ECLI:DE:BGH:2017:070617U2STR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 30/16 vom 7. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 201 7 , an der teilgenommen haben: R ichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bunde sanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftss telle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 24. März 2015 wird , soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich entfällt und ein Monat der g egen den Ang e- klagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos. I . Nach den Feststellungen des Landgerichts b ewohnte der Zeuge L . seit ca. April 2014 die Wohnung des W . in L . . Diese hatte 1 2 - 4 - ihm der Angeklagte N . , der das Geld an W . , seinen Bruder, wei - terleiten musste, gegen ein Entgelt von monatlich 100 estellt. Der Zeuge L . , der keine Einkünfte, aber unregelmäßig die Möglichkeit hat - te, über den Angeklagten N . kleinere Gelegenheitsarbeiten entgeltlich aus - zuführen, hatte grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen, erhielt aber ta t- sächlich kei ne Auszahlungen. Zum Tatzeitpunkt standen jedenfalls zwei Mie t- zahlungen in Höhe von insgesamt 200 Am Abend des 16. Juni 2014 schauten sich der Angeklagte N . und der Mitangeklagte E . gemeinsam ein Fußballspiel im Fernsehen an , tranken dabei Alkohol und konsumierten Drogen. Im Laufe des Abends spr a- chen sie auch über den Nebenkläger L . . Dabei zeigte sich der Angeklagte N . verärgert darüber, dass dieser ihm noch Mietzahlungen schuldete und zudem mit Dritten über illegale Geldges chäfte des Angeklagten gesprochen hatte, die über das Konto des L . abgewickelt worden waren. Der Ange - klagte N . entschloss sich, dem Zeugen L . - passen; E . erklärte sich bereit, ihn zu begleiten. In Ausführung des Tatplans lockte der Angeklagte N . L . gegen 2.00 Uhr am 17. Juni 2014 in ein Waldgebiet. Ein zunächst verbal geführte r Streit eskalierte. Der Angeklagte N . schlug dem Zeugen mit den Händen, an denen er Quarzhandschuhe trug, ins Gesicht. Dieser fiel zu Boden, stand aber sofort wieder auf. N . schlug und trat weiter auf den Zeugen L . ein. Nunmehr griff der Mitangeklagte E . in den Kampf ein. Dabei setzte er was weder abgesprochen war noch von dem Angeklagten N . gebil ligt wurde ein von ihm mitgeführtes Messer ein und stach mindestens vier Mal auf den Zeugen ein. In diesem Moment ließ der Angeklagte N . von dem Zeu - gen ab. N ach den Messerstichen stand der Nebenkläger auf , stürzte beim We g- laufen e inen kleinen Hang hinunter und fiel in einen Bach . Daraufhin schoss der 3 4 - 5 - Mitangeklagte E . aus einer von ihm ohne Kenntnis des N . mitge - führten Schusswaffe zwei Mal in Richtung des Zeugen L . und traf ihn dessen Tod billigend in Kauf nehmend im Bereich d er linken Hüfte. N . forderte E . auf, nicht weiter auf den Zeugen einzuwirken, der deshalb den Tatort ungehindert über die Böschung an der anderen Seite des Bachs ve r- lassen konnte. E r konnte in einem Wohngebiet Hilfe erlangen und wurde a n- schließe nd in einem Krankenhaus notoperiert. Einer der Stiche hatte lebensb e- drohlich seine Milz verletzt, die später entfernt werden musste. Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen gefährlicher Kör - perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB verurteilt und ihm die Handlungen des Mitangeklagten E . nicht zugerechnet. II. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern , der Senat hat lediglich den Urteilstenor berichtig t, da die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht in den Tenor aufzunehmen ist . 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a ) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eing e- stellt hat, dass der Auslöser der Auseinan es e- hung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. S enat, Urteil vom 24. August 2016 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss v om 5 6 7 8 9 - 6 - 23. März 2011 2 StR 35/11; Beschluss v om 17. April 2012 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urt eil v om 9. Oktober 2013 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Besc hluss v om 15. September 2015 2 StR 21/15, NStZ - RR 2016, 40). Mit ihren Formulierungen stellte die Strafkammer ersichtlich auf das der Tat zugrunde liegende M otiv ab und sah insoweit rechtlich un angreifbar ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anla ss und Tat. Gegen diese Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer aus der Tat sprechenden Gesinnung gemäß § 46 Abs. 2 St GB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteil vom 24. August 2016 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84) . b ) Mit der weiteren Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf die Zahlungen der Miete warten können (anstatt dem Nebenkläger eine Abre i- bung zu verpassen), bringt das Landgericht der Sache nach (erneut) zum Au s- druck, dass das der Tat zugrunde liegende Motiv auf eine de m Angeklagten vorwerfbare und im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten zu berüc k- sichtigende Gesinnung hindeutet. Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe ( vgl. BGH, Beschluss v om 10. Mai 2016 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urt eil v om 9. Oktober 2013 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512). 10 - 7 - 3. Zur Kompensation der langen Dauer des Revisionsverfahrens war a n- zuordnen, dass ein Monat der verhängten Freihei tsstrafe als vollstreckt gilt. Das Revisionsverfahren hat aus Gründen, die der Angeklagte mit Blick auf Erkra n- kungen und urlaubsbedingte Abwesenheit beteiligter Richter nicht zu vertreten hat, fünfzehn Monate und damit zu lange gedauert. Krehl Eschelb ach Bartel Grube Schmidt 11
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