BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 30/15 vom 24. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 10. November 2014 wird verwor fen . Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übr i- gen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Verletzung materiel len Rechts g e- stützte Revision de r Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit e t- wa zehn Jahren an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Fo r- menkreis, in deren Verlauf er sich im Jahre 2007 in ambulante psychiatrische Behandlung begab und im Jahre 2009 auch einmal stationär behandelt wurde. Der Angeklagte ist bisher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Sachb e- 1 2 - 4 - schädigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafrechtlich i n Ersche i- nung getreten. Während des Zusammenlebens mit der Zeugin S . kam es seit dem Jahre 2005 mehrfach zu körperlichen Übergriffen, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 1. Am 6. A ugust 2011 kam es zu einem Streit zwischen dem Angekla g- ten und der Zeugin, woraufhin der Angeklagte sie mit der Hand auf die Schulter schlug. Nach diesem nicht angeklagten Geschehen zog sich die Zeugin in ihr Zimmer zurück und ging schlafen. Sie erwachte, als der Angeklagte auf ihren Körper, der mit einer Decke bedeckt war, von oben herab mit einem Ledergürtel einschlug. Sie verspürte Schmerzen von den Schlägen, die sich wie Peitsche n- hiebe anfühlten. Anschließend zerstörte er mit einer herbeigeholten Axt de n der Zeugin gehörenden DVD - Player und ihr Radio. Die Zeugin geriet in Tode s- angst. Im Anschluss entleerte der Angeklagte den Inhalt einer Katzentoilette auf Kleidungsstücke der Zeugin und verbot ihr, diese in der Waschmaschine zu waschen. Die Zeugin S . wusch sie daraufhin in der Badewanne aus und hing sie dort auf, was den Angeklagten veranlasste, Rohrreiniger über den S a- chen auszuschütten. 2. Am nächsten Morgen verlangte der Angeklagte Frühstück. Die Zeugin S . wies ihn darauf hin, es befi nde sich zubereitet im Kühlschrank. Er wu r- de wütend, nahm erneut den Gürtel und schlug mehrfach von oben wahllos auf die am Boden sitzende Zeugin ein, die ihr Gesicht mit einer Decke zu schützen versuchte. Mehrere Schläge trafen sie am Oberschenkel, am Kni e, an den A r- men und am Gesäß. Sie trug zahlreiche Hämatome davon und nutzte die nächste Gelegenheit, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Die Zeugin sah sich in der Folgezeit verschiedenen Versuchen des Angeklagten ausgesetzt, an 3 4 5 - 5 - sie heranzutreten. Sie hat te seit dem Übergriff vom 6. August 2011 panische Angst vor dem Angeklagten und " psychische Probleme " . Sie erwirkte Ende des Jahres 2011 eine Anordnung gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz und erstattete im Februar 2012 Strafanzeige. Ab Ende des Jahres 2012 versuc hte der Angekla g- te nicht mehr, Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen. 3. Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich des ersten Vorfalls am Abend des 6. August 2011 lediglich wegen einfacher Körperverletzung ve r- urteilt. Eine gefährliche Körperverletzun g nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht - anders als beim Geschehen am nächsten Tag - ausgeschlossen, da der Angeklagte bei der Tat kein gefährliches Werkzeug verwendet habe. 4. Von einer Unterbringung de s Angeklagten nach § 63 StGB hat die S trafkammer abgesehen. Der Angeklagte leide zwar an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und habe die ihm vorgeworfenen Taten de s- halb im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung wei terer Taten von ähnlichem Gewicht hat die Kammer - entgegen der Ansicht der gehörten Sachverständigen - im Ra h- men der vom Gesetz geforderten Gesamtwürdigung allerdings nicht feststellen können. Dabei hat das Landgericht u.a. darauf abgestellt, dass die Anl asstaten mehr als drei Jahre zurücklägen und der Angeklagte seit November 2011 nicht mehr gewalttätig in Erscheinung getreten sei. Trotz langjähriger Erkrankung habe er sich nur vereinzelt strafbar gemacht, allenfalls die Verurteilung aus dem Jahre 2011 we gen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zeige aggressive Züge des Angeklagten, wobei die festgestellte hohe Intoxikation mit Amphetamin zu bedenken sei. Zu den gewaltsamen Übergriffen zu Lasten der Zeugin S . vor dem 6. August 2011 hätten nähere Fests tellungen nicht getroffen werden können. Sie hätten aber das Gepräge von beziehungsbedingten Tätlichkeiten. 6 7 - 6 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung im Fall II.1 der Urte ilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Einsatz des Gürtels kein gefährliches Werkzeug verwendet und sich deshalb nicht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellun gen getr a- gen. Ein Gegenstand ist nach der Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er neben der objektiven Beschaffenheit des Werkzeugs und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebl iche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr. ; vgl. BGH NStZ 2007, 95 zu Schlägen mit einem Ledergürtel bei leichten Hautrötungen). Da abgesehen von Hämatomen au ch keine erheblichen Verletzungen veru r- sacht worden sind, der Angeklagte mit dem Gürtel auf das durch eine Decke geschützte Opfer geschlagen hat, und dem zu entnehmen ist, dass er auch ke i- ne gravierenden Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung notwendige potentielle Gefährlichkeit der ko nkreten Benutzung des Werkzeugs hier nicht gegeben. 2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung nach § 63 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat in einer umfassenden Gesamtwürdigung festg e- stell t, dass die erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weit e- rer erheblicher Straftaten nicht gegeben ist. Dabei hat sie alle hierfür bedeu t- samen Umstände gesehen und in vertretbarer Weise gewichtet. Die in der R e- visionsbegründung gegen die l andgerichtliche Würdigung erhobene Einwe n- 8 9 10 11 12 - 7 - dung, d ie Strafkammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass lediglich drei straffreie Jahre seit der Anlasstat vergangen s eien, vermag einen Recht s- fehler der landgerichtlichen Prognose, die die Revisionsführer in lediglich durch eigene Wertungen ersetzt, nicht aufzuzeigen . Fischer Krehl Eschelbach Ott B artel
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