die Zeugin seiner Aufforderung, das Geld von zu Hause zu holen, nicht nach- k am , packte er sie unvermittelt am Arm, zog sie zu sich herübe r und gab ihr einen Zungenkuss, woraufhin sie sich mit dem ganzen Körper zur Seite weg- drehte . Der Angeklagte, der inzwischen von der Zeugin unbemerkt seine Hose 9 10 - 7 - geöffnet hatte, ergriff daraufhin mit strammen, aber nicht schmerzhaftem Griff ihre Hand , führte sie bestimmend zu seinem nackten G lied und legte sie darauf; e s hätte eines gewissen Kraftaufwandes bedurft, um sich aus dem Griff zu be- freien. A , was sie , wie vom Angeklagten gemeint, angesichts des entblößten Glieds und der vora ngegangenen Berührung dahingehend verstand , dass er sie zum Oralverkehr aufforder t e. Weil sie nach wie vor innerlich unter dem Druck stand , dass der Angeklagte die Polizei rufen und sie anderweitig nicht aus der Situation entkommen könne , nahm sie den nack ten, erigierten Penis des Ange- klagten in den Mund und führte wenn auch nur wenige Sekunden den Oral- verkehr bei ihm aus , ohne dass er zum Samenerguss kam . Seiner Au f forde- rung , diesen f ortzusetzen , kam sie nicht nach und verließ das Taxi (Fall II. 4 der Urteilsgründe) . Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3, 5 StGB verurteilt, wobei sie von der An- nahme einer Regelwi rkung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB abgesehen hat . II. 1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Ver- fahrensrüge des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. D ie auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Ur- teils führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II. 4 der Urteils- 11 12 13 - 8 - gründe. Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler er kennen . Der Erörte rung bedarf nur Folgendes: a) D ie Verurteilung wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zum Nach- teil der Zeuginnen L . und B . ( Fall II. 1 der Urteilsgründe) hat Bestand . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönli- che Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ih nen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrach- tungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen in- nerhalb weniger Sekunde n oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willkürlich und ge- künstelt erschiene ( st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2016 2 StR 391/15 , NStZ 2016, 594, 595; BGH, Beschlus s vom 22. August 2018 3 StR 59/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 4 StR 262/15, NStZ 2016 , 207, 208 ; Urteil vom 10. Februar 2015 1 StR 488/14, juris Rn. 48; Beschluss vom 24. Oktober 2000 5 StR 323 /00, NStZ - RR 2001, 82). Hieran gem essen ist die Wertung des Landgerichts als tatmehrheitliche Begehung nicht zu beanstanden . Der enge zeitliche und situative Zusammen- hang bedingt ( noch ) keine willkürlich oder gekünstelt erscheinende Aufspaltung. 14 15 16 - 9 - Nach den Feststellungen der Strafkammer gesc hahen die sexuellen Übergriffe gegen beide Frauen zwar in kurzer Folge, aber zeitlich nacheinander. Der Übergriff auf die Geschädigte B . war abgeschlossen, als der Angeklagte den ge - waltsamen Übergriff auf die Zeugin L . begann. Der Ein satz der N ötigungs - mittel erfolgte nacheinander und voneinander unabhängig, so dass es auch zu keiner Fortwirkung des Nötigungsmittels kam (vgl. BGH, Be schluss vom 9. März 2000 4 StR 513/99, juris Rn. 13 ). b) Auch i m Fall II. 2 der Urteilsgründe tragen die re chtsfehlerfreien Fest- stellungen den Schuldspruch wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 , Abs. 1 StGB. