BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/14 vom 26. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. August 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 25. Juni 2013 im Fall II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n gewerbsmäßiger Hehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, zugleich eine Entscheidung nach § 111i StPO getroffen und den A n- geklagten im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Falles II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offe n- sichtlich unbegründet (§ 3 49 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Fall II.6 der Urteilsgründe folgende Feststellu n- gen getroffen: Der Angeklagte verschaffte sich zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2011 einen von der Fa. B . GmbH in M . geleasten Porsche Panamera, der - wie ihm bekannt war - im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls zuvor entwendet worden war. Er fuhr in die Türkei bis kurz vor die Grenze zu Syrien, wo er das Fahrzeug gewinnbringend weiterverkaufte. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden zwei Vollma chten der Fa. B . GmbH gefu n- den, die den Angeklagten zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigten. Das Lan d- gericht ist davon ausgegangen, dass die Unterschriften unter den Vollmachten, die den Namen des Geschäftsführers W . der Fa. B . GmbH ausweisen, g efälscht seien. Sie ist insoweit der Aussage des in der Hauptverhandlung ve r- nommenen Zeugen W . gefolgt, der angegeben hat, die Unterschrift auf der Vollmacht stamme nicht von ihm. II. Der Verfahrensrüge des Angeklagten liegt folgendes Prozessgesch e- h en zugrunde: 1. Der Angeklagte beantragte am neunten Hauptverhandlungstag die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschriften auf den aufgefundenen Vollmachten und die von dem Ze u- gen W . unterschriebene Vernehmungsniederschrift von demselben Urh e- ber stammen. Daraus ergebe sich, dass der Zeuge, der geleugnet habe, die Vollmachten unterschrieben zu haben, gelogen habe. Daraus folge, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung beauftragt worden sei, d en Wagen in die Türkei zu überführen. Bei der Anzeige des Zeugen W . handele es sich um einen (Versicherungs - )Betrug. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das Landgericht wies den Beweisantrag am folgenden Hauptverhan d- lungstag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächli chen Gründen bedeutungslos. Hätte der Zeuge W . die Vollmachten selbst unterschrieben und das Fahrzeug selbst verwertet, um sodann dessen Abhandenkommen bei der Polizei anzuzeigen, hätte er nicht einen Versicherungsbetrug, wohl aber eine Unterschlagung sowie eine Untreue gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs, der Porsche Services GmbH & Co. KG, sowie der Leasingnehm e- rin, der Fa. B . GmbH, begangen. Die Kammer könne ausschließen, dass diese Straftaten erst durch die Übergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten, der das Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben von einem jordanischen Aut o- händler erhalten habe, begangen worden seien. 3. Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen n icht ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind. Hätte die Einholung des Sachverständigengutachtens - wie beantragt - den Nachweis erbracht, dass die Unterschriften auf den Vollmachten von dem Zeugen W . stammen, wäre von einer ihm durch die Fa. B . GmbH ertei l- ten Berechtigung des Angeklagten zur Nutzung des Porsche auszugehen g e- wesen. In diesem Fall gäbe es nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - einen Diebstahl des Kraftfahrzeugs (als Vortat einer Hehlerei), dafür aber zumindest eine Unterschlagung und eine Untreue gegenüber der Porsche Services GmbH & Co. KG, von der das Fahrzeug durch die Fa. B . GmbH geleast worden war. Dies aber wäre für die Entscheidung nur dann ohne Bedeutung, wenn dem Angeklagten auch hinsicht lich der in diesem Fall geg e- benen Vortat vorsätzliches Handeln nachzuweisen wäre. Dies setzte im vorli e- genden Fall voraus, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein müsste, dass das Fahrzeug nicht dem Zeugen W . oder der Fa. B . GmbH, so n- 6 7 8 - 5 - dern ein er dritten Person gehörte, der gegenüber der Zeuge W . das Fah r- zeug pflichtwidrig verwertet und dadurch Unterschlagung oder Untreue bega n- gen haben könnte. Anhaltspunkte dafür aber lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch soweit der Angekla gte behauptet hat, der Zeuge W . habe durch die Verwertung des Fahrzeugs und die anschließende Anze i- ge bei der Polizei einen Versicherungsbetrug begangen, belegt dies gerade nicht die Kenntnis des Angeklagten, das Fahrzeug habe einer dritten Person gehört, der gegenüber die genannten Straftaten begangen worden seien. Im Übrigen reichte die Vorstellung, der Vortäter habe als Eigentümer die Versich e- rung durch einen vorgetäuschten Diebstahl betrügen wollen, für ein vorsätzl i- ches Handeln im Sinne von § 259 StGB nicht aus. Denn in diesem Fall stellte sich das zeitlich vor der betrügerischen Handlung gegenüber der Versicherung liegende Beiseiteschaffen als Tat nach § 265 StGB dar, die als Vortat nicht au s- reicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259, Rn. 3a). Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags hat sich auch - wie schon dargelegt - auf das Urteil ausgewirkt. Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einholung des Sachverständigengutachtens nicht wegen Hehlerei, sondern womöglich wegen Beihilfe zu einer Betrugstraftat verurteilt hätte. 9 - 6 - 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift ge hindert. Fischer Krehl Eschelbach 10
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