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange- klagte sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen und dabei ei n Überraschungsmoment ausgenutzt hat, indem er nach seinem Entschluss, die Zeugin W . sexuell zu bedrängen, aus zügiger Fahrt abrupt abbremste, halb auf den Bürgersteig fuhr, sich über die auf dem Beifahrersitz angeschnallte Zeugin beugte und ihr , für sie unerwartet, einen Zungenkuss gab. (1) § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist durch das 50. Strafrechtsänderungsge- setz (Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. N ovember 2016, BGBl. I S. 2460) eingeführt worden. Zu der Frage , welche A nforderungen an die subjektive Tatseite diese r Tatbestands variante zu stellen sind, hat sich der Bundesgerichtshof bisher nicht geäußert . (a) Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffas s ungen vertreten. W ährend Teile der Literatur in a llen sechs Grundtatbestände n des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einen bedingte n Vorsatz für ausreichend erach- ten (vgl. BeckOK StGB /Ziegler, 40 . Ed., § 177 Rn. 60; SSW - StGB / Wolters, 17 18 19 20 - 10 - 4. Aufl., § 177 Rn. 48 ; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 177 Rn. 17, 40 ) , lässt ei ne engere Auffassung für d ie Ausnutzungstatbestände des § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB zwar zunäch s t ebenfalls bedingten Vorsatz genügen, formuliert jedoch für das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzen s weitergehende Anforderungen an die subjektive Tatseite ( v gl.: Eink alkulieren der Situation Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 30, 31, 44; bei SK - StGB/ Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 24, 36; NK - StGB/ Frommel , 5. Aufl., § 177 Rn. 113, 116; ebenso für § 177 Ab s. 2 Nr. 1 und 3: MüK o - StGB / Renzikowski, 3 . Aufl., § 177 nF Rn. 68, 86 ). (b) Die Gesetzesmaterialien legen den in § 177 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB beschriebenen Tathandlungen varianten erfolgten Verweise auf die bei § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - E erläuterte Definition erkennbar einen einheitlichen niert, dass der Täter eine solche Lage ausnutzt, wenn er sie erk ennt und sich für die sexuelle Handlung zunutze macht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2016, BT - Dr ucks . 18/9097, S. 23). Der Gesetzgeber knüpft damit, wie die von ihm zitier- ten Literatur s tellen (v gl. BT - Dr uck s. 18/9097, aaO, mit Verweis auf Schön- ke/Schröder/Eisele, StGB , 29. Aufl. , § 177 Rn. 10; SK - StGB/ Wolters, 135. Lfg. [Stand August 2012 ] , § 179 Rn. 3) belegen , an d ie bisherige Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und § 179 Abs. 1 und 2 StGB bzw. der Widerstandsunfähigkeit) an. Zudem enthalten die Materialien in den Erläuterung en zum neu gefassten § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB den Hinweis, dass diese Qualifika tion dem Ausnutzen der schutzlosen Lage i n § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF entspreche (BT - Dr uck s. 18/9097, aaO, S. 27). Mit der Erweiterung des Tatbestandes verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Strafbarkeitslücken zu 21 - 11 - schließen (BT - Dr uck s. 18/9097, aaO, S. 2, 21) , weil sexuelle Übergriffe, die so überraschend vorgenommen werden, dass das Opfer einen entgegenstehen- den Abwehrwillen nicht bilden oder kundtun k onnte , nach § 177 StGB aF nicht als sexuelle Nötigung straf bar waren ( vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 1982 2 StR 669/81, BGHSt 31, 76, 77; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 4 StR 92/10, juris Rn. 6; Renzikowski, NJW 2016, 3553, 3555). (c) eine Situation , einen Vorteil für sich nutzen; für seine eige nen egoistische n Zwecke benutzen, ausbeuten Bd. 10, 4. Aufl. , S. 157 ) wohnt diesem Be- griff ein finales Element inne. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgestellten Situationen sind es gerade die objektiven Umstände der Überraschung, die den Täter in den Stand versetzen , das spezifische Handeln oder Dulden des Opfers zu verursachen ( vgl. S SW - StGB /Wolters, aaO, § 177 Rn. 37 ; ebenso Schroeder in Festschrift Rengier, 2018, S. 335, 338). Nach dem Wortlaut muss daher der Täter die diese Situation b estimmenden Umstände erkannt und in seinen Vor- satz aufgenom men haben . ( d ) Dies bestätigt sich bei systematischer Betrachtung, die insbesondere die § 177 Abs. 1 Nr. 3, § 179 StGB aF in den Blick nimmt. Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss te , so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetz- t e , d ass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt e und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Wider- stand verzichtet e , das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlo- sigkeit vorn ahm oder geschehen l ieß ( BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 22 23 24 - 12 - 2009 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 3 StR 359/11 , juris Rn. 6 ; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschlu ss vom 27. Februar 2013 4 StR 544/12, juris Rn. 11). Für die subjektive Tatseite bei § 179 StGB aF war erforderlich, dass der Täter spätestens bei der Tat Anzeichen für eine Widerstandsunfähigke it be- merkt e , mit der Unfähigkeit des Opfers, sich ihm zu widersetzen, zumindest im Sinne eines dolus eventualis rechnet e und zumindest billigend in Kauf n ahm , dass die Widerstandsunfähigkeit auf einer ggf. auch nur vorübergehenden Beeinträchtigung im S inne der §§ 20, 21 StG B beruht e (Senat, Urteil e vom 15. August 1990 2 StR 197/90, juris Rn. 10; vom 28. März 2018 2 StR 311/17, juris Rn. 13; d ie Frage nach der genauen Vorsatzform offen las- send BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 3 StR 11/07, juris) . (e) Auch der Blick auf de n Sinn und Zweck des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB gibt keinen Anlass, die bisherigen Anforderungen der Rechtsprechung an die subjektive Tatseite des Ausnutzens in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und § 179 StGB aF einzuschränken oder aus zudehnen. Ziel der Neufassung ist es, Straf- barkeitslücken zu schließen und nunmehr sexuelle Übergriffe unter Strafe zu stellen, bei denen die sexuelle Handlung des Täters das Opfer derart unvorbe- reitet trifft, dass es einen entgegenstehenden Willen in der Überrumpelungssi- tuation nicht mehr bilden oder nicht mehr durchsetzen kann; dem Gesetzgeber st anden in der Tatbestands variante des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB unter anderem 25 26 - 13 - Fallkonstellation en vor Augen, in denen ein Täter mit hinreichender Erheb- lichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB plötzlich an das Geschlechtsteil des unvorbereiteten oder überrumpelten Opfers fass t e ( vgl. BT - Dr uck s. 18/9097, aaO, S. 2, 21, 25). (2 ) Nach alldem gilt u nter Beachtung des Willens des Gesetzgebers, des Wortlautes, der sys tematischen Betrachtung und de s Zweck s der neugefassten Norm unter Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung zu den § 177 Abs. 1 Nr. 3, § 179 StGB aF daher Folgendes: D er Täter handelt in der Tatbestands variante des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Opfers vornimmt, und er sich gerade das Überra- schungsmoment zunutze macht. Letzte re s setzt zunächst voraus, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Überraschung des Opfers wahrnimmt, mit- hin die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht oder eines solchen zwar noch im letzten Moment gewahr wird, aber wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außer Stande ist. Fer- ner muss der Täter das Überraschungsmoment als Bedingung für das Errei- chen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuel le Handlung nicht einwilligt und des- sen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Dementsprechend fehlt es am Vorsatz, wenn der Täter annimmt, die überraschende Handlung werde der anderen Person willkommen sein (MüKo - StGB /Re nzikowski, aaO, § 177 nF Rn. 86; Schön ke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn . 44 ; Fischer, aaO, § 177 Rn. 41 ). Kennen sich Täter und Opfer jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmä- 27 28 29 - 14 - Handelnde durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss (SSW - StGB / Wolters, aaO, § 177 Rn. 47 ; MüKo - StGB /Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 86 ). Gemessen hieran belegen die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte nac h der festgestellten Tats ituation abrup- tes Bremsen bei zügiger Fahrt, das Hinüberbeugen auf die im Beif ahrersitz an- geschnallte Zeugin jedenfalls mit einem Blick erfasste, dass die ihm fremde Zeugin aufgrund des Überraschungsmoments unfähig war , einen e ntgegenste- henden Willen zu bilden und zu äußern, und dass d ies seine Tatbegehung erst ermöglich t e bzw. jedenfalls begünstigte. Angesichts dieser Tatsituatio n liegen die Überraschung der Zeugin und das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklag- ten auf der Hand . Si e bedurfte n keiner tiefergehenden Erörterung durch das Landgericht. bb ) S oweit die Urteilsgründe entgegen dem zutreffenden Schuldspruch wegen sexuellen Übergriffs im Fall II. 2 der Urteilsgründe ausführen , der se- xuelle Übergriff nach § 177 Abs. 2 N r. 3 StGB stünde in Tateinheit zum sexuel- le n Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB , hält dies rechtlicher Überprüfung jeden- falls in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht stand. (1) Nach der Konzeption der Neufassung erfasst § 177 Abs. 1 StGB se- xuelle Handl ungen, mit denen sich der Täter über einen erkennbaren, entge- genstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt , wohingegen § 177 Abs. 2 StGB Konstellationen erfassen soll, in denen ein entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist, weil eine entsprechend e Äußerung dem Opfer aus den dort genannten Gründen entweder nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (BT - Dr uck s. 18/9097, aaO, S. 22 f.). 30 31 32 33 - 15 - Bezogen auf ein - und denselben Zeitpunkt schließen § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB deshalb einander a us , da § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB gerade voraussetzt, dass auf grund der Überraschung kein entgegenstehende r Wille , den § 177 Abs. 1 StGB objektiv erkennbar tatbestandsmäßig erfordert, gebildet und rechtzeitig kundgetan werd en kann (ebenso MüKo - StGB / Renzikow ski, aaO , § 177 Rn. 178 ; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 177 Rn. 134 ). Wenn der Täter zunächst sexuelle Handlungen unter Aus- nutzung des Überraschungsmoments vornimmt, das Opfer daraufhin einen ent- gegenstehenden Willen bekundet und er sodan n gleichwohl sein Handeln ge- gen den dann bereits kommunizierten Willen des Opfers fortsetzt, verwirklicht er bei isolierter Betrachtung der Einzelakte zunächst § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, während seine weiteren Handlungen voneinander getrennt durch die Kund- gabe des entgegenstehenden Opferw illens den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüll en . Das Vorliegen mehrerer Einzelakte besagt indes noch nicht, ob der Täter dieselbe Tatbestandsverwirklichung noch fortführt (eine Gesetzesver- letzung) oder ob er ern eut einen Tatbestand (mehrere Gesetzesverletzungen) erfüllt (vgl. MüKo - StGB /von Heintschel - Heinegg, aaO, § 52 Rn. 34) . (2) Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten beruhen den Hand- lungen wegen des engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammen- hangs bei natürliche r Betrachtungsweise zu einer Handlungseinheit zusam- menzufassen sind. Rechtsfehlerhaft ist indes seine weitergehende Annahme, die festgestellten Gesetzesverletz ungen stünden im Verhältnis der Tateinheit. 34 35 - 16 - Verletzt der Täter im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit den- selben Tatbestand mehrfach oder verschiedene Varianten desselben T atbe- standes, wird regelmäßig nur eine Gesetzesverletzung (und n icht Tateinh eit) an genom men ( vgl. MüKo - StGB /von Heintschel - Heinegg, aaO, § 52 Rn. 34 und 108 ; SSW - StGB /Eschelbach, aaO, § 52 Rn. 59; LK /Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl. , Vorb. §§ 52 ff. Rn. 88 ) . Dies gilt b eispielsweise bei einer Körperverlet- zung durch mehrere Schlä ge, einer Beleidigung durch mehrere Schimpfworte ( MüKo - StGB /von Heintschel - Heinegg, aaO, § 52 Rn. 105 mwN), bei der Vor- nahme von mehreren sexuellen Handlungen an oder vor einem Kind bei der- selben Gelegenheit (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 1 StR 156/51, BG HSt 1, 168, 170 f.), einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe bei einem hinterlis tigen Überfall und einem schweren räuberischen Diebstahl , bei dem mehrere Qualifikationsalternativen realisiert werden (BGH, Besc hluss vom 24. März 1994 4 St R 6 56 /93, juris Rn. 10 ff.,16), sowie auch bei der kumulativen Verwirkli- chung mehrerer Strafschärfungsgründe des § 177 Abs. 8 StGB, die als unter- schiedliche Begehungsformen eines einzigen sexuellen Übergriffs zu werten sind (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 3 StR 464/18, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt , wenn der Täter die sexuelle Handlung an dem überraschten Opfer auch dann fortzusetzen, wenn dieses seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat ( vgl. MüKo - StGB / Renzikowski , a aO, § 177 nF Rn. 181; Fischer, aaO , § 177 Rn. 197) . Der Angeklagte verletzt e bei derselben Geschä- digten im Rahmen eine s einheitlichen Lebensvorgangs dasselbe höchstpersön- liche Rechtsgut mehrfach, indem er einen Tatbestand wiederholt verwirklicht e , der gle ichartiges Unrecht in unterschiedlichen Tatmodalitäten überraschend 36 37 - 17 - in § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB und gegen den erklärten Willen in § 177 Abs. 1 StGB beschreibt, wobei die Unrechtssteigerung in einer allein qu antitativ gesteigerten Gesetzesverletzung best eht und dieses einheitliche Tatunrecht auf einem einheitlichen Willen beruhte . Die jeweiligen Einzelakte erscheinen damit als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen, des auf demselben Entschluss be- ruhenden einheitlichen Deliktserfolges (vgl. LK/Rissin g - van Saan, aaO, Vorb. §§ 52 ff . Rn. 35). Der Umstand, dass die betroffenen Tatbestände in verschiedenen Ab- sätzen geregelt sind und ihre gleichzeitige Verwirklichung in ein - und demsel- ben Zeitpunkt ausgeschlossen ist , steht der Annahme nur einer Gesetz esver- letzung nicht entgegen. Dagegen spr echen der identische Schutzzweck und der Umstand, dass es sich lediglich um verschiedene Begehungsformen handelt, die der Gesetzgeber als gleichartiges Unrecht begr if f en hat , wie sich an der übernommenen Strafandrohu kommt nicht darauf an, ob Tatmodalitäten nebeneinander, voneinander abge- hoben oder unter verschiedenen Nummern aufgezählt sind, denn hierbei han- delt es sich um formale Frage n der Gesetzestechnik ohne sachlich - r echtliche Auswirkung, die der Gesetzgeber auch anders hätte regeln können ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1994 4 StR 6 56 /93, juris Rn. 17; MüKo - StGB /von Heintschel - Heinegg, aaO, § 52 Rn. 108). Die insoweit fehlerhafte rechtliche Würdigung lässt inde s den Schuld- spruch unberührt , da die Strafkammer den Angeklagten insoweit zutreffend i m Fall II. 2 der Urteilsgründe hat. c) Hingegen erweist sich die Verurteilung im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen sexuelle r Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff als durchgrei- 38 39 40 - 18 - fend rechtsfehlerhaft. Dies bedingt die Abä nderung des Schuldspruchs ; die tat- einheitliche Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs entfällt . aa ) Die rechtsfehlerfreien Feststellu ngen belegen zunächst einen sexuel- le n Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungs moments nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, indem der Angeklagte die ihm fremde Zeugin, mit der er sich unmittelbar zuvor über den Fahr preis ausgetauscht hatte, überrascht e und m it einem Zungen kuss bedrängt e . Ferner beging er eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB , als er die Hand der Zeugin mit strammen Griff packte und sie auf sein entblößtes Glied auflegte , so dass es eines gewissen Kraftaufwandes bedurft hätte, um sich aus dem Griff zu befreien. Damit ist ein gewaltsames Handeln im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB hinreichend belegt ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 5 StR 451/18, juris; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2002 2 StR 153/02, juris Rn. 12). Di e Strafkammer ist ebenfalls r echtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der durch die Drohung mit der Polizei abgenötigte Oralverkehr den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB erfüll t . bb ) Hingegen hat sie das Konkurrenzverhältnis der verschiedenen Delik- te verkannt. Zwar geht sie im Ansatz zutreffend von natürlicher Handlungsein- heit aus . Jedoch hält die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung einer sexuelle n Nötigung und eines sexuellen Übergriff s rechtlicher Prüfung nicht stand . Die verwirklichte se xuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ver- drängt als Qualifikation die Grundtatbestände der § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl. BT - Dr uck s. 18/9097, S. 26 f.) und damit die beiden sexuellen Übergriffe nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB , die der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kurz zu vor und danach begangen hat, im Wege der Gesetzeskonkurrenz ( vgl. BeckOK StGB /Ziegler, aaO , § 177 Rn. 70). 41 42 - 19 - cc) Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender An- wendu ng von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirk- samer als geschehen verteidigen können. 3 . Die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten auf. a) D ie rechtsfehlerhafte Ausführung der Urteilsgründe, der Angeklagte habe sich im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Übergriffs in Tatein- heit mit sexuellem Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, lässt di e Einzelstrafe unberührt. Die Strafk ammer hat bei der en Bemessung lediglich das strafschärfend gewertet und damit die quan- titative Steigerung des Unrechtsgehalts, die über eine einfache Gesetzesverlet- zung hinausgeht, zut reffend ab ge bildet. b) Gleiches gilt für d ie unzutreffende Annahme von Tateinheit im Fall II. 4 der Urteilsgründe . Zwar hat die Strafk ammer ausgehend vom Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB Da jedoch die mehr- fache Verwirklichung des Tatbestandes auch ohne Annahme von Tateinheit im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit strafschärfend berücksichtigt wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 1 StR 707/95, NStZ 1996, 383, 384) , schließt der Senat aus, dass das Landgericht angesichts der Nähe zum Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ohne diesen Rechtsfehler die mode- rate Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unterschritten hätte. c) Auch das Schweigen de r Urteil gründe zum Umfang des Gesamtstraf- übels, das infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 13. März 2017 aus der obligatorischen Bildung von einer Gesamt - und einer 43 44 45 46 47 - 20 - zusätzlichen Freiheitsstrafe resultierte und zu erörtern gewesen wäre ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 1 StR 582/17, juris Rn. 5 mwN; vom 9. August 20 11 4 StR 367/11, juris Rn. 8), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Bemessung der Gesamt freiheits- strafe und der Freiheitsstrafe auf diesem Mangel beruht . Bei der Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat das Landgericht die Einzel- strafen von acht und neun Monaten für die beiden Fälle zu II. 1 der Urteilsgrün- de , mit der Einsatzstrafe von einem Jah r und fünf Monaten im Fall II. 2 der Ur- teilsgründe unter Einbeziehung einer vorbehaltenen Geldstraf e von 90 Tagess- ätzen zu je 15 maßvoll zusammengezogen und die im Rahmen der Bewäh- rungsauflage in der einbezogenen Verurteilung erbrachte hinreichend berücksichtigt. Im Fall II . 4 der Urteilsgründe kann der Senat ange- sichts der bereits ausgeführten Nähe der Tathandlu ng zum besonders schwe- ren Fall des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB und wegen des jugendlichen Opfers eben- falls aus schl ieß en, dass das Landgericht im Hinblick auf das Gesamtstrafübel eine Einzels trafe von unter einem Jahr und zehn Monaten verhängt und damit ein Ges amtstrafübel von unter vier Jahren und einem Monat ausgesprochen hätte. 4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent- standenen Kosten und Auslagen freizustellen. Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt 48 49
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